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Waffen und Hilfsmittel im Sicherheitsdienst:Rechtslage und Praxis

Sie wissen danach, welche Ausrüstung eine Wachperson tragen darf, wann Schusswaffen überhaupt in Frage kommen und warum die beste Ausrüstung meist Funkgerät, Lampe und Bericht ist.

Ratgeber · 6 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 7. Oktober 2026

Die Grundregel: keine Sonderrechte, auch nicht bei der Ausrüstung

Viele Auftraggeber stellen sich die Frage, ob ihre Wachpersonen „bewaffnet“ sein sollten. Die Antwort beginnt bei § 34a Abs. 5 GewO. Danach üben Sicherheitskräfte gegenüber Dritten nur die Jedermannsrechte aus, also Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, dazu die vertraglich übertragenen Rechte des Auftraggebers. Ein Waffenrecht folgt daraus nicht. Für die Ausrüstung gilt dasselbe Waffengesetz wie für jeden Bürger, mit einer Sonderregel für Schusswaffen in § 28 WaffG.

Hinzu kommen die Pflichten aus der Bewachungsverordnung und die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“, die eigene Anforderungen an Schusswaffen, Hunde und Ausrüstung stellt. Wer Waffen mitführt, muss außerdem seine Haftpflichtversicherung darauf abstimmen.

Schusswaffen: die seltene Ausnahme

Schusswaffen sind im privaten Wachdienst in Deutschland die Ausnahme. § 28 WaffG erkennt ein Bedürfnis für das Bewachungsunternehmen nur an, wenn es glaubhaft macht, dass es Aufträge wahrnimmt oder wahrnehmen soll, die zur Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Ein allgemeines Sicherheitsgefühl reicht nicht.

Auch dann ist die einzelne Wachperson nicht frei. Der Unternehmer muss sie der Behörde vorher benennen, die Behörde muss zustimmen, und die Zustimmung wird verweigert, wenn die Person die waffenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Haftpflichtversicherung den Waffengebrauch nicht abdeckt. Geführt werden darf die Waffe nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags. Nach Dienstende gehört sie zurück in die gesicherte Aufbewahrung des Unternehmens.

Die Bewachungsverordnung ergänzt das. Nach § 20 BewachV ist der Gewerbetreibende für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition verantwortlich und muss jeden Waffengebrauch im Dienst unverzüglich der zuständigen Behörde und, soweit noch nicht geschehen, der Polizei anzeigen. Die DGUV Vorschrift 23 verlangt zudem regelmäßige Schießübungen und Sachkunde im Umgang mit der Waffe.

Hilfsmittel im Überblick

Weit häufiger als Schusswaffen stellt sich die Frage nach Reizstoffsprühgeräten, Schlagstöcken oder Handfesseln. Die Rechtslage ist je nach Gegenstand verschieden. Die folgende Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber die Richtung:

GegenstandEinordnungHinweise für den Wachdienst
Reizstoffsprühgerät mit amtlichem PrüfzeichenWaffe im Sinne des WaffengesetzesMitführen nur in den Grenzen des WaffG, Verbote bei öffentlichen Veranstaltungen und in Waffenverbotszonen beachten, Einsatz nur in Notwehr
TierabwehrsprayKeine Waffe, wenn es als solches gekennzeichnet istDer Einsatz gegen Menschen ist dennoch nur in Notwehr gerechtfertigt und keine Ausrüstung, auf die man setzen sollte
Schlagstock, TeleskopschlagstockHiebwaffeFühren in der Öffentlichkeit nach § 42a WaffG grundsätzlich verboten, Ausnahmen bei berechtigtem Interesse eng auslegen; im Wachdienst in der Regel entbehrlich
MesserJe nach Bauart Waffe oder WerkzeugDie Regeln wurden in den letzten Jahren verschärft; für Waffenverbotszonen und Veranstaltungen gelten eigene Verbote
HandfesselnKeine WaffeNur im Rahmen einer zulässigen vorläufigen Festnahme und nur, wenn erforderlich; Schulung vorausgesetzt
Taschenlampe, Funkgerät, Personen-NotsignalKeine WaffeDie wichtigste Ausrüstung im Alltag: sehen, melden, Hilfe holen

Wichtig ist der Unterschied zwischen Erwerb, Besitz und Führen. Wer einen Gegenstand besitzen darf, darf ihn noch lange nicht außerhalb der eigenen Räume bei sich tragen. Und wer ihn tragen darf, darf ihn noch lange nicht einsetzen. Für den Einsatz gelten allein die Regeln der Notwehr und Nothilfe: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, erforderliche Abwehr, mildestes wirksames Mittel.

Veranstaltungen und Waffenverbotszonen

Bei öffentlichen Veranstaltungen verbietet § 42 WaffG das Führen von Waffen grundsätzlich. Das betrifft Konzerte, Stadtfeste, Märkte und Sportveranstaltungen, also gerade die Einsätze, bei denen der Veranstaltungsschutz viel Personal einsetzt. Ausnahmen für den Sicherheitsdienst gibt es nur in engen Grenzen und regelmäßig nur mit behördlicher Erlaubnis.

Daneben können Länder und Kommunen Waffenverbotszonen festlegen. In Hamburg gibt es solche Zonen seit Jahren, und auch andere Städte haben in jüngerer Zeit nachgezogen. Wer Personal in mehreren Städten einsetzt, muss die örtlichen Regelungen kennen und in der Dienstanweisung festhalten. Die einfachste Lösung ist oft die klarste: Auf Veranstaltungen trägt das Personal keine Gegenstände, die waffenrechtlich problematisch sein könnten.

Warum weniger Ausrüstung oft mehr Sicherheit bedeutet

Aus Sicht der Praxis spricht vieles gegen eine schwere Ausrüstung im normalen Objekt- oder Baustellenschutz. Eine Wachperson mit sichtbarem Schlagstock wird anders wahrgenommen und provoziert eher, als sie beruhigt. Sie setzt sich zudem selbst unter Druck, das Hilfsmittel auch zu nutzen. Jeder Einsatz eines Hilfsmittels muss sich später an der Erforderlichkeit messen lassen, und schon der Vorwurf einer Körperverletzung kann für Einsatzkraft und Auftraggeber unangenehm werden.

Wirksamer sind meist Präsenz, gute Beleuchtung, Funk, eine funktionierende Alarmkette und klare Absprachen mit der Polizei. Im Revier- und Interventionsdienst fährt eine Streife zu Alarmen, verschafft sich ein Lagebild und zieht die Polizei hinzu, statt allein einzugreifen. Das schützt Personal und Auftraggeber gleichermaßen.

Was Sie als Auftraggeber prüfen sollten

  • Gibt es eine echte Gefährdung, die über das übliche Maß hinausgeht? Wenn nicht, ist eine Bewaffnung kein Thema.
  • Welche Ausrüstung sieht die Dienstanweisung vor, und ist der Umgang damit geschult?
  • Deckt die Haftpflichtversicherung des Dienstleisters die vorgesehene Ausrüstung ab?
  • Liegen bei Schusswaffen die Zustimmungen der Behörde für jede eingesetzte Wachperson vor?
  • Sind örtliche Verbote, etwa Waffenverbotszonen oder Veranstaltungsauflagen, berücksichtigt?
  • Wie wird ein Einsatz von Hilfsmitteln gemeldet und dokumentiert?

Ein seriöser Dienstleister wird eine Bewaffnung nicht empfehlen, nur weil sie eindrucksvoll aussieht. Die Frage ist, welches Risiko sie tatsächlich senkt und welches sie neu schafft.

Dokumentation nach jedem Vorfall

Kommt es zu einer Notwehrlage, zählt danach jedes Detail. Wer hat wann was getan, wer war Zeuge, welche Verletzungen gab es, wann wurde die Polizei verständigt? Ein Einsatzbericht, der kurz nach dem Vorfall geschrieben wird, ist für die spätere Bewertung entscheidend. Bei Schusswaffen kommt die Anzeigepflicht nach § 20 BewachV hinzu, die keinen Aufschub duldet.

Auch der Einsatz eines Reizstoffsprühgeräts oder das Anlegen von Handfesseln gehört in den Bericht, ebenso Erste Hilfe und die Übergabe an Polizei oder Rettungsdienst. Gute Berichte schützen die Einsatzkraft, die korrekt gehandelt hat.

Ausrüstung bei Staffsec

Staffsec setzt im Objektschutz und in der Streife auf Präsenz, Kommunikation und digitale Einsatzberichte mit Zeitstempel und Fotos. Welche Ausrüstung für ein Objekt sinnvoll ist, stimmen wir vor Einsatzbeginn mit dem Auftraggeber ab.

Häufige Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Dürfen private Sicherheitskräfte Schusswaffen tragen?+

Nur in Ausnahmefällen. Das Unternehmen braucht ein Bedürfnis nach § 28 WaffG für die Sicherung gefährdeter Personen oder Objekte, jede Wachperson muss der Behörde benannt werden und die Behörde muss zustimmen. Getragen wird die Waffe nur während eines konkreten Auftrags.

Darf ein Wachmann Pfefferspray dabeihaben?+

Das hängt von der Art des Sprays und vom Einsatzort ab. Reizstoffsprühgeräte mit Prüfzeichen gelten als Waffen und sind etwa bei öffentlichen Veranstaltungen und in Waffenverbotszonen tabu. Eingesetzt werden darf jedes Spray gegen Menschen nur in Notwehr.

Ist ein Teleskopschlagstock im Wachdienst erlaubt?+

Er gilt als Hiebwaffe, deren Führen in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen sind eng. Im normalen Objekt- und Baustellenschutz ist er in aller Regel nicht nötig und eher hinderlich.

Muss ein Waffengebrauch gemeldet werden?+

Ja. Nach § 20 BewachV muss der Gewerbetreibende den Gebrauch einer Waffe im Wachdienst unverzüglich der zuständigen Behörde und, falls noch nicht geschehen, der Polizei anzeigen.

Was ist die wichtigste Ausrüstung im Wachdienst?+

Funkgerät oder Diensthandy, Taschenlampe, gegebenenfalls ein Personen-Notsignal und ein sauber geführter Bericht. Damit lassen sich die meisten Lagen erkennen, melden und an die Polizei übergeben.

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