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Notwehr und Nothilfe:wie weit Sicherheitskräfte gehen dürfen

Sie wissen danach, wann eine Verteidigung gerechtfertigt ist, wo die Grenzen liegen und wie Auftraggeber und Dienstleister Einsatzkräfte auf solche Lagen vorbereiten.

Ratgeber · 6 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 6. Oktober 2026

Warum das Thema jeden Auftraggeber betrifft

Die allermeisten Dienste verlaufen ohne körperliche Auseinandersetzung. Trotzdem kann es an der Einlasskontrolle eines Konzerts, beim Kontrollgang über einen Firmenparkplatz oder bei der Alarmverfolgung in einer Lagerhalle zu Situationen kommen, in denen eine Einsatzkraft sich oder andere schützen muss. Dann entscheidet sich in Sekunden, ob das Handeln rechtmäßig ist.

Für Sie als Auftraggeber ist das mehr als eine Rechtsfrage. Ein unverhältnismäßiger Einsatz von Gewalt kann Verletzte, Ermittlungsverfahren und einen erheblichen Imageschaden nach sich ziehen. Gute Vorbereitung ist deshalb Teil eines ordentlichen Sicherheitskonzepts.

Was § 32 StGB sagt

Nach § 32 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat in Notwehr begeht. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wird ein anderer verteidigt, spricht man von Nothilfe. Im Zivilrecht enthält § 227 BGB eine gleichlautende Regel.

Sicherheitskräfte haben dabei keine weitergehenden Befugnisse als andere Menschen. § 34a Abs. 5 GewO verweist ausdrücklich auf die Jedermannsrechte. Notwehr und Nothilfe gehören zu den wichtigsten davon.

Die einzelnen Merkmale verständlich erklärt

Geschützt ist nicht nur die körperliche Unversehrtheit. Auch Eigentum, Besitz oder Freiheit können verteidigt werden. Die Verteidigung muss sich aber immer gegen den Angreifer richten, nicht gegen Unbeteiligte.

MerkmalBedeutungBeispiel aus dem Dienst
AngriffDrohende Verletzung eines geschützten Rechtsguts durch einen MenschenEin Besucher holt zum Schlag gegen die Einlasskraft aus
GegenwärtigUnmittelbar bevorstehend, gerade stattfindend oder noch andauerndDer Angreifer setzt nach dem ersten Schlag erneut an
RechtswidrigDer Angreifer ist selbst nicht gerechtfertigtKein Fall, wenn die Polizei rechtmäßig festnimmt
ErforderlichGeeignet und das mildeste gleich wirksame MittelWegstoßen statt Schlagen, wenn das ausreicht
GebotenKeine sozialethischen EinschränkungenBesondere Zurückhaltung bei Kindern oder erkennbar Verwirrten

Erforderlich heißt: das mildeste wirksame Mittel

Die Verteidigung muss geeignet sein, den Angriff sofort und endgültig zu beenden. Stehen mehrere gleich wirksame Möglichkeiten zur Verfügung, ist die mildeste zu wählen. Eine Pflicht, vor einem Angriff davonzulaufen, besteht grundsätzlich nicht. Eine Verhältnismäßigkeit im strengen Sinn verlangt § 32 StGB ebenfalls nicht, doch die Gebotenheit setzt Grenzen.

Für die Praxis bedeutet das eine Stufenfolge: Abstand gewinnen, laut und deutlich ansprechen, Hilfe rufen, abwehren, festhalten. Wer gleich zum stärksten Mittel greift, obwohl ein milderes erkennbar gereicht hätte, verlässt den Schutz der Notwehr.

Wann Notwehr eingeschränkt ist

Die Rechtsprechung kennt Fallgruppen, in denen sich der Angegriffene stärker zurückhalten muss. Im Sicherheitsdienst sind drei besonders relevant:

  • Schuldlos Handelnde: Kinder, stark Betrunkene oder Menschen in einer psychischen Ausnahmesituation. Hier gilt zuerst ausweichen, dann Schutzwehr, erst zuletzt Trutzwehr.
  • Provozierte Lage: Wer den Angriff selbst herausgefordert hat, etwa durch Beleidigungen oder unnötiges Schubsen beim Einlass, hat nur eingeschränkte Verteidigungsrechte.
  • Krasses Missverhältnis: Bei geringfügigen Angriffen auf Sachwerte darf keine schwere Verletzung verursacht werden. Wer eine Flasche Mineralwasser zurückholen will, darf niemanden erheblich verletzen.

Überschreitung aus Angst: der Notwehrexzess

Überschreitet jemand die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, wird er nach § 33 StGB nicht bestraft. Die Handlung bleibt zwar rechtswidrig, aber die Schuld entfällt. Für Einsatzkräfte ist das kein Freibrief: Wer aus Wut oder Rache zuschlägt, kann sich nicht auf § 33 berufen.

Hinzu kommt der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, der zum Beispiel greift, wenn eine Tür aufgebrochen wird, um eine verletzte Person zu retten. Für die Abwehr gefährlicher Sachen, etwa eines Hundes, enthält § 228 BGB eine eigene Regel.

Drei Lagen aus dem Alltag, rechtlich eingeordnet

Einlass bei einem Konzert in Hamburg: Ein abgewiesener Besucher stößt die Einlasskraft gegen das Absperrgitter und will erneut zuschlagen. Die Kraft wehrt den Arm ab, bringt den Mann mit Unterstützung eines Kollegen zu Boden und hält ihn fest, bis die Polizei kommt. Das Abwehren ist Notwehr, das anschließende Festhalten richtet sich nach § 127 StPO, weil eine Körperverletzung vorliegt.

Kontrollgang auf einem Betriebsgelände in Schleswig-Holstein: Ein Jugendlicher sprüht nachts Graffiti an eine Hallenwand und rennt beim Ansprechen davon. Hier gibt es keinen gegenwärtigen Angriff auf die Wachperson mehr. Ein Hinterherwerfen der Taschenlampe wäre weder Notwehr noch von der Festnahme gedeckt. Richtig ist eine gute Personenbeschreibung, Fotos des Schadens und eine Meldung an die Polizei.

Empfang in einem Berliner Bürogebäude: Ein Besucher bedroht eine Mitarbeiterin am Tresen lautstark und greift nach ihrem Arm. Die Empfangskraft stellt sich dazwischen und löst den Griff. Das ist Nothilfe. Weitere Schläge, nachdem der Mann losgelassen hat und zurückweicht, wären es nicht mehr.

Vorbereitung: was Dienstleister und Auftraggeber tun können

Notwehrlagen lassen sich nicht ausschließen, aber ihre Zahl und ihre Schwere lassen sich deutlich verringern. Entscheidend ist, was vor dem Einsatz passiert:

  • Regelmäßige Schulung in Deeskalation und Eigensicherung, nicht nur bei der Einarbeitung.
  • Unterweisung nach DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ zu Gefährdungen am konkreten Objekt.
  • Klare Dienstanweisung: wann Rückzug, wann Polizei, wann Unterstützung durch die Leitstelle.
  • Ausreichende Besetzung an kritischen Punkten, damit niemand allein in eine Konfrontation gerät.
  • Technik wie Funk, Personennotsignalgeräte und gute Beleuchtung.

Nach dem Vorfall: Versorgung, Meldung, Bericht

Nach einer Auseinandersetzung kommt zuerst die Erste Hilfe für alle Beteiligten, auch für den Angreifer. Dann wird die Polizei informiert, sofern sie nicht ohnehin vor Ort ist. Die Einsatzkraft sollte zeitnah einen sachlichen Bericht schreiben: Ablauf, eigene Handlungen, Zeugen, Verletzungen. Bewertungen und Vermutungen gehören nicht hinein.

Vergessen Sie nicht die Nachsorge. Wer angegriffen wurde, braucht Gesprächsmöglichkeiten und gegebenenfalls ärztliche Abklärung. Ein Arbeitsunfall im Dienst ist zudem der Berufsgenossenschaft zu melden.

So arbeitet Staffsec

Staffsec schult seine Einsatzkräfte in Deeskalation und Eigensicherung und dokumentiert Vorfälle digital mit Zeitstempel. Bei Veranstaltungen und im Objektschutz stimmen wir das Vorgehen vorab mit Ihnen ab.

Häufige Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Muss eine Sicherheitskraft vor einem Angreifer zurückweichen?+

Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Ausweichen. Anders ist es bei eingeschränkter Notwehr, etwa gegenüber Kindern, schwer Betrunkenen oder wenn die Lage selbst provoziert wurde. In der Praxis ist Abstand oft ohnehin das beste Mittel, weil er Eskalation verhindert.

Darf ich jemanden schützen, der selbst nicht um Hilfe bittet?+

Ja, Nothilfe ist auch ohne ausdrückliche Bitte zulässig. Sie darf aber nicht gegen den erkennbaren Willen der angegriffenen Person erfolgen. Die Grenzen der Erforderlichkeit gelten genauso wie bei der Notwehr.

Darf man Eigentum des Auftraggebers mit Gewalt verteidigen?+

Grundsätzlich ja, denn auch Eigentum ist notwehrfähig. Bei geringwertigen Sachen dürfen aber keine schweren Verletzungen in Kauf genommen werden. Der Schutz von Menschen hat immer Vorrang vor dem Schutz von Sachwerten.

Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und vorläufiger Festnahme?+

Notwehr dient der Abwehr eines laufenden Angriffs und endet, sobald dieser vorbei ist. Die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO dient dazu, einen Täter nach der Tat bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, und hat eigene Voraussetzungen.

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