Kameras sind erlaubt, aber nicht voraussetzungslos
Videoüberwachung ist ein wirksames Mittel gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus, besonders in Kombination mit einer Leitstelle und einem Interventionsdienst. Sobald Menschen erkennbar aufgezeichnet oder live beobachtet werden, verarbeiten Sie jedoch personenbezogene Daten. Damit gilt die Datenschutz-Grundverordnung mit allen Pflichten.
Die gute Nachricht: Mit einer sorgfältigen Planung lässt sich in den meisten Fällen eine rechtssichere Lösung finden. Probleme entstehen fast immer dort, wo Kameras ohne Konzept aufgehängt und dann jahrelang nicht mehr hinterfragt werden.
Die Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse
Für Unternehmen ist die zentrale Vorschrift Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume enthält zudem § 4 BDSG eigene Regeln; für private Unternehmen stützen Aufsichtsbehörden und Gerichte die Prüfung heute überwiegend auf die DSGVO selbst.
Daraus ergibt sich eine Prüfung in drei Schritten, die Sie schriftlich festhalten sollten:
- Berechtigtes Interesse: Gibt es eine konkrete Gefährdung, etwa frühere Einbrüche, Diebstähle oder Sachbeschädigungen? Dokumentieren Sie Vorfälle mit Datum.
- Erforderlichkeit: Gibt es mildere Mittel, die genauso wirken, etwa bessere Schlösser, Beleuchtung oder Kontrollgänge? Reicht eine Überwachung außerhalb der Betriebszeiten?
- Abwägung: Wie stark greift die Kamera in die Rechte der Betroffenen ein? Bereiche mit hoher Privatsphäre wie Sanitärräume, Umkleiden oder Pausenräume sind tabu.
Was gefilmt werden darf und was nicht
Tonaufnahmen sind ein eigenes Thema: Das heimliche Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar. Kameras sollten deshalb ohne Mikrofon betrieben oder die Tonfunktion dauerhaft abgeschaltet werden.
| Bereich | Einschätzung | Hinweis |
|---|---|---|
| Lagerhalle nachts, ohne Personal | Meist gut begründbar | Aufzeichnung nur außerhalb der Arbeitszeit |
| Außenhaut, Zufahrt, Tor | Meist gut begründbar | Kamerawinkel auf das eigene Grundstück begrenzen |
| Kassenbereich im Handel | Begründbar mit Diebstahlrisiko | Beschäftigte nicht dauerhaft im Fokus |
| Öffentlicher Gehweg, Nachbargrundstück | In der Regel unzulässig | Schwenkbereich einschränken oder schwärzen |
| Büroarbeitsplätze dauerhaft | In der Regel unzulässig | Leistungskontrolle ist kein legitimer Zweck |
| Toiletten, Umkleiden, Pausenräume | Unzulässig | Ohne Ausnahme |
Transparenz: Hinweisschild und Datenschutzinformation
Betroffene müssen wissen, dass sie überwacht werden, bevor sie den Bereich betreten. Die Aufsichtsbehörden empfehlen ein zweistufiges Vorgehen: ein gut sichtbares Hinweisschild am Zugang und eine vollständige Information nach Art. 13 DSGVO, die vor Ort ausliegt oder über einen Link beziehungsweise QR-Code erreichbar ist.
- Piktogramm einer Kamera und Hinweis auf die Überwachung.
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten.
- Zweck der Überwachung und Rechtsgrundlage.
- Speicherdauer bzw. Kriterien für die Löschung.
- Hinweis, wo die weiteren Pflichtinformationen zu finden sind.
Speicherdauer und Zugriff
Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck nötig sind. Die Datenschutzkonferenz geht in ihrer Orientierungshilfe davon aus, dass in der Regel wenige Tage ausreichen, um festzustellen, ob ein Vorfall vorliegt, und nennt 72 Stunden als Richtwert. Längere Fristen brauchen eine besondere Begründung, etwa Betriebsferien. Aufnahmen zu einem konkreten Vorfall können darüber hinaus gesichert werden, bis die Sache geklärt ist.
Legen Sie fest, wer Aufnahmen ansehen darf, wie Zugriffe protokolliert werden und wer über die Herausgabe an die Polizei entscheidet. Das Vier-Augen-Prinzip bei der Auswertung hat sich in vielen Betrieben bewährt.
Beschäftigte, Betriebsrat und Datenschutz-Folgenabschätzung
Werden Beschäftigte erfasst, ist besondere Sorgfalt nötig. Eine Kamera, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist, unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das gilt schon für die objektive Eignung, eine Absicht zur Kontrolle ist nicht nötig. Eine Betriebsvereinbarung schafft Klarheit für alle Seiten.
Bei umfangreicher, systematischer Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche verlangt Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Außerdem gehört die Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO.
Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst
Schaltet ein Sicherheitsdienst auf Ihre Kameras auf oder wertet Bilder aus, verarbeitet er Daten in Ihrem Auftrag. Dafür brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Darin steht, welche Bilder der Dienstleister sehen darf, wofür, wie lange und mit welchen technischen Schutzmaßnahmen.
Klären Sie außerdem den Ablauf bei einem Alarm: Wer schaut live auf das Bild, wann wird eine Streife geschickt, wer sichert die Aufnahme? Mehr dazu im Ratgeber Videoüberwachung mit Intervention.
Schritt für Schritt zur rechtssicheren Anlage
Ein strukturierter Ablauf spart später Diskussionen mit Beschäftigten, Nachbarn und Behörden. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:
- Schutzziel festlegen: Was genau soll verhindert oder aufgeklärt werden?
- Vorfälle der letzten Zeit zusammenstellen und mildere Mittel prüfen.
- Kamerastandorte und Blickwinkel planen, Privatzonen ausblenden.
- Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls Betriebsrat einbinden.
- Speicherdauer, Zugriffsrechte und Löschroutine festlegen.
- Hinweisschilder und Informationsblatt erstellen.
- Verarbeitungsverzeichnis ergänzen, bei Bedarf Folgenabschätzung durchführen.
- Nach einigen Monaten prüfen, ob die Überwachung noch erforderlich ist.
Häufige Fehler und regionale Ansprechpartner
Bei Prüfungen fallen immer wieder dieselben Punkte auf: Kameras, die den Gehweg erfassen, fehlende Hinweisschilder, Aufnahmen, die wochenlang auf einem Rekorder liegen, und Attrappen ohne jedes Konzept. Auch eine Attrappe kann übrigens Ärger auslösen, weil sie bei Betroffenen den Eindruck einer Überwachung erzeugt.
Zuständig für Unternehmen in Schleswig-Holstein ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz, in Hamburg der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und in Berlin die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Alle drei Behörden stellen Informationen zur Videoüberwachung bereit.
Staffsec als Partner bei Technik und Einsatz
Staffsec verbindet Kontrollgänge, Intervention und dokumentierte Einsätze. Bei der Planung von Objektschutz mit Kameraunterstützung stimmen wir die Abläufe mit Ihrem Datenschutzbeauftragten ab.


