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Leistungsverzeichnisdie Messlatte für Angebot und Ausführung

Sie wissen danach, welche Angaben ein Leistungsverzeichnis für Sicherheitsleistungen braucht und welche Fehler später teuer werden.

Glossar · 2 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 7. Oktober 2026

Begriff und Zweck

Das Leistungsverzeichnis, kurz LV, beschreibt die geforderte Leistung so genau, dass mehrere Anbieter auf derselben Grundlage kalkulieren können. Bei öffentlichen Auftraggebern ist eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung Pflicht, für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte etwa nach § 121 GWB. Private Auftraggeber sind frei, profitieren aber genauso davon.

Das LV hat zwei Leben: Vor der Vergabe macht es Angebote vergleichbar. Nach der Vergabe ist es der Maßstab, an dem die Leistung gemessen wird, und bei Streit das wichtigste Dokument.

Was hineingehört

BausteinBeispiele für Angaben
Objekt und LageAdresse, Größe, Nutzung, Besonderheiten, Pläne
Positionen und ZeitenPforte Mo–Fr 6–22 Uhr, Nachtrundgang, Feiertage, Sonderdienste
QualifikationUnterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a, Ersthelfer, Brandschutzhelfer, Sprachkenntnisse
AufgabenZutrittskontrolle, Kontrollgänge, Schlüsselverwaltung, Alarmverfolgung
NachweiseBerichtsform, Zeiterfassung, Kontrollsystem
Reaktion und VertretungEingriffszeiten, Ersatz bei Ausfall, Erreichbarkeit der Einsatzleitung

Als fachliche Orientierung eignet sich die DIN 77200, die Anforderungen an Sicherungsdienstleistungen beschreibt. Wie ein solches Verzeichnis Schritt für Schritt entsteht, zeigt der Ratgeber zum Leistungsverzeichnis für den Sicherheitsdienst.

Typische Lücken

  • Die Qualifikation fehlt, also kalkuliert ein Anbieter mit Unterrichtung, der andere mit Sachkunde.
  • Feiertage, Nachtstunden oder Sonderveranstaltungen sind nicht genannt und kommen später als Nachtrag.
  • Aufgaben sind vage beschrieben, etwa „Bewachung des Objekts“, ohne Kontrollpunkte und Häufigkeit.
  • Es fehlt eine Regel für Mehrbedarf, sodass jede Zusatzstunde verhandelt werden muss.
  • Nachweise sind nicht vereinbart, sodass später unklar ist, was tatsächlich geleistet wurde.

Jede dieser Lücken sorgt dafür, dass sich Angebote nur scheinbar im Preis unterscheiden. In Wahrheit werden unterschiedliche Leistungen verglichen.

Praxis-Tipp

Vor dem Schreiben lohnt eine Objektbegehung mit den Nutzern vor Ort. Danach sollte das LV von jemandem gelesen werden, der nicht beteiligt war: Versteht er, was gefordert ist? Wo er nachfragen muss, werden es auch die Anbieter tun.

Staffsec kalkuliert Angebote auf Grundlage von Leistungsverzeichnissen öffentlicher und privater Auftraggeber und weist dabei auf Unklarheiten hin, bevor sie zum Problem werden. Mehr zu unseren Leistungen finden Sie beim Objektschutz.

Häufige Fragen

Fragen zum Begriff kurz beantwortet

Muss ein privater Auftraggeber ein Leistungsverzeichnis erstellen?+

Eine Pflicht gibt es nicht. Ohne Leistungsverzeichnis sind Angebote aber kaum vergleichbar, und im Streitfall fehlt eine klare Grundlage dafür, was vereinbart war.

Darf der Anbieter vom Leistungsverzeichnis abweichen?+

In einem förmlichen Vergabeverfahren grundsätzlich nicht, Änderungen am Verzeichnis können zum Ausschluss führen. Unklarheiten werden dort über Bieterfragen geklärt. Im privaten Bereich lässt sich über Alternativen sprechen, sie sollten aber klar als solche gekennzeichnet sein.

Wie detailliert muss ein Leistungsverzeichnis sein?+

So genau, dass zwei erfahrene Anbieter unabhängig voneinander dasselbe darunter verstehen. Zeiten, Qualifikation, Aufgaben und Nachweise sollten immer konkret benannt sein.

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