Gesetzliche Grundlage
Ein Bewachungsunternehmen erhält die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO nur, wenn es eine Haftpflichtversicherung nachweist. Die Bewachungsverordnung legt fest, welche Schadensarten versichert sein müssen und welche Mindestsummen je Schadensereignis gelten. Endet der Versicherungsschutz, muss der Versicherer das der Behörde melden — die Erlaubnis steht dann auf dem Spiel.
Damit unterscheidet sich das Bewachungsgewerbe von vielen anderen Dienstleistungen, in denen eine Betriebshaftpflicht zwar üblich, aber nicht vorgeschrieben ist.
Welche Schäden abgedeckt sein müssen
| Schadensart | Beispiel aus dem Einsatz |
|---|---|
| Personenschäden | Ein Besucher stürzt, weil eine Wachkraft eine Absperrung falsch gestellt hat. |
| Sachschäden | Beim Rangieren auf dem Gelände beschädigt der Streifenwagen ein Tor. |
| Abhandenkommen bewachter Sachen | Ein anvertrauter Generalschlüssel geht verloren, die Schließanlage muss getauscht werden. |
| Reine Vermögensschäden | Durch einen Fehler in der Schließrunde bleibt ein Betrieb einen Morgen lang zu, ohne dass etwas zerstört wurde. |
Die gesetzlichen Mindestsummen sind eine Untergrenze. Ob sie zu Ihrem Risiko passen, hängt vom Objekt ab: Eine große, zentral gesteuerte Schließanlage, ein Rechenzentrum oder ein Lager mit hochwertiger Ware können höhere Summen sinnvoll machen.
Grenzen der Versicherung
Die Haftpflichtversicherung zahlt nur, wenn der Dienstleister für einen Schaden haftet, also in der Regel bei einem schuldhaften Fehler. Sie ist keine Einbruch- oder Inhaltsversicherung für den Auftraggeber. Wird trotz ordnungsgemäßer Bewachung eingebrochen, greift Ihre eigene Sachversicherung, nicht die des Sicherheitsdienstes.
Auch die Haftung selbst kann im Vertrag geregelt sein. Viele Bewachungsverträge enthalten Haftungsbegrenzungen, die sich an den Versicherungssummen orientieren. Lesen Sie diese Klauseln bewusst und klären Sie Abweichungen vor Vertragsschluss, nicht erst im Schadenfall. Mehr dazu im Ratgeber Haftung des Sicherheitsdienstes.
Nachweis prüfen — so gehen Sie vor
- Aktuelle Versicherungsbestätigung anfordern, nicht nur die Police vom Vorjahr.
- Prüfen, ob alle vier Schadensarten aufgeführt sind, auch Schlüsselverlust.
- Deckungssummen mit dem eigenen Risiko vergleichen und bei Bedarf eine Erhöhung vereinbaren.
- Klären, ob eingesetzte Subunternehmer eigenen Versicherungsschutz haben.
- Im Vertrag festhalten, dass der Dienstleister Änderungen am Versicherungsschutz unaufgefordert mitteilt.
In öffentlichen Ausschreibungen gehört die Bestätigung regelmäßig zu den Eignungsnachweisen und wird oft über die Präqualifikation hinterlegt. Staffsec stellt die aktuelle Bestätigung auf Anfrage zur Verfügung.

