Warum Auftraggeber das Thema kennen sollten
Arbeitszeit ist zunächst Sache des Arbeitgebers, also des Bewachungsunternehmens. Trotzdem betrifft sie Sie als Auftraggeber unmittelbar. Eine Bewachung rund um die Uhr, an Wochenenden und Feiertagen lässt sich nur mit einem durchdachten Schichtplan abdecken. Wer ein Angebot bekommt, das mit auffallend wenigen Personen eine Dauerbewachung zusagt, sollte nachrechnen, ob das mit dem Arbeitszeitgesetz überhaupt vereinbar ist.
Übermüdete Kräfte sind außerdem ein Sicherheitsrisiko. Wer in der zwölften Stunde einer Nachtschicht einen Kontrollgang macht, übersieht leichter ein aufgebrochenes Fenster. Rechtlich saubere Arbeitszeiten sind deshalb auch eine Frage der Leistungsqualität.
Die Grundregeln des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für Sicherheitskräfte wie für andere Beschäftigte. Die wichtigsten Grenzen:
| Regel | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Tägliche Arbeitszeit | Grundsätzlich acht Stunden je Werktag, Verlängerung auf zehn Stunden möglich, wenn im Ausgleichszeitraum der Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird | § 3 ArbZG |
| Ruhepausen | Mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; aufteilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten | § 4 ArbZG |
| Ruhezeit | Nach Ende der täglichen Arbeitszeit mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhe | § 5 ArbZG |
| Nachtarbeit | Besondere Schutzvorschriften, etwa arbeitsmedizinische Untersuchung und angemessener Ausgleich | § 6 ArbZG |
| Sonn- und Feiertage | Grundsätzlich Beschäftigungsverbot, Ausnahmen unter anderem für Bewachungsaufgaben | §§ 9, 10 ArbZG |
| Abweichungen | Tarifverträge können unter Bedingungen längere Schichten zulassen | § 7 ArbZG |
Zwölf-Stunden-Schichten: wann sie zulässig sind
Im Wachdienst sind lange Schichten verbreitet, etwa zwei Schichten zu je zwölf Stunden für eine Bewachung rund um die Uhr. Nach den Grundregeln wäre das nicht erlaubt. Möglich wird es über § 7 ArbZG: Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines Tarifvertrags kann die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.
Das ist bei vielen Bewachungsaufgaben der Fall – etwa bei einer Nachtwache in einem ruhigen Objekt, bei der zwischen den Rundgängen Zeiten ohne aktive Tätigkeit liegen. Bei einer durchgehend fordernden Tätigkeit wie einer Einlasskontrolle mit hohem Besucherandrang greift diese Begründung dagegen kaum. Wichtig sind außerdem die Grenzen, die auch bei verlängerten Schichten gelten: Im Durchschnitt dürfen 48 Stunden je Woche nicht überschritten werden, sofern keine schriftliche Einwilligung der Beschäftigten für eine längere Arbeitszeit vorliegt, und nach einer Schicht von mehr als zwölf Stunden muss sich eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden anschließen.
Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft
Drei Begriffe werden oft verwechselt, obwohl sie arbeitszeitrechtlich verschieden behandelt werden:
- Arbeitsbereitschaft: Die Kraft ist am Arbeitsplatz, aufmerksam und jederzeit bereit einzugreifen, etwa an der Pforte in der Nacht. Das ist Arbeitszeit.
- Bereitschaftsdienst: Die Kraft hält sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf, zum Beispiel in einem Ruheraum im Objekt, und wird bei Bedarf tätig. Auch das zählt nach europäischer und deutscher Rechtsprechung vollständig als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
- Rufbereitschaft: Die Kraft kann sich den Aufenthaltsort selbst wählen und muss nur erreichbar sein, etwa für einen Bereitschaftsdienst als Springer. Nur die tatsächlichen Einsätze zählen als Arbeitszeit, solange die Einschränkungen nicht so eng sind, dass die Freizeit praktisch aufgehoben ist.
Nachtarbeit und Sonntage im Bewachungsalltag
Bewachung findet überwiegend dann statt, wenn andere frei haben. Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen und auf einen angemessenen Ausgleich durch freie Tage oder einen Zuschlag. Für Sonn- und Feiertage erlaubt das Gesetz die Beschäftigung bei der Bewachung von Betriebsanlagen und in weiteren Fällen; mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr müssen aber beschäftigungsfrei bleiben, und für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Für Auftraggeber zeigt sich das im Angebot: Nacht-, Sonntags- und Feiertagsanteile beeinflussen die Kosten, weil tarifliche Zuschläge anfallen. Wie das in die Preisbildung einfließt, erklärt der Ratgeber Sicherheitsdienst-Kosten; zur Tarifbindung finden Sie mehr unter Tarifvertrag im Sicherheitsgewerbe.
Pausen bei Einzelbesetzung
Eine praktische Frage, die in fast jedem Objektschutz-Auftrag auftaucht: Wie macht eine Kraft, die allein auf Posten steht, ihre Pause? Pausen im Sinne des Gesetzes sind Zeiten, in denen die Kraft weder arbeiten noch sich bereithalten muss. Eine Pause am Pfortentresen mit Telefon in Reichweite ist rechtlich keine Pause.
Lösungen gibt es mehrere: eine Ablösung durch eine zweite Kraft oder den Revierdienst, das Schließen der Pforte für einen festen Zeitraum mit Hinweisschild und Umleitung des Telefons, oder ein Schichtmodell, das die Pausen in ruhige Phasen legt. Was für Ihr Objekt passt, sollte in der Dienstanweisung stehen, damit es nicht jeden Abend neu verhandelt wird. Bei Alleinarbeit kommen zusätzlich Fragen des Arbeitsschutzes hinzu, die der Ratgeber Alleinarbeit und Personennotsignal behandelt.
Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz verlangt, dass Arbeitszeit über acht Stunden täglich aufgezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Arbeitgeber darüber hinaus grundsätzlich verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Im Wachdienst ist das ohnehin üblich, weil Dienstbeginn, Rundgänge und Ablösungen ohnehin dokumentiert werden.
Für Sie als Auftraggeber ist die Zeiterfassung doppelt nützlich: Sie belegt die erbrachten Stunden für die Abrechnung und zeigt zugleich, dass Schichten und Ruhezeiten eingehalten wurden. Digitale Systeme mit Zeitstempel erleichtern das deutlich gegenüber handschriftlichen Listen.
Woran Sie einen realistischen Dienstplan erkennen
Staffsec plant Dienste in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin nach den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes und erfasst Einsatzzeiten digital – so sind Stunden und Ablösungen für Sie jederzeit nachvollziehbar.
- Die Zahl der eingeplanten Kräfte passt zur Dauer der Bewachung – eine Dauerbewachung lässt sich nicht mit zwei Personen dauerhaft besetzen.
- Urlaub, Krankheit und Schulungen sind im Personalpool berücksichtigt, siehe Vertretung bei Ausfall.
- Pausenregelung bei Einzelbesetzung ist beschrieben.
- Schichtwechsel liegen nicht in Zeiten, in denen besondere Aufmerksamkeit nötig ist, etwa beim Schichtende Ihrer Produktion.
- Der Anbieter kann erklären, auf welcher tariflichen Grundlage er längere Schichten plant.


