Erst den Vertrag lesen, dann handeln
Ein Bewachungsvertrag endet aus ganz unterschiedlichen Gründen: Das Objekt wird verkauft, eine Baustelle ist fertig, der Bedarf ändert sich, oder Sie möchten mit einem anderen Anbieter weiterarbeiten. In jedem Fall gilt: Maßgeblich ist zuerst der Vertrag selbst. Dort stehen in der Regel Laufzeit, Kündigungsfrist, Form und oft auch Regelungen zur Rückgabe von Schlüsseln und Unterlagen.
Legen Sie sich den Vertrag mit allen Nachträgen, Leistungsscheinen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurecht. Gerade bei langjährigen Verträgen wurden Laufzeiten oft durch Nachträge verlängert oder Leistungen ergänzt, die eigene Fristen haben. Ein kurzer Blick in alle Unterlagen erspart später Streit über das Enddatum.
Welche Fristen gelten
Bewachungsverträge sind rechtlich meist Dienstverträge nach § 611 BGB. Die Kündigung richtet sich deshalb nach dem, was vereinbart wurde. Fehlt eine Regelung, greifen die gesetzlichen Fristen des § 621 BGB, die sich danach richten, wie die Vergütung bemessen ist. Bei monatlicher Abrechnung ist die Kündigung dann spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats möglich.
| Vertragsart | Was meistens gilt | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Unbefristeter Vertrag mit Kündigungsfrist | Vereinbarte Frist, häufig zum Monats- oder Quartalsende | Zugang der Kündigung beim Dienstleister, nicht das Absendedatum |
| Befristeter Vertrag | Endet zum vereinbarten Datum, ordentliche Kündigung vorher oft ausgeschlossen | Ob eine automatische Verlängerung vereinbart ist |
| Einsatzbezogener Auftrag (Veranstaltung, Baustelle) | Endet mit dem Einsatz oder dem Bauende | Wer das Ende meldet und ab wann nicht mehr bewacht wird |
| Rahmenvertrag mit Leistungsscheinen | Rahmen und einzelne Leistungen können unterschiedlich enden | Ob Sie alles oder nur einen Baustein beenden |
Daneben gibt es die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Sie setzt voraus, dass Ihnen das Festhalten am Vertrag bis zum regulären Ende nicht zuzumuten ist, und muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem Sie von den maßgeblichen Tatsachen erfahren haben. Weil die Anforderungen hoch sind, sollten Sie diesen Schritt vorher rechtlich prüfen lassen.
Form und Zugang der Kündigung
Viele Verträge verlangen Schriftform oder Textform. Schriftform bedeutet ein unterschriebenes Schreiben, Textform lässt auch eine E-Mail zu. Halten Sie die vereinbarte Form genau ein und sorgen Sie für einen Nachweis des Zugangs, etwa durch Einwurf-Einschreiben, Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder eine schriftliche Bestätigung des Dienstleisters.
Nennen Sie im Schreiben den Vertrag eindeutig, das gewünschte Enddatum und hilfsweise den nächstmöglichen Termin. Bitten Sie um eine Bestätigung mit dem Datum, an dem der Vertrag aus Sicht des Dienstleisters endet. Wenn Sie nur einen Teil kündigen, beschreiben Sie genau, welche Leistung entfällt und welche bestehen bleibt.
Die Übergabe planen: Schutz ohne Lücke
Die größte Gefahr beim Ende eines Bewachungsvertrags ist nicht rechtlicher Natur, sondern praktischer. Zwischen dem letzten Dienst des alten und dem ersten Dienst des neuen Anbieters darf keine Stunde ungeschützt bleiben. Gerade bei Nachtdiensten, Alarmaufschaltungen und Baustellen fällt eine Lücke oft erst auf, wenn etwas passiert ist.
- Ein genaues Übergabedatum mit Uhrzeit festlegen, bei Schichtbetrieb am besten zu Beginn einer Tagschicht.
- Die Alarmaufschaltung rechtzeitig umstellen und testen, damit Meldungen ab dem Stichtag beim richtigen Empfänger ankommen.
- Notfallnummern, Aushänge und Telefonlisten im Objekt austauschen.
- Mieter, Mitarbeiter und Hausmeister informieren, wer ab wann zuständig ist.
- Wenn möglich, eine gemeinsame Begehung von altem und neuem Dienstleister vereinbaren.
Wie Sie den neuen Anbieter auswählen und einarbeiten, beschreibt der Ratgeber zum Wechsel des Sicherheitsdienstes. Für die Einweisung am neuen Einsatzort ist eine aktuelle Dienstanweisung die wichtigste Grundlage.
Schlüssel, Karten und Codes zurückholen
Ein Sicherheitsdienst hat oft mehr Zugang zu Ihrem Objekt als die meisten eigenen Mitarbeiter: Generalschlüssel, Transponder, Zutrittskarten, Alarmcodes, Zugänge zu Videosystemen. Diese Zugänge müssen am Ende vollständig zurück oder gesperrt werden.
- Schlüssel: Rückgabe anhand der Schlüsselliste, Stück für Stück, mit Unterschrift beider Seiten. Fehlt ein Schlüssel, dokumentieren und über den Austausch des Zylinders entscheiden.
- Transponder und Karten: im Zutrittssystem sperren, auch wenn die Karte physisch zurückgegeben wurde.
- Alarmcodes: Codes des Dienstleisters löschen und eigene Codes ändern, die dem Personal bekannt waren.
- Digitale Zugänge: Konten für Videoportale, Fernzugriffe und Berichtssysteme beenden.
- Tresore und Schlüsseldepots: Inhalte prüfen, Zahlenkombinationen ändern.
Grundlage ist eine gepflegte Schlüsselliste aus dem laufenden Betrieb. Wie diese aussieht, zeigt der Ratgeber zur Schlüsselverwaltung.
Unterlagen, Berichte und Datenschutz
Während der Vertragslaufzeit entstehen viele Unterlagen: Wachbücher, Kontrollberichte, Vorfallmeldungen, Besucherlisten, unter Umständen Videoaufnahmen. Klären Sie, welche Unterlagen Ihnen übergeben werden und welche der Dienstleister nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen löscht.
Wenn der Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet hat, etwa Besucherdaten oder Aufnahmen, regelt meist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, was am Ende passiert: Rückgabe oder Löschung. Lassen Sie sich die Löschung schriftlich bestätigen. Berichte zu Vorfällen, die noch rechtlich relevant sein könnten, etwa bei laufenden Versicherungsfällen, sollten Sie vorher sichern. Mehr dazu im Ratgeber Datenschutz im Sicherheitsdienst und zum Einsatzbericht und Wachbuch.
Personal beim Wechsel: was zu beachten ist
Häufig fragen Auftraggeber, ob die bisherigen Einsatzkräfte beim neuen Anbieter weiterarbeiten können. Das ist möglich, wenn der neue Dienstleister sie einstellt und sie die Anforderungen erfüllen. Wichtig ist: Die Anmeldung im Bewacherregister läuft über den jeweiligen Arbeitgeber, ein Wechsel muss dort also neu erfasst werden, bevor die Person eingesetzt wird.
Ob bei einer Übernahme eines großen Teils der Belegschaft ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen kann, hängt vom Einzelfall ab. Bei reinen Bewachungsleistungen ist das nicht der Regelfall, kann aber bei Übernahme der wesentlichen Belegschaft eine Rolle spielen. Wenn Sie so etwas planen, sollten der alte und der neue Anbieter das arbeitsrechtlich prüfen lassen.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Kündigung zu spät abgeschickt und dadurch eine automatische Verlängerung ausgelöst.
- Übergabe auf einen Freitagabend gelegt, sodass am Wochenende niemand für Rückfragen erreichbar ist.
- Alarmaufschaltung vergessen, Meldungen laufen noch Tage beim alten Anbieter auf.
- Schlüssel ohne Liste zurückgenommen, später fehlt ein Generalschlüssel.
- Mieter nicht informiert, die weiter die alte Notrufnummer anrufen.
Ein Beispiel aus Schleswig-Holstein: Ein Logistiker beendete zum Monatsende den Vertrag für seinen Standort, der neue Dienst begann am Ersten um sechs Uhr. Die Nacht dazwischen war nicht besetzt, weil der alte Vertrag um Mitternacht endete. Eine einfache Absprache, den letzten Nachtdienst noch beim bisherigen Anbieter zu belassen, hätte das verhindert. Staffsec stimmt bei einem Neustart die Übergabe mit Ihnen und dem bisherigen Anbieter Stunde für Stunde ab.


