Ein Recht für jedermann, nicht nur für Profis
§ 127 Abs. 1 StPO erlaubt jedem, eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und entweder der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen einer Kassiererin, einem Passanten und einer Sicherheitskraft.
Für den Sicherheitsdienst ist diese Vorschrift trotzdem besonders wichtig, weil seine Beschäftigten nach § 34a Abs. 5 GewO keine weitergehenden Befugnisse haben. Sie handeln mit denselben Rechten wie jeder Bürger, tragen aber durch Ausbildung und Auftrag eine höhere Verantwortung, diese Rechte richtig einzusetzen.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Alle Merkmale müssen gleichzeitig vorliegen. Fehlt eines, ist das Festhalten nicht gedeckt und kann selbst strafbar sein, etwa als Freiheitsberaubung oder Nötigung.
- Tat: Es muss um eine Straftat gehen. Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken oder Rauchen im Rauchverbot reichen nicht.
- Frische Tat: Die Person wird bei der Tat oder unmittelbar danach am Tatort angetroffen oder unmittelbar danach verfolgt. Stunden später oder am nächsten Tag gilt das nicht mehr.
- Festnahmegrund: Fluchtverdacht oder die Identität kann nicht sofort festgestellt werden. Wer seinen Ausweis freiwillig vorzeigt und keine Fluchtanstalten macht, darf in der Regel nicht festgehalten werden.
- Ziel: Die Festnahme dient dazu, die Person der Strafverfolgung zuzuführen, also der Polizei zu übergeben.
Wie sicher muss man sich sein?
In der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob ein dringender Tatverdacht genügt oder ob die Tat tatsächlich begangen worden sein muss. Für die Praxis ist die Konsequenz eindeutig: Eine Sicherheitskraft sollte nur festhalten, wenn sie die Tat selbst beobachtet hat oder die Lage so klar ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ein Verdacht aus zweiter Hand, ein vages Bauchgefühl oder ein Alarm ohne Sichtkontakt reichen dafür nicht.
Ein Beispiel aus dem Einzelhandel: Die Kraft sieht auf dem Monitor, wie jemand Ware in die Jacke steckt, verliert die Person aber kurz aus dem Blick. Hinter der Kasse ist nicht mehr sicher, ob die Ware noch in der Jacke ist oder zurückgelegt wurde. Hier ist ein höfliches Ansprechen der bessere Weg als ein Festhalten.
Welche Mittel zulässig sind
Zulässig ist, was nötig ist, um die Person bis zum Eintreffen der Polizei am Weggehen zu hindern. Das reicht vom deutlichen Ansprechen über das Festhalten am Arm bis zu angemessener körperlicher Gewalt, wenn sich jemand losreißen will. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit: Das Mittel muss geeignet, erforderlich und in einem vertretbaren Verhältnis zur Tat stehen.
Nicht gedeckt sind ernsthafte Verletzungen oder Gefährdungen des Lebens, um einen Flüchtenden aufzuhalten. Schläge, Würgegriffe oder das Werfen eines Gegenstands nach jemandem, der wegläuft, sind nicht mehr vom Festnahmerecht erfasst. Ob und wie Hilfsmittel wie Handfesseln eingesetzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt; der Einsatz sollte in der Dienstanweisung klar geregelt und auf Ausnahmefälle beschränkt sein.
| Handlung | Einordnung |
|---|---|
| Person ansprechen und zum Warten auffordern | Immer der erste Schritt |
| Am Arm festhalten, Weg versperren | Zulässig, wenn alle Voraussetzungen vorliegen |
| Taschen oder Kleidung durchsuchen | Grundsätzlich nicht vom Festnahmerecht gedeckt |
| Ausweis aus der Tasche nehmen | Nicht zulässig; Identität stellt die Polizei fest |
| Flüchtende Person gezielt zu Fall bringen | Nur in engen Grenzen und ohne erhebliche Verletzungsgefahr |
| Festhalten nach Übergabe der Personalien ohne Fluchtgefahr | Nicht mehr gedeckt |
Ablauf von der Tat bis zur Übergabe
Ein klarer Ablauf schützt die Sicherheitskraft, die festgehaltene Person und den Auftraggeber. So sieht er in einer gut geführten Dienstanweisung aus:
- Lage einschätzen: Eigensicherung geht vor, bei Waffen oder mehreren Tätern keine Festnahme im Alleingang.
- Person ansprechen, sich als Sicherheitsdienst zu erkennen geben und den Grund nennen.
- Polizei über die Leitstelle oder direkt verständigen, bei Bedarf Unterstützung anfordern.
- Person in einen ruhigen Bereich begleiten, möglichst mit einer zweiten Kraft als Zeugin.
- Keine Verhöre, keine Durchsuchung, keine Drohungen. Gesundheitszustand im Blick behalten.
- Übergabe an die Polizei mit kurzer, sachlicher Schilderung.
- Unmittelbar danach einen ausführlichen Einsatzbericht schreiben: Zeit, Ort, Beobachtung, Mittel, Zeugen.
Abgrenzung zu Selbsthilfe, Hausrecht und Notwehr
Neben § 127 StPO gibt es weitere Rechtsgrundlagen, die im Alltag oft verwechselt werden. Die zivilrechtliche Selbsthilfe nach § 229 BGB erlaubt es unter engen Voraussetzungen, einen Verpflichteten festzuhalten, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ein Anspruch sonst vereitelt würde. Sie dient der Sicherung eigener Ansprüche, nicht der Strafverfolgung.
Das Hausrecht erlaubt Verweise und Hausverbote, aber kein Festhalten. Die Notwehr wiederum rechtfertigt die Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs. Sobald der Angriff vorbei ist, endet sie; ab dann kommt allenfalls die Festnahme in Betracht.
Die häufigsten Fehler beim Festhalten
In der Nachbetrachtung von Vorfällen tauchen immer wieder dieselben Schwachstellen auf. Fast alle lassen sich durch Schulung und klare Vorgaben vermeiden.
- Festhalten wegen einer Ordnungswidrigkeit oder eines bloßen Verstoßes gegen die Hausordnung.
- Weiter festhalten, obwohl die Person ihre Personalien angegeben hat und keine Fluchtgefahr besteht.
- Taschen, Rucksäcke oder Jacken eigenmächtig durchsuchen, statt auf die Polizei zu warten.
- Polizei erst spät oder gar nicht verständigen und die Sache intern regeln wollen.
- Allein in einen abgelegenen Raum gehen, ohne Zeugen und ohne Funkverbindung.
- Bericht erst Tage später schreiben, wenn Einzelheiten schon verblasst sind.
Was Auftraggeber regeln sollten
Ob Ihre Sicherheitskräfte überhaupt festnehmen sollen, ist auch eine unternehmerische Entscheidung. Im Einzelhandel gehört es zum Konzept gegen Ladendiebstahl, in einem Bürogebäude oder bei einem Familienfest kann es sinnvoller sein, auf Beobachten, Ansprechen und Polizei zu setzen. Legen Sie in der Dienstanweisung fest, welche Linie gilt.
Wichtig ist außerdem die Qualifikation: Für den Schutz vor Ladendieben verlangt § 34a GewO die Sachkundeprüfung. Lassen Sie sich bestätigen, dass die eingesetzten Kräfte sie bestanden haben und in Deeskalation geschult sind.
Staffsec im Diebstahlschutz
Im Diebstahlschutz setzt Staffsec Kräfte mit Sachkundeprüfung ein und dokumentiert jeden Vorfall digital mit Zeitstempel, damit Sie und die Polizei eine verlässliche Grundlage haben.


