Die Grundregel: keine Sonderrechte, auch nicht bei der Ausrüstung
Viele Auftraggeber stellen sich die Frage, ob ihre Wachpersonen „bewaffnet“ sein sollten. Die Antwort beginnt bei § 34a Abs. 5 GewO. Danach üben Sicherheitskräfte gegenüber Dritten nur die Jedermannsrechte aus, also Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, dazu die vertraglich übertragenen Rechte des Auftraggebers. Ein Waffenrecht folgt daraus nicht. Für die Ausrüstung gilt dasselbe Waffengesetz wie für jeden Bürger, mit einer Sonderregel für Schusswaffen in § 28 WaffG.
Hinzu kommen die Pflichten aus der Bewachungsverordnung und die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“, die eigene Anforderungen an Schusswaffen, Hunde und Ausrüstung stellt. Wer Waffen mitführt, muss außerdem seine Haftpflichtversicherung darauf abstimmen.
Schusswaffen: die seltene Ausnahme
Schusswaffen sind im privaten Wachdienst in Deutschland die Ausnahme. § 28 WaffG erkennt ein Bedürfnis für das Bewachungsunternehmen nur an, wenn es glaubhaft macht, dass es Aufträge wahrnimmt oder wahrnehmen soll, die zur Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Ein allgemeines Sicherheitsgefühl reicht nicht.
Auch dann ist die einzelne Wachperson nicht frei. Der Unternehmer muss sie der Behörde vorher benennen, die Behörde muss zustimmen, und die Zustimmung wird verweigert, wenn die Person die waffenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Haftpflichtversicherung den Waffengebrauch nicht abdeckt. Geführt werden darf die Waffe nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags. Nach Dienstende gehört sie zurück in die gesicherte Aufbewahrung des Unternehmens.
Die Bewachungsverordnung ergänzt das. Nach § 20 BewachV ist der Gewerbetreibende für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition verantwortlich und muss jeden Waffengebrauch im Dienst unverzüglich der zuständigen Behörde und, soweit noch nicht geschehen, der Polizei anzeigen. Die DGUV Vorschrift 23 verlangt zudem regelmäßige Schießübungen und Sachkunde im Umgang mit der Waffe.
Hilfsmittel im Überblick
Weit häufiger als Schusswaffen stellt sich die Frage nach Reizstoffsprühgeräten, Schlagstöcken oder Handfesseln. Die Rechtslage ist je nach Gegenstand verschieden. Die folgende Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber die Richtung:
| Gegenstand | Einordnung | Hinweise für den Wachdienst |
|---|---|---|
| Reizstoffsprühgerät mit amtlichem Prüfzeichen | Waffe im Sinne des Waffengesetzes | Mitführen nur in den Grenzen des WaffG, Verbote bei öffentlichen Veranstaltungen und in Waffenverbotszonen beachten, Einsatz nur in Notwehr |
| Tierabwehrspray | Keine Waffe, wenn es als solches gekennzeichnet ist | Der Einsatz gegen Menschen ist dennoch nur in Notwehr gerechtfertigt und keine Ausrüstung, auf die man setzen sollte |
| Schlagstock, Teleskopschlagstock | Hiebwaffe | Führen in der Öffentlichkeit nach § 42a WaffG grundsätzlich verboten, Ausnahmen bei berechtigtem Interesse eng auslegen; im Wachdienst in der Regel entbehrlich |
| Messer | Je nach Bauart Waffe oder Werkzeug | Die Regeln wurden in den letzten Jahren verschärft; für Waffenverbotszonen und Veranstaltungen gelten eigene Verbote |
| Handfesseln | Keine Waffe | Nur im Rahmen einer zulässigen vorläufigen Festnahme und nur, wenn erforderlich; Schulung vorausgesetzt |
| Taschenlampe, Funkgerät, Personen-Notsignal | Keine Waffe | Die wichtigste Ausrüstung im Alltag: sehen, melden, Hilfe holen |
Wichtig ist der Unterschied zwischen Erwerb, Besitz und Führen. Wer einen Gegenstand besitzen darf, darf ihn noch lange nicht außerhalb der eigenen Räume bei sich tragen. Und wer ihn tragen darf, darf ihn noch lange nicht einsetzen. Für den Einsatz gelten allein die Regeln der Notwehr und Nothilfe: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, erforderliche Abwehr, mildestes wirksames Mittel.
Veranstaltungen und Waffenverbotszonen
Bei öffentlichen Veranstaltungen verbietet § 42 WaffG das Führen von Waffen grundsätzlich. Das betrifft Konzerte, Stadtfeste, Märkte und Sportveranstaltungen, also gerade die Einsätze, bei denen der Veranstaltungsschutz viel Personal einsetzt. Ausnahmen für den Sicherheitsdienst gibt es nur in engen Grenzen und regelmäßig nur mit behördlicher Erlaubnis.
Daneben können Länder und Kommunen Waffenverbotszonen festlegen. In Hamburg gibt es solche Zonen seit Jahren, und auch andere Städte haben in jüngerer Zeit nachgezogen. Wer Personal in mehreren Städten einsetzt, muss die örtlichen Regelungen kennen und in der Dienstanweisung festhalten. Die einfachste Lösung ist oft die klarste: Auf Veranstaltungen trägt das Personal keine Gegenstände, die waffenrechtlich problematisch sein könnten.
Warum weniger Ausrüstung oft mehr Sicherheit bedeutet
Aus Sicht der Praxis spricht vieles gegen eine schwere Ausrüstung im normalen Objekt- oder Baustellenschutz. Eine Wachperson mit sichtbarem Schlagstock wird anders wahrgenommen und provoziert eher, als sie beruhigt. Sie setzt sich zudem selbst unter Druck, das Hilfsmittel auch zu nutzen. Jeder Einsatz eines Hilfsmittels muss sich später an der Erforderlichkeit messen lassen, und schon der Vorwurf einer Körperverletzung kann für Einsatzkraft und Auftraggeber unangenehm werden.
Wirksamer sind meist Präsenz, gute Beleuchtung, Funk, eine funktionierende Alarmkette und klare Absprachen mit der Polizei. Im Revier- und Interventionsdienst fährt eine Streife zu Alarmen, verschafft sich ein Lagebild und zieht die Polizei hinzu, statt allein einzugreifen. Das schützt Personal und Auftraggeber gleichermaßen.
Was Sie als Auftraggeber prüfen sollten
- Gibt es eine echte Gefährdung, die über das übliche Maß hinausgeht? Wenn nicht, ist eine Bewaffnung kein Thema.
- Welche Ausrüstung sieht die Dienstanweisung vor, und ist der Umgang damit geschult?
- Deckt die Haftpflichtversicherung des Dienstleisters die vorgesehene Ausrüstung ab?
- Liegen bei Schusswaffen die Zustimmungen der Behörde für jede eingesetzte Wachperson vor?
- Sind örtliche Verbote, etwa Waffenverbotszonen oder Veranstaltungsauflagen, berücksichtigt?
- Wie wird ein Einsatz von Hilfsmitteln gemeldet und dokumentiert?
Ein seriöser Dienstleister wird eine Bewaffnung nicht empfehlen, nur weil sie eindrucksvoll aussieht. Die Frage ist, welches Risiko sie tatsächlich senkt und welches sie neu schafft.
Dokumentation nach jedem Vorfall
Kommt es zu einer Notwehrlage, zählt danach jedes Detail. Wer hat wann was getan, wer war Zeuge, welche Verletzungen gab es, wann wurde die Polizei verständigt? Ein Einsatzbericht, der kurz nach dem Vorfall geschrieben wird, ist für die spätere Bewertung entscheidend. Bei Schusswaffen kommt die Anzeigepflicht nach § 20 BewachV hinzu, die keinen Aufschub duldet.
Auch der Einsatz eines Reizstoffsprühgeräts oder das Anlegen von Handfesseln gehört in den Bericht, ebenso Erste Hilfe und die Übergabe an Polizei oder Rettungsdienst. Gute Berichte schützen die Einsatzkraft, die korrekt gehandelt hat.
Ausrüstung bei Staffsec
Staffsec setzt im Objektschutz und in der Streife auf Präsenz, Kommunikation und digitale Einsatzberichte mit Zeitstempel und Fotos. Welche Ausrüstung für ein Objekt sinnvoll ist, stimmen wir vor Einsatzbeginn mit dem Auftraggeber ab.


