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Notwehrdas Recht, sich zu verteidigen, und seine Grenzen

Sie wissen danach, wann Notwehr vorliegt, was erforderlich und geboten heißt und wie Sicherheitskräfte in der Praxis damit umgehen.

Glossar · 3 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 7. Oktober 2026

Was das Gesetz sagt

Notwehr ist nach § 32 des Strafgesetzbuchs die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig. Die Verteidigung eines anderen nennt man Nothilfe; sie folgt denselben Regeln.

Für Sicherheitspersonal ist das entscheidend, weil es keine Sonderrechte hat. Eine Kraft im Objektschutz oder am Einlass darf sich verteidigen wie jeder Bürger, aber nicht mehr. Die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO verleiht keine polizeilichen Befugnisse. Daneben gibt es weitere Jedermannsrechte, etwa das vorläufige Festnahmerecht nach § 127 StPO und die Besitzwehr nach § 859 BGB, die eigene Voraussetzungen haben.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

MerkmalBedeutung in der Praxis
Angriffeine drohende Verletzung geschützter Güter durch einen Menschen, etwa Körper, Freiheit oder Eigentum
gegenwärtigder Angriff steht unmittelbar bevor, läuft gerade oder dauert noch an; ein beendeter Angriff rechtfertigt keine Vergeltung
rechtswidrigder Angreifer hat selbst kein Recht zu seinem Handeln
erforderlichvon mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste; Drohen vor Stoßen, Stoßen vor Schlagen
geboteneingeschränkt etwa bei krassem Missverhältnis zwischen Schaden und Verteidigung oder gegenüber erkennbar schuldlos Handelnden wie Kindern

Wer die Grenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nach § 33 StGB unter Umständen nicht bestraft. Darauf sollte sich niemand verlassen. Wer bewusst überzieht, macht sich strafbar und haftet zivilrechtlich.

Wie gute Sicherheitskräfte damit umgehen

In der Praxis spielt Notwehr selten die Hauptrolle. Erfahrene Kräfte setzen auf Deeskalation, Abstand, ruhige Ansprache, Rückzug und frühe Alarmierung der Polizei. Das liegt nicht an mangelndem Mut, sondern daran, dass jede körperliche Maßnahme später auf Erforderlichkeit geprüft wird und ein Einsatz mit Verletzten selten ein guter Einsatz ist.

  • Eigenschutz geht vor: niemand muss sich für Sachwerte in Gefahr bringen
  • Zeugen sichern und Kollegen hinzuziehen, bevor eine Lage eskaliert
  • Kameras und Bodycams nur im rechtlich zulässigen Rahmen nutzen
  • nach jedem Vorfall einen sachlichen Einsatzbericht schreiben: Ablauf, Wortwechsel, Zeitpunkte, Verletzungen, informierte Stellen
  • Waffen und Hilfsmittel nur, wenn Auftraggeber, Dienstanweisung und Recht sie ausdrücklich zulassen

Auftraggeber sollten in der Dienstanweisung klar regeln, was bei Angriffen und Diebstahl zu tun ist und welche Mittel ausgeschlossen sind. Staffsec schult seine Einsatzkräfte im Objektschutz und Veranstaltungsschutz auf genau diese Abläufe.

Häufige Fragen

Fragen zum Begriff kurz beantwortet

Darf ein Sicherheitsmitarbeiter einen Dieb festhalten?+

Wer jemanden auf frischer Tat antrifft, darf ihn nach § 127 StPO vorläufig festnehmen, wenn er fluchtverdächtig ist oder seine Identität nicht sofort feststellbar ist. Das ist ein eigenes Recht neben der Notwehr und muss verhältnismäßig ausgeübt werden. Die Polizei ist umgehend zu verständigen.

Gilt Notwehr auch zum Schutz von Eigentum?+

Ja, auch Eigentum und Besitz können gegen einen gegenwärtigen Angriff verteidigt werden. Bei geringwertigen Sachen ist eine Verteidigung, die den Angreifer schwer verletzen kann, aber regelmäßig nicht geboten.

Muss man vor einem Angriff ausweichen?+

Grundsätzlich muss niemand vor einem rechtswidrigen Angriff fliehen. Für Sicherheitskräfte ist der geordnete Rückzug aber oft das klügste Mittel, weil er Verletzungen vermeidet und die Lage für die Polizei offenhält.

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