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AuftragsverarbeitungDatenschutz im Vertrag mit dem Sicherheitsdienst

Sie wissen danach, wann Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung brauchen, was hineingehört und wo die Grenzen liegen.

Glossar · 3 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 6. Oktober 2026

Wann ein Sicherheitsdienst Daten im Auftrag verarbeitet

Sicherheitsarbeit erzeugt ständig personenbezogene Daten: Besucherlisten am Empfang, Kennzeichen an der Torkontrolle, Namen in Vorfallberichten, Ausweisdaten bei der Akkreditierung, Bilder aus der Videoüberwachung. Verarbeitet der Dienstleister diese Daten für Zwecke des Auftraggebers und nach dessen Weisung, liegt eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vor.

Verantwortlicher bleibt dann der Auftraggeber. Er entscheidet, warum und wie lange die Daten erhoben werden, und muss gegenüber Betroffenen und Aufsichtsbehörde Rede und Antwort stehen. Der Sicherheitsdienst handelt als verlängerter Arm — und braucht dafür einen schriftlichen oder elektronischen Vertrag.

Was im Vertrag stehen muss

RegelungspunktBeispiel aus dem Wachdienst
Gegenstand und DauerEmpfangsdienst im Verwaltungsgebäude für die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags
Art und Zweck der VerarbeitungFühren der Besucherliste zur Zutrittskontrolle
Art der Daten und BetroffeneName, Firma, Uhrzeit, besuchte Person; Besucher und Lieferanten
Weisungsbindungnur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers
VertraulichkeitVerpflichtung aller eingesetzten Kräfte zur Verschwiegenheit
Technische und organisatorische Maßnahmenverschlossene Ablage, Zugriffsschutz für digitale Berichte, Löschroutine
Unterauftragsverarbeiternur mit Zustimmung, etwa für eine externe Leitstelle oder Software
Löschung und RückgabeLöschung der Besucherdaten nach festgelegter Frist und bei Vertragsende

Hinzu kommen die Unterstützungspflichten: Der Dienstleister hilft bei Auskunftsersuchen Betroffener, meldet Datenpannen unverzüglich und lässt Kontrollen des Auftraggebers zu.

Abgrenzung und typische Fehler

Nicht jede Datenverarbeitung im Sicherheitsdienst ist Auftragsverarbeitung. Die Personaldaten der eigenen Kräfte verarbeitet der Dienstleister selbstverantwortlich. Auch bei manchen eigenständigen Leistungen, etwa einer Leitstelle mit eigenem Betriebskonzept, kann die Einordnung anders ausfallen. Im Zweifel klären das die Datenschutzbeauftragten beider Seiten.

Häufige Fehler sind: gar kein Vertrag, weil Datenschutz bei der Vergabe nicht bedacht wurde; ein Mustervertrag ohne Bezug zum Objekt; fehlende Löschfristen, sodass Besucherbücher jahrelang im Pförtnerhaus liegen. Besonders sensibel ist Videoüberwachung: Hier braucht es zusätzlich eine tragfähige Rechtsgrundlage, Hinweisschilder und eine kurze Speicherdauer.

Praxis bei der Beauftragung

Am besten wird der Vertrag zur Auftragsverarbeitung zusammen mit dem Dienstleistungsvertrag und der Dienstanweisung abgestimmt. So passen Datenflüsse, Berichte und Aufbewahrung zueinander. Staffsec arbeitet mit digitalen Einsatzberichten und stimmt Inhalt und Aufbewahrung bei der Übernahme eines Objekts, zum Beispiel im Empfangsdienst, mit dem Auftraggeber ab.

Häufige Fragen

Fragen zum Begriff kurz beantwortet

Brauche ich für einen reinen Streifendienst einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?+

Wenn der Streifendienst keine personenbezogenen Daten für Sie erhebt, oft nicht. Sobald aber Berichte mit Namen, Kennzeichen oder Fotos von Personen entstehen, sollte die Frage geprüft werden.

Wer haftet bei einem Datenschutzverstoß des Sicherheitsdienstes?+

Der Auftraggeber bleibt als Verantwortlicher in der Pflicht. Der Dienstleister haftet zusätzlich, wenn er gegen seine Pflichten als Auftragsverarbeiter oder gegen Weisungen verstößt. Ein klarer Vertrag schützt deshalb beide Seiten.

Muss der Vertrag auf Papier unterschrieben sein?+

Die DSGVO verlangt die Schriftform, lässt aber ausdrücklich auch ein elektronisches Format zu. Wichtig ist, dass der Vertrag dokumentiert und auf Anfrage vorgelegt werden kann.

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