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§ 34a GewO: Unterrichtung oder Sachkunde?

Welche Qualifikation das Gesetz für welche Tätigkeit verlangt — und was Auftraggeber prüfen können.

Stand: 28. August 2026 · Staffsec Solution GmbH, Neumünster

Die Unterrichtung ist die Grundvoraussetzung

Wer im Bewachungsgewerbe arbeitet, muss nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er über die notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden ist.

Das ist die Mindestanforderung. Sie gilt für jede Wach- und Sicherheitskraft, unabhängig vom Objekt.

Fünf Tätigkeiten verlangen mehr: die Sachkundeprüfung

Für fünf Tätigkeiten reicht die Unterrichtung nicht. Das Gesetz verlangt dort eine bestandene Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum sowie in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende in leitender Funktion
  • Bewachung von zugangsgesicherten Großveranstaltungen in leitender Funktion

Wer das Gewerbe führt, braucht die Sachkunde ohnehin

Gewerbetreibende und die mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen müssen die Sachkundeprüfung nachweisen, sofern nicht eine andere qualifizierte Person die Durchführung verantwortet (§ 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3).

Die Zuverlässigkeitsprüfung — und ihre Wiederholung

Vor der Erlaubnis prüft die Behörde die Zuverlässigkeit. Dazu holt sie mindestens ein: eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Stellungnahme der Polizei zu sicherheitsrelevanten Erkenntnissen sowie eine Bewertung der Verfassungsschutzbehörde.

Diese Prüfung wird wiederholt — spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Eine einmal erteilte Erlaubnis ist also kein Dauerzustand.

Was ein Auftraggeber konkret verlangen kann

  • die Bewacherregister-Identifikationsnummer jeder eingesetzten Kraft, vor dem ersten Einsatz
  • die IHK-Bescheinigung über Unterrichtung oder das Sachkundezeugnis, je nach Tätigkeit
  • die Bewachungserlaubnis des Unternehmens nach § 34a
  • bei Ladendetektiven und Kontrollgängen im öffentlichen Raum ausdrücklich die Sachkunde, nicht die Unterrichtung

Häufige Fragen

Reicht die Unterrichtung nach § 34a für einen Ladendetektiv?

Nein. Der Schutz vor Ladendieben gehört zu den Tätigkeiten, für die § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO eine bestandene Sachkundeprüfung verlangt. Die Unterrichtung genügt dafür nicht.

Welche Tätigkeiten verlangen die Sachkundeprüfung?

Fünf: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben, Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sowie — jeweils in leitender Funktion — die Bewachung von Asylunterkünften und von zugangsgesicherten Großveranstaltungen.

Wie oft wird die Zuverlässigkeit überprüft?

Die Behörde wiederholt die Prüfung regelmäßig, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Grundlage sind Gewerbezentralregister, Bundeszentralregister, eine Polizeistellungnahme und eine Bewertung der Verfassungsschutzbehörde.

Was ist das Bewacherregister?

Ein bundesweites Register, in dem Bewachungsunternehmen und Wachpersonen erfasst sind. Jede Wachperson erhält eine Identifikationsnummer. Auftraggeber können sich diese Nummer vor dem Einsatz nennen lassen und so prüfen, ob die Kraft ordnungsgemäß gemeldet ist.

Braucht ein Geschäftsführer die Sachkundeprüfung?

Gewerbetreibende und mit der Betriebsleitung beauftragte Personen müssen die Sachkunde nachweisen, es sei denn, eine andere qualifizierte Person verantwortet die Durchführung der Bewachungsaufgaben.

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