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Besitzwehr und Besitzkehr:was Sicherheitskräfte nach §§ 859, 860 BGB dürfen

Sie wissen danach, wann eine Wachperson eine Sache zurückholen oder einen Störer abwehren darf, wie weit das reicht und was Sie als Auftraggeber dafür regeln sollten.

Ratgeber · 7 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 7. Oktober 2026

Warum der Besitzschutz im Wachdienst so wichtig ist

Wer ein Lager, eine Baustelle oder ein Firmengelände bewachen lässt, will vor allem eines: dass niemand Sachen wegträgt und niemand sich dort festsetzt. Die Wachperson hat dafür keine hoheitlichen Befugnisse. § 34a Abs. 5 GewO beschränkt sie auf die Jedermannsrechte sowie auf die Selbsthilferechte, die ihr der Auftraggeber vertraglich überträgt.

Zu diesen Rechten gehört neben Notwehr und vorläufiger Festnahme der Besitzschutz des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er ist im Alltag eines Objektschutzes oft das passendere Werkzeug, weil er nicht an eine Straftat anknüpft, sondern schlicht an eine Störung des Besitzes. Wer ihn kennt, handelt schneller und sicherer, und wer ihn überdehnt, macht sich schadensersatzpflichtig oder strafbar.

Der Ausgangspunkt: verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB

Beide Rechte setzen verbotene Eigenmacht voraus. Sie liegt vor, wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört und das Gesetz dies nicht ausnahmsweise gestattet. Ob der Störer meint, einen Anspruch auf die Sache zu haben, spielt dabei keine Rolle. Auch wer glaubt, ihm gehöre die Palette auf dem Hof, darf sie nicht eigenmächtig mitnehmen.

Typische Fälle aus der Praxis sind das Abtransportieren von Baumaterial ohne Lieferschein, das Abstellen fremder Fahrzeuge auf einer gesperrten Betriebsfläche, das Besetzen einer leerstehenden Halle oder das Wegnehmen von Werkzeug aus einem Container. Keine verbotene Eigenmacht ist dagegen alles, was mit Zustimmung des Besitzers geschieht, etwa eine angemeldete Abholung, auch wenn sie der Wachperson ungewöhnlich vorkommt.

Besitzwehr und Besitzkehr im Überblick

§ 859 BGB unterscheidet zwei Situationen. Die Besitzwehr erlaubt es, sich einer laufenden verbotenen Eigenmacht mit Gewalt zu erwehren. Die Besitzkehr erlaubt es, eine bereits entzogene Sache zurückzuholen, allerdings nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat.

RechtSituationZeitliche GrenzeBeispiel
Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB)Die Störung läuft nochSolange die Eigenmacht andauertJemand lädt gerade Kupferkabel in seinen Transporter
Besitzkehr bei beweglichen Sachen (§ 859 Abs. 2 BGB)Die Sache ist bereits weggenommenNur gegen den auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten TäterEin Täter läuft mit einem Akkuschrauber vom Gelände und wird eingeholt
Besitzkehr bei Grundstücken (§ 859 Abs. 3 BGB)Der Besitz an Fläche oder Raum ist entzogenSofort nach der EntziehungPersonen dringen in eine Halle ein und richten sich dort ein

Nach § 859 Abs. 4 BGB gelten diese Rechte auch gegenüber demjenigen, der die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss, also etwa gegenüber einem Erben des Täters oder jemandem, der die Sache in Kenntnis der Eigenmacht übernommen hat. Im Wachdienst spielt das selten eine Rolle.

Wie die Wachperson an das Recht kommt: § 860 BGB

Besitzer ist in der Regel der Auftraggeber, nicht der Sicherheitsdienst. Damit die Wachperson trotzdem handeln darf, gibt es § 860 BGB. Danach darf auch derjenige die Rechte aus § 859 ausüben, der die tatsächliche Gewalt nach § 855 BGB für den Besitzer ausübt, der sogenannte Besitzdiener. Wer im Auftrag ein Gelände bewacht und dabei die Sachen des Auftraggebers in seiner Obhut hat, wird in der Praxis meist so eingeordnet.

Rechtlich ist diese Einordnung nicht in jedem Fall unumstritten, etwa wenn die Wachperson nur gelegentlich bei einer Streife vorbeikommt. Deshalb ist es sinnvoll, die Ausübung der Besitzschutzrechte im Bewachungsvertrag und in der Dienstanweisung ausdrücklich zu übertragen. Das schafft Klarheit für die Einsatzkraft und stützt ihr Handeln, falls es später geprüft wird.

Wie viel Gewalt erlaubt ist

Das Gesetz spricht von Gewalt, meint aber keine Freikarte. Erlaubt ist nur das, was zur Abwehr oder zur Wiedererlangung erforderlich ist. Reicht eine klare Ansprache, ist körperlicher Zwang nicht erlaubt. Reicht es, die Hand auf den Karton zu legen und ihn festzuhalten, ist ein Stoß gegen die Person nicht gedeckt. Zudem darf die Reaktion nicht in krassem Missverhältnis zum geschützten Wert stehen: Um eine Rolle Bauzaunband zurückzuholen, rechtfertigt nichts eine Verletzung.

Für Wachpersonen bewährt sich eine einfache Stufenfolge, die in der Ausbildung und in der Unterweisung geübt wird:

  • Ansprechen und klar auffordern, die Sache abzulegen oder das Gelände zu verlassen.
  • Weg anbieten: Hinweis auf Lieferschein, Ansprechpartner oder Polizei, um die Lage zu entschärfen.
  • Sache sichern, ohne die Person anzugreifen, etwa durch Festhalten des Gegenstands.
  • Erst wenn das nicht reicht: geringstmöglicher körperlicher Zwang, möglichst zu zweit.
  • Abbruch, wenn Waffen, Überzahl oder erkennbare Gesundheitsgefahr ins Spiel kommen; dann Polizei und Beobachtung.

Der letzte Punkt ist entscheidend. Kein Auftraggeber möchte, dass eine Einsatzkraft für einen Satz Kabeltrommeln ihre Gesundheit riskiert. Die Verfolgung endet dort, wo sie gefährlich wird. Gute Beobachtung mit Kennzeichen, Personenbeschreibung und Fluchtrichtung hilft der Polizei oft mehr als ein riskanter Zugriff.

Abgrenzung zu Notwehr, Selbsthilfe und Festnahme

Die Besitzschutzrechte stehen neben anderen Befugnissen, die sich teilweise überschneiden. Die Notwehr nach § 32 StGB und § 227 BGB schützt jedes Rechtsgut gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, auch Leib und Leben der Einsatzkraft. Die allgemeine Selbsthilfe nach § 229 BGB greift, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ein Anspruch sonst vereitelt würde; § 230 BGB setzt ihr enge Grenzen.

Das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO zielt auf die Person, nicht auf die Sache. Es erlaubt, einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter festzuhalten, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Besitzkehr dagegen erlaubt nur, die Sache zurückzunehmen. Wer beides vermischt, landet schnell bei einer unzulässigen Freiheitsberaubung. Ein Täter, dem die Sache abgenommen wurde, darf nicht einfach festgehalten werden, nur weil man noch auf die Polizei wartet. Dafür braucht es die Voraussetzungen des § 127 StPO.

Typische Fehler in der Praxis

  • Zu spät gehandelt: Wer erst am nächsten Tag die entwendete Leiter beim vermuteten Täter abholen will, handelt nicht mehr im Rahmen der Besitzkehr. Das ist Sache der Polizei und der Gerichte.
  • Falscher Gegner: Die Rechte richten sich nur gegen den Störer. Unbeteiligte Dritte, etwa ein Lieferant, der zufällig daneben steht, bleiben außen vor.
  • Unklare Besitzlage: Bei Mietflächen, Subunternehmern und gemeinsam genutzten Lagern ist nicht immer klar, wem was gehört. Ohne Liste der berechtigten Firmen und Fahrzeuge entscheidet die Wachperson im Blindflug.
  • Fehlende Dokumentation: Ohne Bericht mit Uhrzeit, Ablauf und Zeugen lässt sich später kaum zeigen, dass der Zwang erforderlich war.
  • Durchsuchung der Person: Besitzkehr erlaubt nicht, Taschen oder Kleidung gegen den Willen der Person zu durchsuchen. Bei Verdacht ist die Polizei zu rufen.

Was Sie als Auftraggeber regeln sollten

Damit die Einsatzkraft im entscheidenden Moment sicher handelt, braucht sie klare Vorgaben. Bei Baustellen und Lagerflächen hat sich bewährt, vor Dienstbeginn eine Liste berechtigter Firmen, Fahrzeuge und Abholzeiten zu hinterlegen. Dazu gehört eine schriftliche Übertragung des Hausrechts und der Besitzschutzrechte, eine Alarmkette mit Ansprechpartnern und eine Aussage, ab welchem Wert oder welcher Lage die Polizei sofort zu verständigen ist.

Ebenso wichtig ist die Nachbereitung. Ein Einsatzbericht mit Zeitstempel und Fotos der zurückgeholten Sache erleichtert die Anzeige und die Klärung mit der Versicherung. Staffsec dokumentiert solche Vorfälle in digitalen Einsatzberichten mit Zeitstempel und Fotos und stimmt die Befugnisse vorab mit dem Auftraggeber ab.

Häufige Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Darf ein Wachmann einem Dieb die Beute wieder abnehmen?+

Ja, wenn er den Täter auf frischer Tat antrifft oder ihn unmittelbar verfolgt. Das erlaubt § 859 Abs. 2 BGB, für die Wachperson in Verbindung mit § 860 BGB. Die Gewalt muss dabei auf das Erforderliche beschränkt bleiben.

Was ist der Unterschied zwischen Besitzwehr und Besitzkehr?+

Besitzwehr ist die Abwehr einer Störung, die gerade noch läuft. Besitzkehr ist das Zurückholen einer Sache oder eines Raumes, der bereits entzogen wurde. Für die Besitzkehr gelten engere zeitliche Grenzen.

Darf die Wachperson den Täter danach festhalten?+

Nur unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO, also bei frischer Tat und Fluchtverdacht oder ungeklärter Identität. Die Besitzkehr selbst erlaubt nur die Rücknahme der Sache, kein Festhalten der Person.

Muss ich das Recht ausdrücklich übertragen?+

Es ist dringend zu empfehlen. Eine schriftliche Regelung im Bewachungsvertrag und in der Dienstanweisung stellt klar, dass die Einsatzkraft für Sie handelt, und hilft bei einer späteren rechtlichen Prüfung.

Gilt das auch bei Hausbesetzungen?+

Bei Grundstücken und Räumen erlaubt § 859 Abs. 3 BGB die Wiedererlangung nur sofort nach der Entziehung. Hat sich eine Gruppe bereits eingerichtet oder ist Zeit vergangen, ist die Räumung Sache der Polizei.

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