Warum ein guter Vertrag beiden Seiten hilft
Ein Bewachungsvertrag wird meist dann gelesen, wenn etwas schiefgegangen ist: Ein Einbruch trotz Bewachung, ein verlorener Generalschlüssel, eine Rechnung, die anders aussieht als erwartet. In diesem Moment zählt, was schriftlich vereinbart wurde. Ein klarer Vertrag schützt deshalb nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Dienstleister, weil er festhält, was erwartet wird – und was nicht.
Rechtlich handelt es sich bei der Bewachung in aller Regel um einen Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Kein Sicherheitsdienst kann zusagen, dass nie etwas passiert. Umso wichtiger ist es, die Tätigkeit genau zu beschreiben. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; sie zeigt, welche Punkte Sie mit Ihrem Anbieter und gegebenenfalls Ihrem Anwalt klären sollten.
Die Leistungsbeschreibung als Herzstück
Je genauer die Leistung beschrieben ist, desto weniger Streit gibt es später. Die Leistungsbeschreibung kann im Vertrag selbst stehen oder als Anlage beigefügt werden. Sie sollte mindestens enthalten:
- Objekt mit Adresse, Gebäuden und Flächen, die bewacht werden
- Art der Leistung: feste Wache, Streife, Revierfahrt, Empfang, Brandwache
- Einsatzzeiten mit Wochentagen, Uhrzeiten und Regelung für Feiertage
- Anzahl der Kräfte je Schicht und geforderte Qualifikation
- Konkrete Aufgaben, etwa Rundgänge, Schließdienst, Besucherkontrolle
- Verweis auf die Dienstanweisung als verbindliche Anlage
Dienstanweisung, Alarmplan und weitere Anlagen
Die Dienstanweisung übersetzt den Vertrag in den Alltag der Einsatzkräfte. Sie beschreibt Rundgänge, Kontrollpunkte, Meldewege und das Verhalten bei Alarm, Brand oder Unfall. Sie sollte vor Einsatzbeginn gemeinsam abgestimmt und bei Änderungen im Objekt fortgeschrieben werden. Im Vertrag sollte stehen, wer Änderungen veranlassen darf und in welcher Form.
Ein Beispiel aus der Praxis: In einem Bürogebäude in Hamburg zieht ein neuer Mieter ein, der eigene Zugangszeiten hat. Steht im Vertrag, dass solche Änderungen schriftlich an die Einsatzleitung gemeldet und in die Dienstanweisung übernommen werden, wissen alle Kräfte ab dem nächsten Dienst Bescheid. Fehlt diese Regel, erfährt die Nachtwache davon erst, wenn sie fremde Personen im Treppenhaus antrifft.
Typische weitere Anlagen sind der Alarmplan mit Telefonliste, ein Lageplan, die Hausordnung, ein Schlüsselverzeichnis und gegebenenfalls ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Achten Sie darauf, dass jede Anlage ein Datum trägt, damit klar ist, welche Fassung gilt.
Pflichten des Auftraggebers nicht vergessen
Ein Vertrag regelt nicht nur, was der Sicherheitsdienst leistet, sondern auch, was der Auftraggeber beisteuert. Fehlen diese Punkte, entstehen im Einsatz schnell Lücken, für die sich dann niemand zuständig fühlt. Typische Mitwirkungspflichten sind:
- Bereitstellung eines Aufenthaltsraums mit Toilette, Heizung und Licht für die Einsatzkräfte
- Informationen über Gefahren im Objekt, etwa Gefahrstoffe, Baustellenbereiche oder Hunde auf dem Gelände
- Rechtzeitige Meldung von Änderungen wie Umbauten, neuen Mietern oder geänderten Öffnungszeiten
- Benennung von Personen, die nachts für Entscheidungen erreichbar sind
- Funktionsfähige Technik, sofern sie Teil des Konzepts ist, zum Beispiel Beleuchtung, Alarmanlage oder Kameras
Haftung und Versicherung
Bewachungsunternehmen müssen nach der Bewachungsverordnung eine Haftpflichtversicherung mit festgelegten Mindestdeckungen unterhalten. Im Vertrag sollte stehen, dass dieser Schutz für die Dauer des Auftrags besteht und auf Anfrage nachgewiesen wird.
Viele Verträge enthalten Haftungsbegrenzungen. Das ist üblich und nicht unseriös, sollte aber zur Größenordnung der Werte im Objekt passen. Prüfen Sie, ob besondere Risiken mitversichert sind, etwa der Verlust von Schlüsseln mit anschließendem Austausch einer Schließanlage oder Schäden an anvertrauten Sachen. Sprechen Sie zudem mit Ihrem eigenen Versicherer: Manche Sachversicherer stellen Anforderungen an die Bewachung, die dann im Vertrag abgebildet werden sollten. Hintergründe im Ratgeber Haftung des Sicherheitsdienstes.
Schlüssel, Daten und Vertraulichkeit
Kaum ein Punkt ist so heikel wie der Umgang mit Schlüsseln. Regeln Sie im Vertrag oder in einer Anlage, welche Schlüssel und Transponder übergeben werden, wo sie verwahrt werden – etwa in einem gesicherten Schlüsseltresor – und wer sie benutzen darf. Jede Übergabe sollte quittiert werden.
Vereinbaren Sie außerdem, was bei Verlust passiert: Wer meldet ihn wem, in welcher Frist, und wer trägt welche Kosten? Am Vertragsende sollte die vollständige Rückgabe gegen Protokoll erfolgen. Weitere Hinweise gibt der Ratgeber Schlüsselverwaltung.
Ebenso sensibel sind Daten. Sicherheitskräfte sehen vieles: Besucherlisten, Kennzeichen, Namen von Mitarbeitenden, manchmal Videobilder. Der Vertrag sollte eine Verschwiegenheitspflicht enthalten, die auch über das Vertragsende hinaus gilt. Verarbeitet der Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, etwa bei der Besucheranmeldung oder der Auswertung von Videoaufnahmen, kann ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich sein. Ob das zutrifft, sollten Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten klären. Mehr im Ratgeber Datenschutz beim Sicherheitsdienst.
Preis, Abrechnung und Anpassung
Der Vertrag sollte die Vergütung so beschreiben, dass jede Rechnung nachvollziehbar ist. Dazu gehören die Preise für Grund-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden, die Regelung für Mindesteinsatzzeiten, Kosten für Fahrten und Alarmeinsätze sowie der Abrechnungszeitraum.
Bei Verträgen über mehrere Jahre ist eine Preisanpassungsklausel wichtig. Tariferhöhungen sind im Sicherheitsgewerbe regelmäßig; eine gute Klausel legt fest, wie sie weitergegeben und wie früh sie angekündigt werden. Das schafft Planungssicherheit für beide Seiten. Wie sich Preise zusammensetzen, erklärt der Ratgeber Was kostet ein Sicherheitsdienst?.
Laufzeit, Kündigung, Subunternehmer – Checkliste
Neben Leistung, Haftung und Preis gehören einige organisatorische Punkte in jeden Vertrag. Die Liste unten fasst sie zusammen. Für Daueraufträge mit wechselnden Einsätzen bietet sich ein Rahmenvertrag an, unter dem einzelne Leistungen abgerufen werden. Staffsec stimmt Verträge mit Auftraggebern in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin vor Einsatzbeginn gemeinsam ab – sprechen Sie uns an.
- Beginn und Laufzeit: fester Starttermin, befristet oder unbefristet, Probezeit
- Kündigung: ordentliche Fristen, außerordentliche Kündigung bei schweren Verstößen
- Subunternehmer: nur mit vorheriger Zustimmung, mit eigener Erlaubnis nach § 34a GewO
- Personalwechsel: Recht des Auftraggebers, den Austausch einer Kraft aus sachlichem Grund zu verlangen
- Berichte: Form, Inhalt und Zeitpunkt der Einsatz- und Vorfallberichte
- Ansprechpartner: benannte Personen auf beiden Seiten, inklusive Notfallerreichbarkeit
- Qualitätsgespräche: regelmäßige Termine zur Abstimmung
- Vertragsende: Rückgabe von Schlüsseln, Unterlagen und Daten


