4,9★Google-Bewertungen · 54· 545,0★ProvenExpert · 29· 294,8★kununu · 7· 7DIN EN ISO 9001 zertifiziertDIN 77200 geprüftAVPQ präqualifiziertMitglied im MittelstandsbundIHK-Ausbildungsbetrieb24/7 Hotline+49 4321 78 33 590
Zum Inhalt springen
Staffsec Solution GmbH
Startseite
KarriereKontakt

Vorläufige Festnahme durch Sicherheitskräfte:was § 127 StPO erlaubt

Sie wissen danach, wann eine Wachperson jemanden festhalten darf, welche Mittel dabei zulässig sind und wie ein sauberer Ablauf bis zum Eintreffen der Polizei aussieht.

Ratgeber · 6 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 6. Oktober 2026

Ein Recht für jedermann, nicht nur für Profis

§ 127 Abs. 1 StPO erlaubt jedem, eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und entweder der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen einer Kassiererin, einem Passanten und einer Sicherheitskraft.

Für den Sicherheitsdienst ist diese Vorschrift trotzdem besonders wichtig, weil seine Beschäftigten nach § 34a Abs. 5 GewO keine weitergehenden Befugnisse haben. Sie handeln mit denselben Rechten wie jeder Bürger, tragen aber durch Ausbildung und Auftrag eine höhere Verantwortung, diese Rechte richtig einzusetzen.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

Alle Merkmale müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines, ist das Festhalten nicht gedeckt und kann selbst strafbar sein, etwa als Freiheitsberaubung oder Nötigung.

  • Tat: Es muss um eine Straftat gehen. Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken oder Rauchen im Rauchverbot reichen nicht.
  • Frische Tat: Die Person wird bei der Tat oder unmittelbar danach am Tatort angetroffen oder unmittelbar danach verfolgt. Stunden später oder am nächsten Tag gilt das nicht mehr.
  • Festnahmegrund: Fluchtverdacht oder die Identität kann nicht sofort festgestellt werden. Wer seinen Ausweis freiwillig vorzeigt und keine Fluchtanstalten macht, darf in der Regel nicht festgehalten werden.
  • Ziel: Die Festnahme dient dazu, die Person der Strafverfolgung zuzuführen, also der Polizei zu übergeben.

Wie sicher muss man sich sein?

In der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob ein dringender Tatverdacht genügt oder ob die Tat tatsächlich begangen worden sein muss. Für die Praxis ist die Konsequenz eindeutig: Eine Sicherheitskraft sollte nur festhalten, wenn sie die Tat selbst beobachtet hat oder die Lage so klar ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ein Verdacht aus zweiter Hand, ein vages Bauchgefühl oder ein Alarm ohne Sichtkontakt reichen dafür nicht.

Ein Beispiel aus dem Einzelhandel: Die Kraft sieht auf dem Monitor, wie jemand Ware in die Jacke steckt, verliert die Person aber kurz aus dem Blick. Hinter der Kasse ist nicht mehr sicher, ob die Ware noch in der Jacke ist oder zurückgelegt wurde. Hier ist ein höfliches Ansprechen der bessere Weg als ein Festhalten.

Welche Mittel zulässig sind

Zulässig ist, was nötig ist, um die Person bis zum Eintreffen der Polizei am Weggehen zu hindern. Das reicht vom deutlichen Ansprechen über das Festhalten am Arm bis zu angemessener körperlicher Gewalt, wenn sich jemand losreißen will. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit: Das Mittel muss geeignet, erforderlich und in einem vertretbaren Verhältnis zur Tat stehen.

Nicht gedeckt sind ernsthafte Verletzungen oder Gefährdungen des Lebens, um einen Flüchtenden aufzuhalten. Schläge, Würgegriffe oder das Werfen eines Gegenstands nach jemandem, der wegläuft, sind nicht mehr vom Festnahmerecht erfasst. Ob und wie Hilfsmittel wie Handfesseln eingesetzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt; der Einsatz sollte in der Dienstanweisung klar geregelt und auf Ausnahmefälle beschränkt sein.

HandlungEinordnung
Person ansprechen und zum Warten auffordernImmer der erste Schritt
Am Arm festhalten, Weg versperrenZulässig, wenn alle Voraussetzungen vorliegen
Taschen oder Kleidung durchsuchenGrundsätzlich nicht vom Festnahmerecht gedeckt
Ausweis aus der Tasche nehmenNicht zulässig; Identität stellt die Polizei fest
Flüchtende Person gezielt zu Fall bringenNur in engen Grenzen und ohne erhebliche Verletzungsgefahr
Festhalten nach Übergabe der Personalien ohne FluchtgefahrNicht mehr gedeckt

Ablauf von der Tat bis zur Übergabe

Ein klarer Ablauf schützt die Sicherheitskraft, die festgehaltene Person und den Auftraggeber. So sieht er in einer gut geführten Dienstanweisung aus:

  • Lage einschätzen: Eigensicherung geht vor, bei Waffen oder mehreren Tätern keine Festnahme im Alleingang.
  • Person ansprechen, sich als Sicherheitsdienst zu erkennen geben und den Grund nennen.
  • Polizei über die Leitstelle oder direkt verständigen, bei Bedarf Unterstützung anfordern.
  • Person in einen ruhigen Bereich begleiten, möglichst mit einer zweiten Kraft als Zeugin.
  • Keine Verhöre, keine Durchsuchung, keine Drohungen. Gesundheitszustand im Blick behalten.
  • Übergabe an die Polizei mit kurzer, sachlicher Schilderung.
  • Unmittelbar danach einen ausführlichen Einsatzbericht schreiben: Zeit, Ort, Beobachtung, Mittel, Zeugen.

Abgrenzung zu Selbsthilfe, Hausrecht und Notwehr

Neben § 127 StPO gibt es weitere Rechtsgrundlagen, die im Alltag oft verwechselt werden. Die zivilrechtliche Selbsthilfe nach § 229 BGB erlaubt es unter engen Voraussetzungen, einen Verpflichteten festzuhalten, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ein Anspruch sonst vereitelt würde. Sie dient der Sicherung eigener Ansprüche, nicht der Strafverfolgung.

Das Hausrecht erlaubt Verweise und Hausverbote, aber kein Festhalten. Die Notwehr wiederum rechtfertigt die Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs. Sobald der Angriff vorbei ist, endet sie; ab dann kommt allenfalls die Festnahme in Betracht.

Die häufigsten Fehler beim Festhalten

In der Nachbetrachtung von Vorfällen tauchen immer wieder dieselben Schwachstellen auf. Fast alle lassen sich durch Schulung und klare Vorgaben vermeiden.

  • Festhalten wegen einer Ordnungswidrigkeit oder eines bloßen Verstoßes gegen die Hausordnung.
  • Weiter festhalten, obwohl die Person ihre Personalien angegeben hat und keine Fluchtgefahr besteht.
  • Taschen, Rucksäcke oder Jacken eigenmächtig durchsuchen, statt auf die Polizei zu warten.
  • Polizei erst spät oder gar nicht verständigen und die Sache intern regeln wollen.
  • Allein in einen abgelegenen Raum gehen, ohne Zeugen und ohne Funkverbindung.
  • Bericht erst Tage später schreiben, wenn Einzelheiten schon verblasst sind.

Was Auftraggeber regeln sollten

Ob Ihre Sicherheitskräfte überhaupt festnehmen sollen, ist auch eine unternehmerische Entscheidung. Im Einzelhandel gehört es zum Konzept gegen Ladendiebstahl, in einem Bürogebäude oder bei einem Familienfest kann es sinnvoller sein, auf Beobachten, Ansprechen und Polizei zu setzen. Legen Sie in der Dienstanweisung fest, welche Linie gilt.

Wichtig ist außerdem die Qualifikation: Für den Schutz vor Ladendieben verlangt § 34a GewO die Sachkundeprüfung. Lassen Sie sich bestätigen, dass die eingesetzten Kräfte sie bestanden haben und in Deeskalation geschult sind.

Staffsec im Diebstahlschutz

Im Diebstahlschutz setzt Staffsec Kräfte mit Sachkundeprüfung ein und dokumentiert jeden Vorfall digital mit Zeitstempel, damit Sie und die Polizei eine verlässliche Grundlage haben.

Häufige Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Darf ein Ladendetektiv den Ausweis verlangen?+

Er darf darum bitten. Zwingen kann er niemanden, den Ausweis herauszugeben. Weigert sich die ertappte Person und kann ihre Identität deshalb nicht festgestellt werden, liegt ein Festnahmegrund vor, und sie darf bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden.

Gilt § 127 StPO auch bei Ordnungswidrigkeiten?+

Nein. Das Festnahmerecht setzt eine Straftat voraus. Bei Ordnungswidrigkeiten bleiben nur Ansprechen, Hinweis auf die Hausordnung und gegebenenfalls ein Verweis des Geländes.

Wie lange darf jemand festgehalten werden?+

Nur so lange, bis die Polizei eintrifft und die Person übernimmt. Die Polizei muss unverzüglich verständigt werden. Ein Festhalten über Stunden, ohne die Polizei zu rufen, ist nicht gedeckt.

Was passiert, wenn sich die Sicherheitskraft geirrt hat?+

Hat die Person tatsächlich keine Straftat begangen, kann das Festhalten je nach Auffassung rechtswidrig sein und Schadensersatz oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Deshalb sollten Sicherheitskräfte nur bei eindeutiger Beobachtung festnehmen und im Zweifel beobachten und die Polizei rufen.

Muss eine Sicherheitskraft einen Flüchtenden verfolgen?+

Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Die Eigensicherung hat Vorrang, und eine gute Beschreibung der Person für die Polizei ist oft wertvoller als eine riskante Verfolgung.

Jetzt anfragen

Sicherheit, die zu Ihrem Objekt passt

Fragen zu Ihrem Objekt oder Ihrer Veranstaltung? Wir beraten Sie unverbindlich und erstellen ein Angebot, das zu Ihren Anforderungen passt.