4,9★Google-Bewertungen · 54· 545,0★ProvenExpert · 29· 294,8★kununu · 7· 7DIN EN ISO 9001 zertifiziertDIN 77200 geprüftAVPQ präqualifiziertMitglied im MittelstandsbundIHK-Ausbildungsbetrieb24/7 Hotline+49 4321 78 33 590
Zum Inhalt springen
Staffsec Solution GmbH
Startseite
KarriereKontakt

Bodycams im Sicherheitsdienst:was sie leisten und wo die Grenzen liegen

Sie wissen, wofür eine Bodycam im privaten Sicherheitsdienst taugt, welche Rechtsgrundlagen greifen und welche Fragen Sie vor einem Einsatz verbindlich klären sollten.

Ratgeber · 7 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 6. Oktober 2026

Worum es bei der Bodycam eigentlich geht

Eine Bodycam ist eine kleine Kamera, die an der Schulter oder auf der Brust der Einsatzkraft getragen wird. Bekannt geworden ist sie durch die Polizei, die sie in vielen Bundesländern auf Grundlage der jeweiligen Polizeigesetze einsetzt. Für private Sicherheitsdienste gelten diese Polizeigesetze nicht. Hier richtet sich alles nach dem allgemeinen Datenschutzrecht, dem Strafrecht und dem Arbeitsrecht.

Das wird in Gesprächen mit Auftraggebern oft verwechselt. Wer in den Nachrichten von Bodycams in Hamburger Bahnhöfen oder bei der Berliner Polizei liest, nimmt an, dass ein Wachdienst im Einkaufszentrum oder am Werkstor dasselbe darf. Das stimmt so nicht. Die Kamera ist dieselbe, der rechtliche Rahmen ein völlig anderer.

Wofür eine Bodycam im Alltag taugt

Aus der Praxis lassen sich drei Ziele unterscheiden, die eine Bodycam rechtfertigen können. Wichtig ist, dass Sie das Ziel vorher festlegen, denn davon hängt ab, ob der Einsatz überhaupt zulässig ist.

  • Deeskalation: Viele Menschen werden ruhiger, sobald sie merken, dass eine Situation aufgezeichnet werden könnte. Die angekündigte Aufnahme wirkt oft schon, bevor sie startet.
  • Schutz der Einsatzkraft: Bei Angriffen oder Beleidigungen sichert die Aufnahme, was tatsächlich passiert ist. Das hilft bei einer späteren Anzeige.
  • Beweissicherung im Streitfall: Wird einem Mitarbeiter ein Fehlverhalten vorgeworfen, kann die Aufnahme den Ablauf klären, in beide Richtungen.

Kein tragfähiges Ziel ist dagegen die allgemeine Überwachung von Besuchern, Kunden oder Beschäftigten. Wer die Kamera die ganze Schicht laufen lässt, um „einfach alles zu haben“, bewegt sich datenschutzrechtlich auf sehr dünnem Eis. Eine Bodycam ist ein Werkzeug für bestimmte Situationen, kein mobiles Überwachungssystem.

Die Rechtsgrundlagen im Überblick

Jede Aufnahme mit einer Bodycam ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Maßgeblich ist deshalb die Datenschutz-Grundverordnung. Für private Sicherheitsdienste kommt in aller Regel nur das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Grundlage in Betracht. Dafür muss das Interesse an der Aufnahme die Rechte der gefilmten Personen im konkreten Fall überwiegen. Für die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume nennt zusätzlich § 4 BDSG Voraussetzungen.

Hinzu kommen weitere Regeln, die oft übersehen werden. Eine Übersicht:

RechtsbereichWas er für die Bodycam bedeutet
Art. 6 DSGVO, § 4 BDSGZweck, Erforderlichkeit und Interessenabwägung müssen schriftlich begründet sein
Art. 13 DSGVOBetroffene müssen informiert werden, etwa über Hinweisschilder und eine abrufbare Datenschutzinformation
Art. 35 DSGVOJe nach Umfang ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig, das prüft der Datenschutzbeauftragte
§ 201 StGBDas nichtöffentlich gesprochene Wort darf nicht ohne Weiteres aufgenommen werden, Tonaufnahmen sind deshalb besonders heikel
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGGibt es einen Betriebsrat, hat er bei technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle mitzubestimmen

Die Einzelheiten sind juristisch nicht abschließend geklärt, und die Aufsichtsbehörden der Länder sehen manche Punkte unterschiedlich. Vor einem Einsatz sollten Sie deshalb Ihren Datenschutzbeauftragten einbinden und im Zweifel die Haltung der zuständigen Landesbehörde in Schleswig-Holstein, Hamburg oder Berlin prüfen lassen. Mehr zu den Grundlagen lesen Sie im Ratgeber zu Videoüberwachung und DSGVO.

Aufnahme nur auf Auslösung: das übliche Betriebsmodell

In der Praxis hat sich ein Modell durchgesetzt, das Datenschutz und Nutzen verbindet: Die Kamera ist eingeschaltet, zeichnet aber nicht dauerhaft auf. Erst wenn die Einsatzkraft eine Situation als konfliktträchtig einschätzt, startet sie die Aufnahme bewusst per Knopfdruck. Vorher kündigt sie das nach Möglichkeit laut an, etwa mit dem Satz: „Ich schalte jetzt die Kamera ein.“

Manche Geräte bieten einen kurzen Vorlaufspeicher, der einige Sekunden vor dem Auslösen mit sichert. Ob diese Funktion zulässig und sinnvoll ist, sollte gesondert bewertet werden, denn der Vorlauf bedeutet technisch eine ständige kurzfristige Erfassung. Häufig wird empfohlen, ihn kurz zu halten und ohne Ton zu betreiben.

  • Aufnahme nur in Situationen, die in einer Dienstanweisung beschrieben sind
  • Sichtbarer Hinweis an der Kleidung, dass eine Kamera getragen wird
  • Mündliche Ankündigung vor dem Start, wenn die Lage es zulässt
  • Ton grundsätzlich aus, sofern keine geprüfte Grundlage für Tonaufnahmen besteht
  • Beenden der Aufnahme, sobald die Situation geklärt ist

Speicherung, Zugriff und Löschung

Die Aufnahme ist erst der Anfang. Mindestens genauso wichtig ist, was danach mit den Daten passiert. Hier entscheidet sich, ob ein Bodycam-Einsatz einer Prüfung standhält.

Gute Systeme speichern verschlüsselt und lassen die Einsatzkraft die Aufnahme nicht selbst ansehen, bearbeiten oder löschen. Die Daten werden nach Dienstende an einer Station ausgelesen und landen in einem geschützten Speicher. Wer darauf zugreifen darf, steht in einem Berechtigungskonzept. Jeder Zugriff wird protokolliert.

  • Speicherfrist festlegen: so kurz wie möglich, mit automatischer Löschung, wenn kein Vorfall gemeldet wurde
  • Herausgabe regeln: an Polizei oder Staatsanwaltschaft nur auf Anforderung und dokumentiert
  • Kein Teilen im Privaten: Aufnahmen gehören nie auf private Handys oder in Messenger-Gruppen
  • Verantwortlichkeit klären: Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich, der Auftraggeber oder der Sicherheitsdienst, und braucht es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?

Die letzte Frage wird oft erst gestellt, wenn eine betroffene Person Auskunft verlangt. Klären Sie sie vorher. Hintergründe finden Sie im Ratgeber Datenschutz im Sicherheitsdienst.

Wo eine Bodycam sinnvoll ist und wo eher nicht

Nicht jedes Objekt braucht eine Bodycam. In einem ruhigen Bürogebäude mit Empfangsdienst wirkt sie eher befremdlich und kann das Klima gegenüber Besuchern belasten. Sinnvoller ist sie dort, wo Konflikte erfahrungsgemäß häufiger vorkommen: im Einzelhandel mit regelmäßigen Diebstahlsfällen, an Objekten in Bahnhofsnähe, bei Einlasskontrollen größerer Veranstaltungen oder im nächtlichen Revier- und Interventionsdienst, wenn Einsatzkräfte allein auf fremde Personen treffen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Auf einem Parkplatz eines Fachmarkts im Hamburger Umland kam es abends wiederholt zu Streit mit Gruppen, die das Gelände als Treffpunkt nutzten. Die Ankündigung „Das Gespräch wird jetzt aufgezeichnet“ reichte in den meisten Fällen, um die Lage zu beruhigen. Aufnahmen mussten kaum je herausgegeben werden. Der eigentliche Nutzen lag in der Wirkung, nicht im Video.

Umgekehrt ersetzt eine Bodycam keine Ausbildung. Wer nicht gelernt hat, ruhig zu sprechen, Abstand zu halten und Grenzen klar zu benennen, wird durch eine Kamera nicht souveräner. Mehr dazu im Glossar unter Deeskalation.

Checkliste für Auftraggeber vor dem Einsatz

Wenn Sie über Bodycams für Ihr Objekt nachdenken, gehen Sie diese Punkte gemeinsam mit dem Sicherheitsdienst und Ihrem Datenschutzbeauftragten durch:

  • Ist das Ziel klar benannt und schriftlich begründet?
  • Gibt es mildere Mittel, etwa zweite Einsatzkraft, bessere Beleuchtung oder feste Kameras?
  • Liegt eine Interessenabwägung nach Art. 6 DSGVO vor, bei Bedarf eine Folgenabschätzung?
  • Ist der Betriebsrat beteiligt, falls es einen gibt?
  • Regelt eine Dienstanweisung, wann aufgenommen wird und wann nicht?
  • Sind Hinweisschilder und eine Datenschutzinformation vorbereitet?
  • Stehen Speicherfrist, Zugriffsrechte und Löschung fest?
  • Sind die Einsatzkräfte im Umgang mit der Kamera eingewiesen?

Staffsec bespricht technische Hilfsmittel wie Bodycams immer im Zusammenhang mit dem Sicherheitskonzept des Objekts. Wenn Sie den Einsatz prüfen möchten, sprechen Sie uns über die Kontaktseite an.

Häufige Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Darf ein privater Sicherheitsdienst überhaupt Bodycams tragen?+

Ein generelles Verbot gibt es nicht. Der Einsatz muss aber datenschutzrechtlich begründet sein, in der Regel über das berechtigte Interesse nach Art. 6 DSGVO. Zweck, Erforderlichkeit und eine Abwägung mit den Rechten der Gefilmten müssen vorher dokumentiert werden.

Darf die Bodycam auch Ton aufnehmen?+

Tonaufnahmen sind besonders heikel, weil § 201 StGB das nichtöffentlich gesprochene Wort schützt. Viele Betreiber schalten den Ton deshalb grundsätzlich ab. Wer Ton aufnehmen will, sollte das vorher rechtlich prüfen lassen.

Muss ich Besucher auf die Bodycam hinweisen?+

Ja. Die DSGVO verlangt Transparenz. Üblich sind ein deutlicher Hinweis an der Kleidung, Schilder am Objekt und eine Datenschutzinformation, die Betroffene einsehen können. Zusätzlich sollte die Einsatzkraft eine Aufnahme nach Möglichkeit mündlich ankündigen.

Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?+

Nur so lange, wie sie für den Zweck nötig sind. Aufnahmen ohne Vorfall sollten nach kurzer Zeit automatisch gelöscht werden. Gibt es einen Vorfall, werden die betreffenden Aufnahmen bis zur Klärung gesichert und dann ebenfalls gelöscht.

Ersetzt eine Bodycam eine zweite Einsatzkraft?+

Nein. Eine Kamera kann deeskalierend wirken und Beweise sichern, aber sie greift nicht ein und leistet keine Hilfe. Wo eine Lage regelmäßig gefährlich wird, ist eine zweite Person oder eine Rückfallebene über die Leitstelle wichtiger als Technik.

Jetzt anfragen

Sicherheit, die zu Ihrem Objekt passt

Fragen zu Ihrem Objekt oder Ihrer Veranstaltung? Wir beraten Sie unverbindlich und erstellen ein Angebot, das zu Ihren Anforderungen passt.