Was das Gesetz sagt
Notwehr ist nach § 32 des Strafgesetzbuchs die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig. Die Verteidigung eines anderen nennt man Nothilfe; sie folgt denselben Regeln.
Für Sicherheitspersonal ist das entscheidend, weil es keine Sonderrechte hat. Eine Kraft im Objektschutz oder am Einlass darf sich verteidigen wie jeder Bürger, aber nicht mehr. Die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO verleiht keine polizeilichen Befugnisse. Daneben gibt es weitere Jedermannsrechte, etwa das vorläufige Festnahmerecht nach § 127 StPO und die Besitzwehr nach § 859 BGB, die eigene Voraussetzungen haben.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
| Merkmal | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|
| Angriff | eine drohende Verletzung geschützter Güter durch einen Menschen, etwa Körper, Freiheit oder Eigentum |
| gegenwärtig | der Angriff steht unmittelbar bevor, läuft gerade oder dauert noch an; ein beendeter Angriff rechtfertigt keine Vergeltung |
| rechtswidrig | der Angreifer hat selbst kein Recht zu seinem Handeln |
| erforderlich | von mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste; Drohen vor Stoßen, Stoßen vor Schlagen |
| geboten | eingeschränkt etwa bei krassem Missverhältnis zwischen Schaden und Verteidigung oder gegenüber erkennbar schuldlos Handelnden wie Kindern |
Wer die Grenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nach § 33 StGB unter Umständen nicht bestraft. Darauf sollte sich niemand verlassen. Wer bewusst überzieht, macht sich strafbar und haftet zivilrechtlich.
Wie gute Sicherheitskräfte damit umgehen
In der Praxis spielt Notwehr selten die Hauptrolle. Erfahrene Kräfte setzen auf Deeskalation, Abstand, ruhige Ansprache, Rückzug und frühe Alarmierung der Polizei. Das liegt nicht an mangelndem Mut, sondern daran, dass jede körperliche Maßnahme später auf Erforderlichkeit geprüft wird und ein Einsatz mit Verletzten selten ein guter Einsatz ist.
- Eigenschutz geht vor: niemand muss sich für Sachwerte in Gefahr bringen
- Zeugen sichern und Kollegen hinzuziehen, bevor eine Lage eskaliert
- Kameras und Bodycams nur im rechtlich zulässigen Rahmen nutzen
- nach jedem Vorfall einen sachlichen Einsatzbericht schreiben: Ablauf, Wortwechsel, Zeitpunkte, Verletzungen, informierte Stellen
- Waffen und Hilfsmittel nur, wenn Auftraggeber, Dienstanweisung und Recht sie ausdrücklich zulassen
Auftraggeber sollten in der Dienstanweisung klar regeln, was bei Angriffen und Diebstahl zu tun ist und welche Mittel ausgeschlossen sind. Staffsec schult seine Einsatzkräfte im Objektschutz und Veranstaltungsschutz auf genau diese Abläufe.

