Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden
Mit Bereitschaftsdienst ist allgemein die Pflicht gemeint, außerhalb der regulären Dienstzeit verfügbar zu sein und bei Bedarf kurzfristig tätig zu werden. Arbeitsrechtlich wird dabei sauber unterschieden — und diese Unterscheidung hat Folgen für Arbeitszeit, Ruhezeiten und Planung.
Beim Bereitschaftsdienst im engeren Sinn hält sich die Kraft an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf, etwa in einem Bereitschaftsraum im Objekt, und kann jederzeit eingesetzt werden. Bei der Rufbereitschaft wählt die Kraft ihren Aufenthaltsort selbst, muss aber telefonisch erreichbar sein und innerhalb einer vereinbarten Zeit antreten können.
Was arbeitsrechtlich gilt
| Bereitschaftsdienst | Rufbereitschaft | |
|---|---|---|
| Aufenthaltsort | vom Arbeitgeber bestimmt | frei wählbar, im Rahmen der Antrittszeit |
| Arbeitszeit im Sinne des ArbZG | ja, vollständig | nur die Zeit des tatsächlichen Einsatzes |
| Ruhezeit | wird unterbrochen | nur durch tatsächliche Einsätze unterbrochen |
| Typischer Einsatz | Nachtbereitschaft im Objekt, Werkschutz | Schlüsseldienst, Springer, Einsatzleitung |
Die Einordnung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit geht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück und ist im Arbeitszeitgesetz umgesetzt. Tarifverträge können für Bereitschaftszeiten eigene Regeln zur Vergütung und zur Verlängerung der Arbeitszeit enthalten. Für Auftraggeber zählt vor allem: Lange Bereitschaftsdienste müssen in der Schichtplanung des Dienstleisters vollständig berücksichtigt werden. Ein Plan, der das ignoriert, geht auf Kosten der Ruhezeiten.
Die Zusage, auf die es ankommt
Für den Auftraggeber ist nicht die arbeitsrechtliche Einordnung entscheidend, sondern die Frage: Wie schnell ist im Ernstfall jemand vor Ort? Eine Bereitschaftszusage ohne festgelegte Reaktionszeit ist wenig wert. In den Vertrag gehören deshalb:
- die Zeiten, in denen Bereitschaft besteht,
- die Antritts- oder Eintreffzeit ab Alarmierung, unterschieden nach Tag und Nacht,
- der Alarmierungsweg, also wer wen über welche Nummer erreicht,
- was die Bereitschaftskraft vor Ort tun soll und darf,
- wie Einsätze dokumentiert und abgerechnet werden.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Gewerbegebiet bei Neumünster wird nachts von einer Streife betreut, für Alarme der Einbruchmeldeanlage gibt es eine Rufbereitschaft. Ist die Eintreffzeit vertraglich geregelt und wird jeder Einsatz mit Alarmzeit und Ankunftszeit protokolliert, lässt sich die Zusage jederzeit überprüfen. Staffsec organisiert solche Abläufe im Revier- und Interventionsdienst.

