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Vergabeverfahrenwie die öffentliche Hand Sicherheit einkauft

Sie wissen danach, welche Verfahrensarten es gibt, wie ein Verfahren abläuft und worauf es für Auftraggeber und Bieter ankommt.

Glossar · 3 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 7. Oktober 2026

Warum es geregelte Verfahren gibt

Kommunen, Länder, Bundesbehörden, Hochschulen und viele öffentliche Unternehmen dürfen Aufträge nicht einfach freihändig vergeben. Sie müssen im Vergabeverfahren Wettbewerb herstellen, alle Bieter gleich behandeln und ihre Entscheidung nachvollziehbar dokumentieren. Das gilt auch für Objektschutz, Empfangsdienste, Revierdienste oder Veranstaltungsschutz.

Welche Regeln greifen, hängt vom geschätzten Auftragswert ab. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV). Darunter gilt meist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) oder eine Landesregelung. Hinzu kommen die Landesvergabegesetze, etwa in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin, die teils eigene Vorgaben zu Tariftreue und Nachweisen machen.

Die wichtigsten Verfahrensarten

VerfahrenKennzeichen
Offenes Verfahren / öffentliche Ausschreibungjedes Unternehmen kann ein Angebot abgeben; Verhandeln ist nicht erlaubt
Nicht offenes Verfahren / beschränkte Ausschreibungerst Teilnahmewettbewerb mit Eignungsprüfung, dann Angebote nur der ausgewählten Bewerber
Verhandlungsverfahren / VerhandlungsvergabeAuftraggeber verhandelt mit einzelnen Bietern über Inhalt und Preis, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
Rahmenvereinbarungkein eigenes Verfahren, sondern ein Vertragstyp: Bedingungen stehen fest, Einzelabrufe folgen über die Laufzeit

Ablauf und Stolpersteine

Ein typisches Verfahren beginnt mit der Bekanntmachung auf einem Vergabeportal. Bieter laden die Unterlagen herunter, stellen Fragen über das Portal und reichen ihr Angebot elektronisch und fristgerecht ein. Nach der Prüfung erhalten unterlegene Bieter oberhalb der Schwellenwerte vor dem Zuschlag eine Information mit Begründung.

  • Fristen: Ein Angebot, das eine Minute zu spät eingeht, wird nicht gewertet.
  • Eignung: Erlaubnis nach § 34a GewO, Referenzen, Zertifikate wie DIN 77200 oder DIN EN ISO 9001, Versicherungsnachweise — genau in der verlangten Form.
  • Vollständigkeit: Fehlende Unterlagen dürfen nur begrenzt nachgefordert werden; fehlende Preisangaben in der Regel gar nicht.
  • Änderungen an den Unterlagen: Eigene Bedingungen oder geänderte Formulare führen zum Ausschluss.
  • Auskömmlichkeit: Ein ungewöhnlich niedriges Angebot muss der Bieter erklären können.

Für Auftraggeber lohnt sich ein klares Leistungsverzeichnis mit Objektdaten, Zeiten und Qualifikationen. Je genauer die Beschreibung, desto vergleichbarer die Angebote und desto weniger Bieterfragen.

Zuschlag nicht nur nach Preis

Der Zuschlag geht auf das wirtschaftlichste Angebot. Das muss nicht das billigste sein. Viele Auftraggeber werten bei Sicherheitsleistungen inzwischen auch Konzept, Einarbeitung, Vertretungsregelung und Qualitätssicherung. Wichtig ist, dass die Kriterien und ihre Gewichtung vorher bekannt gemacht werden.

Staffsec beteiligt sich an öffentlichen Ausschreibungen für Sicherheitsdienstleistungen in Norddeutschland und Berlin und reicht die Unterlagen über die Vergabeportale der Auftraggeber ein.

Häufige Fragen

Fragen zum Begriff kurz beantwortet

Darf ein Bieter nach der Abgabe noch etwas ändern?+

Nein, nach Ablauf der Angebotsfrist ist das Angebot bindend. Erlaubt sind nur Aufklärungen auf Nachfrage des Auftraggebers und das Nachreichen bestimmter fehlender Unterlagen, wenn der Auftraggeber dazu auffordert.

Was können Bieter tun, wenn sie das Verfahren für fehlerhaft halten?+

Oberhalb der Schwellenwerte müssen Verstöße zuerst beim Auftraggeber gerügt werden, und zwar zügig. Danach ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer möglich. Unterhalb der Schwellenwerte ist der Rechtsschutz deutlich eingeschränkter.

Müssen auch kleine Aufträge ausgeschrieben werden?+

Auch unterhalb der Schwellenwerte gelten Haushalts- und Vergaberegeln, allerdings mit vereinfachten Verfahren. Für Kleinstaufträge sind oft Direktaufträge möglich; die Grenzen legen Bund und Länder fest.

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