Eine Vorschrift nur für den Wachdienst
Die meisten Arbeitsschutzregeln gelten für viele Branchen. Die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ ist dagegen eigens für Sicherheitsunternehmen geschrieben. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung und war früher unter der Bezeichnung BGV C7 bekannt. Für Mitgliedsbetriebe der zuständigen Berufsgenossenschaft ist sie verbindlich.
Der Grund für eine eigene Vorschrift liegt auf der Hand: Sicherheitskräfte arbeiten nachts, oft allein, in fremden Gebäuden, bei Wind und Wetter, mit Hunden oder in Situationen, in denen andere Menschen aggressiv werden. Die Gefährdungen unterscheiden sich deutlich von einem Büroarbeitsplatz. Die Vorschrift ergänzt die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick
Die Vorschrift ist kurz, aber dicht. Viele Paragrafen richten sich an den Unternehmer, einige an die Beschäftigten selbst. Die folgende Übersicht fasst die Kernpunkte zusammen, ohne den Wortlaut zu ersetzen.
| Bereich | Was geregelt ist |
|---|---|
| Eignung | Nur befähigte und nicht offensichtlich ungeeignete Personen dürfen Wach- und Sicherungstätigkeiten ausführen; die Befähigungen werden dokumentiert. |
| Dienstanweisungen | Das Verhalten der Kräfte ist in Dienstanweisungen zu regeln; dazu gehören regelmäßige Unterweisungen und praktische Übungen für gefährliche Lagen. |
| Berauschende Mittel | Alkohol und andere berauschende Mittel sind während der Dienstzeit verboten; zu Dienstbeginn muss die Kraft nüchtern sein. |
| Übernahme von Aufträgen | Vermeidbare Gefahren im Objekt sind vor Übernahme zu beseitigen oder abzusichern; der Auftrag ist schriftlich festzuhalten. |
| Besondere Gefahren | Bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ist die Überwachung der Kräfte sicherzustellen. |
| Objektprüfung und Einweisung | Objekte werden regelmäßig auf Gefahren geprüft; Kräfte werden vor Ort eingewiesen. |
| Ausrüstung | Geeignete Ausrüstung, etwa Schuhwerk und Lampen, muss gestellt und in Ordnung gehalten werden. |
| Hunde | Nur ausgebildete Hunde mit geeigneten Hundeführern; Regeln zu Haltung und Zwingern. |
Warum Ihr Objekt Teil des Arbeitsschutzes ist
Für Auftraggeber ist ein Punkt besonders wichtig: Die Vorschrift verlangt, dass der Sicherheitsdienst vor Übernahme eines Auftrags prüft, ob im Objekt vermeidbare Gefahren bestehen, und darauf hinwirkt, dass sie beseitigt werden. Das betrifft Ihr Gelände ganz direkt. Ein unbeleuchteter Weg zwischen zwei Hallen, eine fehlende Abdeckung über einem Schacht oder eine Treppe ohne Handlauf sind Unfallquellen, die eine Sicherheitskraft bei jedem nächtlichen Kontrollgang passiert.
Dazu gehört eine Objektbegehung vor Beginn und eine Wiederholung in sinnvollen Abständen. Das Ergebnis wird dokumentiert. Werden Mängel festgestellt, sprechen Dienstleister und Auftraggeber über die Behebung. Lässt sich eine Gefahr nicht sofort beseitigen, wird sie im Ablauf berücksichtigt, etwa durch einen anderen Rundgangsweg oder eine zusätzliche Lampe.
- Ausreichende Beleuchtung auf den Wegen, die nachts kontrolliert werden.
- Gesicherte Schächte, Gruben, Rampen und Absturzkanten.
- Hinweise auf Gefahrstoffe, laufende Maschinen und Bereiche mit Zutrittsbeschränkung.
- Informationen zu Hunden auf dem Gelände, auch zu Tieren von Mietern oder Nachbarn.
- Erreichbarkeit eines Ansprechpartners bei technischen Störungen.
Dienstanweisung und Unterweisung
Die Vorschrift fordert, das Verhalten der Kräfte in Dienstanweisungen zu regeln. Hier überschneidet sie sich mit der Bewachungsverordnung, die ebenfalls eine schriftliche Dienstanweisung verlangt. In der Praxis gibt es eine allgemeine Dienstanweisung des Unternehmens und eine objektbezogene Anweisung, die den konkreten Einsatz beschreibt. Wie eine solche Anweisung aufgebaut wird, zeigt der Beitrag Dienstanweisung erstellen.
Ebenso wichtig ist die Unterweisung. Sie ist kein einmaliger Termin bei Einstellung, sondern wiederholt sich regelmäßig. Für gefährliche Situationen, etwa den Umgang mit aggressiven Personen oder das Vorgehen bei einem Alarm, sieht die Vorschrift auch praktische Übungen vor. Eine Kraft, die nur auf dem Papier weiß, wie sie sich zurückzieht und Hilfe holt, ist im Ernstfall nicht ausreichend vorbereitet.
Hinzu kommt die objektbezogene Einweisung. Jede Kraft, die neu in ein Objekt kommt, muss die dortigen Gefahren kennen: wo Gefahrstoffe lagern, welche Bereiche sie nicht betreten soll, wie sie im Brandfall die Feuerwehr empfängt. Das gilt auch für Vertretungen bei Urlaub oder Krankheit. Gerade dort entstehen Lücken, wenn die Einweisung aus Zeitnot nur am Telefon erfolgt.
Besondere Gefahren und Überwachung
Wer allein nachts ein Industriegelände kontrolliert, ist auf sich gestellt, wenn etwas passiert. Ein Sturz auf glattem Untergrund oder ein Zusammentreffen mit Einbrechern kann schnell gefährlich werden. Die Vorschrift verlangt deshalb, dass bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren eine Überwachung der eingesetzten Kraft sichergestellt ist.
Wie diese Überwachung aussieht, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Möglich sind regelmäßige Kontrollanrufe, Meldungen an eine Leitstelle oder ein Personennotsignalgerät, das bei Bewegungslosigkeit oder Lageveränderung automatisch Alarm auslöst. Einzelheiten dazu erläutert der Beitrag Alleinarbeit und Personennotsignal.
Ausrüstung, Witterung und Gesundheit
Die Vorschrift nennt die Ausrüstung ausdrücklich: geeignetes Schuhwerk, Lampen und Ausrüstungsteile, die die Bewegungsfreiheit nicht unnötig einschränken. Brillenträger müssen ihre Brille sichern oder eine Ersatzbrille dabeihaben. Das klingt nach Kleinigkeiten, entscheidet im norddeutschen Winter aber über Stürze und Ausfälle.
Auf einer Baustelle in Hamburg-Harburg im Februar braucht eine Kraft anderes Material als im Empfang eines Bürohauses in Berlin-Mitte. Wetterschutzkleidung, Warnkleidung auf Verkehrsflächen, Sicherheitsschuhe auf Baustellen und eine beheizbare Aufenthaltsmöglichkeit gehören in die Planung. Klären Sie mit dem Dienstleister, ob ein Wachraum, eine Toilette und eine Pausenmöglichkeit zur Verfügung stehen.
Was Auftraggeber beachten sollten
Arbeitsschutz ist zuerst Sache des Arbeitgebers, also des Sicherheitsunternehmens. Sie als Auftraggeber tragen aber Mitverantwortung, sobald fremde Beschäftigte auf Ihrem Gelände arbeiten. Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber zusammenarbeiten, wenn Beschäftigte mehrerer Firmen an einem Arbeitsplatz tätig sind. Praktisch heißt das: Informationen über Gefahren austauschen und Maßnahmen abstimmen.
Staffsec bezieht die Objektprüfung, die Einweisung der Kräfte und die Abstimmung der Arbeitsschutzthemen von Beginn an in jeden Auftrag ein und dokumentiert sie in den digitalen Einsatzberichten.
- Gefährdungen Ihres Geländes offen benennen, auch solche, die nur nachts auftreten.
- Bei der ersten Begehung einen Ansprechpartner aus Haustechnik oder Facility Management dazuholen.
- Änderungen wie Umbauten, neue Maschinen oder Baustellen dem Dienstleister rechtzeitig mitteilen.
- Für Alleinarbeit nach dem Notfallkonzept fragen: Wer merkt, wenn etwas passiert?


