Woher das Hausrecht kommt
Das Hausrecht ist die Befugnis, darüber zu bestimmen, wer ein Grundstück, ein Gebäude oder einen abgegrenzten Bereich betreten und sich dort aufhalten darf. Es steht dem Eigentümer oder dem berechtigten Besitzer zu, also zum Beispiel dem Mieter einer Gewerbefläche oder dem Veranstalter, der eine Halle angemietet hat. Rechtlich stützt es sich vor allem auf die Besitz- und Eigentumsvorschriften des BGB, etwa § 903 und § 1004 BGB sowie den Besitzschutz in §§ 858 ff. BGB.
Strafrechtlich schützt § 123 StGB das Hausrecht: Wer unbefugt eindringt oder trotz Aufforderung nicht geht, begeht Hausfriedensbruch. Verfolgt wird das nur auf Antrag des Berechtigten, und genau hier zeigt sich, warum eine saubere Übertragung auf den Sicherheitsdienst so wichtig ist.
Wachpersonen haben keine Sonderrechte
Ein privater Sicherheitsdienst ist keine Polizei. § 34a Abs. 5 GewO stellt klar, dass Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten gegenüber Dritten nur die Jedermannsrechte ausüben dürfen, also Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, sowie die Rechte, die ihnen der Auftraggeber vertraglich überträgt. Dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit.
Das Hausrecht ist das wichtigste dieser übertragenen Rechte. Es entsteht nicht automatisch dadurch, dass eine Wachperson auf dem Gelände steht. Die Befugnis leitet sich immer von Ihnen als Berechtigtem ab und reicht nie weiter, als Sie sie selbst hätten.
So übertragen Sie das Hausrecht wirksam
Eine Übertragung kann formlos erfolgen, sollte aber schriftlich festgehalten werden. Bewährt hat sich eine eigene Vollmacht als Anlage zum Bewachungsvertrag, die die Wachpersonen im Dienst griffbereit haben. In der Dienstanweisung wird dann beschrieben, wie das Recht im Alltag ausgeübt wird.
- Räumlicher Geltungsbereich: genaue Bezeichnung der Flächen, idealerweise mit Lageplan, einschließlich Parkplatz, Außenanlagen und Nebengebäuden.
- Zeitlicher Geltungsbereich: dauerhaft, während der Öffnungszeiten oder nur für eine Veranstaltung.
- Umfang: Aufforderung zum Verlassen, Aussprechen von Hausverboten, Entscheidung über Strafanträge oder nur deren Vorbereitung.
- Hausordnung: welche Regeln gelten und durchgesetzt werden sollen.
- Eskalation: wer beim Auftraggeber in Zweifelsfällen erreichbar ist.
Was im Rahmen des Hausrechts möglich ist
Mit übertragenem Hausrecht kann die Wachperson Personen ansprechen, auf die Hausordnung hinweisen, den Zutritt verweigern und zum Verlassen auffordern. Sie kann außerdem ein Hausverbot aussprechen, wenn das in der Vollmacht vorgesehen ist. Bleibt jemand trotz Aufforderung, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.
Weigert sich eine Person zu gehen, darf die Wachperson unter engen Voraussetzungen den Besitz verteidigen. § 859 BGB erlaubt es dem Besitzer, sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren. Diese Befugnis wird mit dem Hausrecht ausgeübt, muss aber verhältnismäßig bleiben. In der Praxis bedeutet das: erst reden, dann deutlich auffordern, dann begleiten. Körperlicher Zwang ist das letzte Mittel und häufig ist es klüger, die Polizei zu rufen.
| Maßnahme | Möglich mit Hausrecht? | Hinweis |
|---|---|---|
| Ansprechen und auf Hausordnung hinweisen | Ja | Erster Schritt, ruhig und klar |
| Zutritt verweigern | Ja | Bei öffentlich zugänglichen Flächen sachlichen Grund beachten |
| Zum Verlassen auffordern | Ja | Aufforderung möglichst vor Zeugen und dokumentiert |
| Hausverbot aussprechen | Ja, wenn übertragen | Dauer und Umfang festhalten |
| Taschen gegen den Willen durchsuchen | Nein | Nur freiwillig oder als Zutrittsbedingung |
| Ausweis zwangsweise abnehmen | Nein | Identität ggf. über die Polizei feststellen lassen |
Hausverbot rechtssicher aussprechen
Ein Hausverbot sollte eindeutig sein: wer, für welche Flächen, ab wann und für wie lange. Bei öffentlich zugänglichen Orten wie Einkaufszentren, Bahnhofsvorplätzen in privater Hand oder großen Veranstaltungen verlangt die Rechtsprechung einen sachlichen Grund. Wer seine Türen allgemein öffnet, darf einzelne Personen nicht willkürlich ausschließen. Typische sachliche Gründe sind Diebstahl, Bedrohung, Sachbeschädigung oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung.
Im Einlassbereich von Gastronomie und Clubs kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hinzu. Ein Einlassverbot wegen Herkunft, Religion oder Geschlecht ist unzulässig. Klare, für alle geltende Kriterien schützen Betreiber und Personal.
Halten Sie ausgesprochene Hausverbote schriftlich fest, mit Datum, Uhrzeit, Name der betroffenen Person, Grund und Zeugen. Ein guter Einsatzbericht ist später die wichtigste Grundlage, falls es zu einem Strafantrag oder einer zivilrechtlichen Klage kommt.
Grenzen, die oft übersehen werden
Das Hausrecht endet an der Grundstücksgrenze. Auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Objekt haben Wachpersonen keine besonderen Befugnisse, dort gelten nur die Jedermannsrechte. Das ist etwa bei Baustellen in Hamburger oder Berliner Innenstadtlagen wichtig, wo der Bauzaun direkt an den Bürgersteig grenzt.
Ebenso wenig erlaubt das Hausrecht Durchsuchungen, Festhalten oder das Kontrollieren von Ausweisen gegen den Willen der Person. Wer festgehalten werden soll, braucht eine eigene Rechtsgrundlage, etwa die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO. Taschenkontrollen sind nur freiwillig zulässig oder als Bedingung für den Zutritt; wer nicht zustimmt, darf abgewiesen, aber nicht durchsucht werden.
Praxisbeispiel: Supermarktparkplatz am Abend
Ein Handelsunternehmen in Schleswig-Holstein beauftragt Kontrollgänge auf seinem Parkplatz, weil sich dort abends regelmäßig Gruppen treffen, Müll hinterlassen und Kunden belästigt werden. Mit einer sauberen Vollmacht kann die Streife die Gruppe ansprechen, auf die Parkplatzordnung hinweisen und zum Verlassen auffordern. Bei wiederholten Verstößen spricht sie Hausverbote aus und dokumentiert diese.
Was sie nicht kann: Personen festhalten, um ihre Personalien aufzunehmen, oder Fahrzeuge zwangsweise entfernen. Dafür braucht es die Polizei beziehungsweise einen geregelten Abschleppvorgang durch den Berechtigten. Die klare Rollenverteilung schützt beide Seiten und sorgt dafür, dass die Maßnahmen später Bestand haben.
Mehrere Berechtigte auf einem Gelände
Schwierig wird es, wenn mehrere Parteien Rechte an einer Fläche haben. In einem Gewerbepark übt der Eigentümer das Hausrecht für Zufahrten und Gemeinschaftsflächen aus, die Mieter für ihre eigenen Einheiten. Bei einer Veranstaltung in einer angemieteten Halle liegt das Hausrecht für die Dauer des Mietvertrags meist beim Veranstalter, oft mit Vorbehalten des Vermieters.
Klären Sie solche Konstellationen vor dem Einsatz. Die Vollmacht für den Sicherheitsdienst sollte von demjenigen kommen, dem das Hausrecht für den jeweiligen Bereich tatsächlich zusteht, und im Lageplan sollten die Grenzen erkennbar sein.
Unterstützung durch Staffsec
Staffsec stimmt Vollmacht, Hausordnung und Dienstanweisung vor Einsatzbeginn mit Ihnen ab, damit die Einsatzkräfte im Objektschutz oder bei Veranstaltungen genau wissen, was sie in Ihrem Namen dürfen.


