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Videoüberwachung im Unternehmen:so bleibt sie datenschutzkonform

Sie wissen danach, auf welche Rechtsgrundlage Sie die Kameras stützen, welche Pflichten daraus folgen und wie Sie Fehler vermeiden, die bei Prüfungen der Aufsichtsbehörden immer wieder auffallen.

Ratgeber · 6 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 6. Oktober 2026

Kameras sind erlaubt, aber nicht voraussetzungslos

Videoüberwachung ist ein wirksames Mittel gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus, besonders in Kombination mit einer Leitstelle und einem Interventionsdienst. Sobald Menschen erkennbar aufgezeichnet oder live beobachtet werden, verarbeiten Sie jedoch personenbezogene Daten. Damit gilt die Datenschutz-Grundverordnung mit allen Pflichten.

Die gute Nachricht: Mit einer sorgfältigen Planung lässt sich in den meisten Fällen eine rechtssichere Lösung finden. Probleme entstehen fast immer dort, wo Kameras ohne Konzept aufgehängt und dann jahrelang nicht mehr hinterfragt werden.

Die Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse

Für Unternehmen ist die zentrale Vorschrift Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Danach ist eine Verarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Für die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume enthält zudem § 4 BDSG eigene Regeln; für private Unternehmen stützen Aufsichtsbehörden und Gerichte die Prüfung heute überwiegend auf die DSGVO selbst.

Daraus ergibt sich eine Prüfung in drei Schritten, die Sie schriftlich festhalten sollten:

  • Berechtigtes Interesse: Gibt es eine konkrete Gefährdung, etwa frühere Einbrüche, Diebstähle oder Sachbeschädigungen? Dokumentieren Sie Vorfälle mit Datum.
  • Erforderlichkeit: Gibt es mildere Mittel, die genauso wirken, etwa bessere Schlösser, Beleuchtung oder Kontrollgänge? Reicht eine Überwachung außerhalb der Betriebszeiten?
  • Abwägung: Wie stark greift die Kamera in die Rechte der Betroffenen ein? Bereiche mit hoher Privatsphäre wie Sanitärräume, Umkleiden oder Pausenräume sind tabu.

Was gefilmt werden darf und was nicht

Tonaufnahmen sind ein eigenes Thema: Das heimliche Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar. Kameras sollten deshalb ohne Mikrofon betrieben oder die Tonfunktion dauerhaft abgeschaltet werden.

BereichEinschätzungHinweis
Lagerhalle nachts, ohne PersonalMeist gut begründbarAufzeichnung nur außerhalb der Arbeitszeit
Außenhaut, Zufahrt, TorMeist gut begründbarKamerawinkel auf das eigene Grundstück begrenzen
Kassenbereich im HandelBegründbar mit DiebstahlrisikoBeschäftigte nicht dauerhaft im Fokus
Öffentlicher Gehweg, NachbargrundstückIn der Regel unzulässigSchwenkbereich einschränken oder schwärzen
Büroarbeitsplätze dauerhaftIn der Regel unzulässigLeistungskontrolle ist kein legitimer Zweck
Toiletten, Umkleiden, PausenräumeUnzulässigOhne Ausnahme

Transparenz: Hinweisschild und Datenschutzinformation

Betroffene müssen wissen, dass sie überwacht werden, bevor sie den Bereich betreten. Die Aufsichtsbehörden empfehlen ein zweistufiges Vorgehen: ein gut sichtbares Hinweisschild am Zugang und eine vollständige Information nach Art. 13 DSGVO, die vor Ort ausliegt oder über einen Link beziehungsweise QR-Code erreichbar ist.

  • Piktogramm einer Kamera und Hinweis auf die Überwachung.
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten.
  • Zweck der Überwachung und Rechtsgrundlage.
  • Speicherdauer bzw. Kriterien für die Löschung.
  • Hinweis, wo die weiteren Pflichtinformationen zu finden sind.

Speicherdauer und Zugriff

Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck nötig sind. Die Datenschutzkonferenz geht in ihrer Orientierungshilfe davon aus, dass in der Regel wenige Tage ausreichen, um festzustellen, ob ein Vorfall vorliegt, und nennt 72 Stunden als Richtwert. Längere Fristen brauchen eine besondere Begründung, etwa Betriebsferien. Aufnahmen zu einem konkreten Vorfall können darüber hinaus gesichert werden, bis die Sache geklärt ist.

Legen Sie fest, wer Aufnahmen ansehen darf, wie Zugriffe protokolliert werden und wer über die Herausgabe an die Polizei entscheidet. Das Vier-Augen-Prinzip bei der Auswertung hat sich in vielen Betrieben bewährt.

Beschäftigte, Betriebsrat und Datenschutz-Folgenabschätzung

Werden Beschäftigte erfasst, ist besondere Sorgfalt nötig. Eine Kamera, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist, unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das gilt schon für die objektive Eignung, eine Absicht zur Kontrolle ist nicht nötig. Eine Betriebsvereinbarung schafft Klarheit für alle Seiten.

Bei umfangreicher, systematischer Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche verlangt Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Außerdem gehört die Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO.

Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsdienst

Schaltet ein Sicherheitsdienst auf Ihre Kameras auf oder wertet Bilder aus, verarbeitet er Daten in Ihrem Auftrag. Dafür brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Darin steht, welche Bilder der Dienstleister sehen darf, wofür, wie lange und mit welchen technischen Schutzmaßnahmen.

Klären Sie außerdem den Ablauf bei einem Alarm: Wer schaut live auf das Bild, wann wird eine Streife geschickt, wer sichert die Aufnahme? Mehr dazu im Ratgeber Videoüberwachung mit Intervention.

Schritt für Schritt zur rechtssicheren Anlage

Ein strukturierter Ablauf spart später Diskussionen mit Beschäftigten, Nachbarn und Behörden. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:

  • Schutzziel festlegen: Was genau soll verhindert oder aufgeklärt werden?
  • Vorfälle der letzten Zeit zusammenstellen und mildere Mittel prüfen.
  • Kamerastandorte und Blickwinkel planen, Privatzonen ausblenden.
  • Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls Betriebsrat einbinden.
  • Speicherdauer, Zugriffsrechte und Löschroutine festlegen.
  • Hinweisschilder und Informationsblatt erstellen.
  • Verarbeitungsverzeichnis ergänzen, bei Bedarf Folgenabschätzung durchführen.
  • Nach einigen Monaten prüfen, ob die Überwachung noch erforderlich ist.

Häufige Fehler und regionale Ansprechpartner

Bei Prüfungen fallen immer wieder dieselben Punkte auf: Kameras, die den Gehweg erfassen, fehlende Hinweisschilder, Aufnahmen, die wochenlang auf einem Rekorder liegen, und Attrappen ohne jedes Konzept. Auch eine Attrappe kann übrigens Ärger auslösen, weil sie bei Betroffenen den Eindruck einer Überwachung erzeugt.

Zuständig für Unternehmen in Schleswig-Holstein ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz, in Hamburg der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und in Berlin die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Alle drei Behörden stellen Informationen zur Videoüberwachung bereit.

Staffsec als Partner bei Technik und Einsatz

Staffsec verbindet Kontrollgänge, Intervention und dokumentierte Einsätze. Bei der Planung von Objektschutz mit Kameraunterstützung stimmen wir die Abläufe mit Ihrem Datenschutzbeauftragten ab.

Häufige Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Brauche ich für Videoüberwachung eine Genehmigung?+

Eine behördliche Genehmigung ist nicht vorgeschrieben. Sie müssen aber selbst prüfen und dokumentieren, dass die Überwachung zulässig ist, und alle Informationspflichten erfüllen. Bei Zweifeln hilft Ihr Datenschutzbeauftragter oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

Darf ich Mitarbeiter per Kamera überwachen?+

Eine dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen ist in aller Regel unzulässig. Wo Beschäftigte bei der Sicherung von Lager, Zufahrt oder Kasse miterfasst werden, braucht es eine sorgfältige Abwägung und, wenn vorhanden, die Zustimmung des Betriebsrats.

Wie lange darf ich Aufnahmen speichern?+

Nur so lange, wie es für den Zweck erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörden halten in der Regel 72 Stunden für ausreichend. Aufnahmen zu einem konkreten Vorfall dürfen so lange aufbewahrt werden, bis dieser geklärt ist.

Darf der Sicherheitsdienst die Bilder an die Polizei weitergeben?+

Die Entscheidung liegt bei Ihnen als Verantwortlichem, sofern im Vertrag zur Auftragsverarbeitung nichts anderes geregelt ist. Eine Weitergabe zur Aufklärung einer Straftat ist in der Regel zulässig. Halten Sie fest, welche Aufnahmen wann an wen übergeben wurden.

Sind Kamera-Attrappen eine gute Alternative?+

Attrappen verarbeiten zwar keine Daten, können aber trotzdem einen Überwachungsdruck erzeugen und zu Beschwerden führen. Zudem verlassen sich Betroffene im Ernstfall auf eine Aufzeichnung, die es nicht gibt. Besser ist ein schlüssiges Konzept aus Technik und Personal.

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