Was zur Kassenzone gehört
Die Kassenzone umfasst mehr als das Band und den Bildschirm. Dazu zählen die Warteschlange mit den typischen Impulsregalen, die Packtische, die Selbstbedienungskassen, der Bereich für Rückgaben und Reklamationen sowie der Weg vom letzten Kassenplatz bis zur Ausgangstür. In Einkaufszentren kommen gemeinsam genutzte Ausgänge hinzu, an denen sich die Zuständigkeiten mehrerer Mieter überschneiden.
Für die Sicherheitsplanung ist die Kassenzone der Engpass: Fast jede Ware, die den Markt verlässt, kommt hier vorbei. Wer die Abläufe an dieser Stelle im Griff hat, sieht einen großen Teil der Diebstahlrisiken, bevor sie zum Verlust werden.
Typische Verlustwege an der Kasse
- Nicht erfasste Ware: Artikel bleiben im Wagen unten liegen, werden unter anderen Artikeln versteckt oder an der Selbstbedienungskasse falsch gescannt.
- Etikettentausch: Ein günstiger Strichcode klebt auf einer teuren Ware.
- Manipulierte Rückgaben: Ware wird ohne Kauf zurückgegeben oder ein Bon mehrfach genutzt.
- Fehler und Unregelmäßigkeiten im Kassenablauf: Stornos, Rabatte oder Bekannte, die durchgewunken werden.
- Ablenkung: Zwei Personen arbeiten zusammen; eine bindet das Personal, die andere geht mit Ware hinaus.
- Ausgang ohne Kasse: Ware verlässt den Markt durch den Eingang oder einen Notausgang, ganz an der Kasse vorbei.
Nicht jeder dieser Wege ist ein Fall für den Sicherheitsdienst. Manche Lücken schließen ein anderer Ablauf, eine Schulung oder ein Umbau der Ladenfläche wirksamer als jede Präsenz.
Was Sicherheitskräfte dort leisten
Bewährt hat sich eine Mischung aus offener Präsenz zu Spitzenzeiten und gezielter Beobachtung. Eine uniformierte Kraft am Ausgang wirkt vor allem vorbeugend, ein Ladendetektiv erkennt Muster und spricht bei Verdacht an. Wichtig ist, dass das Kassenpersonal nicht selbst in Konflikte gezwungen wird: Es meldet, die Sicherheitskraft übernimmt. Wer in dieser Weise Ladendiebe abwehrt, braucht nach § 34a GewO die Sachkundeprüfung.
Technik ergänzt das. Warensicherung am Ausgang, Kameras über den Selbstbedienungskassen und eine gut sichtbare Wegeführung sind nur so gut wie die Abläufe dahinter. Wer reagiert auf das Signal, wie wird angesprochen, was wird festgehalten? Diese Fragen gehören vor die Anschaffung.
Rechtliche Grenzen beachten
Kundinnen und Kunden dürfen bei Verdacht angesprochen und gebeten werden, ihre Tasche freiwillig zu zeigen. Eine Durchsuchung gegen ihren Willen ist nicht erlaubt. Bei einer Tat auf frischer Tat ist eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO bis zum Eintreffen der Polizei möglich, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Sobald es um Beschäftigte geht, wird es heikel. Videoüberwachung und Auswertungen von Kassendaten berühren den Beschäftigtendatenschutz; wo ein Betriebsrat besteht, hat er bei technischen Überwachungseinrichtungen ein Mitbestimmungsrecht. Solche Maßnahmen gehören deshalb vorab sauber geregelt und nicht in die Hand der Sicherheitskraft allein.

