Was die Bewachungsverordnung regelt
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, braucht eine Erlaubnis nach § 34a GewO. Die Einzelheiten dazu stehen in der Bewachungsverordnung (BewachV), die in ihrer heutigen Fassung seit 2019 gilt. Sie richtet sich an die Gewerbetreibenden, also an die Bewachungsunternehmen, und betrifft damit mittelbar auch jeden Auftraggeber.
Die Verordnung gliedert sich grob in drei Bereiche: die Qualifikation von Personal über Unterrichtung und Sachkundeprüfung, die Anforderungen an die Haftpflichtversicherung und die Pflichten bei der Ausübung des Gewerbes. Dazu kommen Vorschriften zur Zuständigkeit und zu Ordnungswidrigkeiten. Für Auftraggeber sind vor allem die Abschnitte zu Versicherung und Berufsausübung interessant, weil sie dort Mindeststandards ablesen können.
Unterrichtung und Sachkundeprüfung
Die BewachV regelt in eigenen Abschnitten das Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfung, die beide bei den Industrie- und Handelskammern abgelegt werden. Die Unterrichtung vermittelt Grundlagen zu Recht, Umgang mit Menschen und Unfallverhütung und endet mit einer Bestätigung. Die Sachkundeprüfung ist eine Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil.
Welche Qualifikation eine Wachperson braucht, ergibt sich aus der Tätigkeit: Für die meisten Bewachungsaufgaben genügt die Unterrichtung. Für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, für den Schutz vor Ladendieben, für Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, für Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte für Geflüchtete sowie für zugangsgeschützte Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion, verlangt § 34a GewO die Sachkundeprüfung. Bestimmte Berufsabschlüsse, etwa als Fachkraft für Schutz und Sicherheit, werden anerkannt.
Haftpflichtversicherung
Die §§ 14 und 15 BewachV verpflichten das Bewachungsunternehmen, eine Haftpflichtversicherung mit festgelegten Mindestversicherungssummen für Personenschäden, Sachschäden, Schäden an bewachten Sachen und Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten. Das Versicherungsunternehmen muss der Behörde anzeigen, wenn der Versicherungsschutz endet oder sich ändert.
Für Sie als Auftraggeber heißt das: Lassen Sie sich die Versicherungsbestätigung zeigen und prüfen Sie, ob die Deckung zu Ihrem Objekt passt. Die gesetzlichen Mindestsummen sind eine Untergrenze. Bei hohen Sachwerten, Schlüsselgewalt über viele Gebäude oder sensibler Infrastruktur kann eine höhere Deckung sinnvoll sein. Mehr dazu im Ratgeber Haftung des Sicherheitsdienstes.
Personal: Zuverlässigkeit und Bewacherregister
Nach § 16 BewachV darf ein Bewachungsunternehmen nur Personen mit Bewachungsaufgaben beschäftigen, die zuverlässig sind, mindestens 18 Jahre alt sind und die erforderliche Qualifikation nachweisen. Jede Wachperson muss vor Beginn ihrer Tätigkeit über das Bewacherregister bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit, unter anderem anhand von Auskünften aus dem Bundeszentralregister und gegebenenfalls von Polizei und Verfassungsschutz, und wiederholt diese Prüfung in regelmäßigen Abständen.
Endet die Beschäftigung, muss die Wachperson wieder abgemeldet werden. Was Auftraggeber über das Register wissen sollten und welche Nachweise Sie verlangen können, steht im Ratgeber Bewacherregister für Auftraggeber.
Dienstanweisung, Ausweis und Dienstkleidung
Die §§ 17 bis 19 BewachV regeln, wie der Wachdienst im Alltag organisiert sein muss. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
| Vorschrift | Pflicht des Bewachungsunternehmens |
|---|---|
| § 17 Dienstanweisung | Den Wachdienst durch eine Dienstanweisung regeln. Sie muss festhalten, dass Wachpersonen keine Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten haben, Waffen nur mit Zustimmung tragen und jeden Waffengebrauch unverzüglich anzeigen. Die Wachperson erhält vor Dienstantritt eine Ausfertigung gegen Empfangsbestätigung. |
| § 17 Verschwiegenheit | Beschäftigte schriftlich verpflichten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, auch nach Ende der Tätigkeit. |
| § 18 Ausweis | Jeder Wachperson vor dem ersten Einsatz einen Dienstausweis ausstellen, unter anderem mit Name, Unternehmen und Bewacherregister-Identifikationsnummern. Er muss sich deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden und im Dienst zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitgeführt werden. |
| § 18 Kennzeichnung | Bei bestimmten Tätigkeiten, etwa Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder im Einlassbereich von Diskotheken, trägt die Wachperson sichtbar ein Schild mit Name oder Kennnummer und dem Namen des Unternehmens. |
| § 19 Dienstkleidung | Dienstkleidung und Abzeichen müssen sich deutlich von Uniformen der Polizei, der Bundeswehr und anderer Behörden unterscheiden. Wer im Dienst ein fremdes befriedetes Besitztum betritt, trägt Dienstkleidung. |
Waffen, Aufzeichnungen und Aufbewahrung
§ 20 BewachV macht das Unternehmen für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition verantwortlich und verpflichtet es, jeden Waffengebrauch im Dienst unverzüglich der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Polizei anzuzeigen. Im normalen Objekt- oder Veranstaltungsschutz spielen Waffen keine Rolle, die Vorschrift zeigt aber, wie eng der Gesetzgeber den Rahmen zieht.
§ 21 BewachV verlangt geordnete Aufzeichnungen am Sitz des Unternehmens: unter anderem über Auftraggeber, Inhalt und Dauer der Aufträge, über die eingesetzten Wachpersonen sowie Belege wie Versicherungsverträge, Qualifikationsnachweise, Dienstanweisungen und Ausweismuster. Diese Unterlagen sind mehrere Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen ersetzen nicht das Wachbuch am Objekt, ergänzen es aber. Wie gute Dokumentation im Einsatz aussieht, beschreibt der Ratgeber Einsatzbericht und Wachbuch.
Verstöße gegen diese Pflichten sind nach § 22 BewachV Ordnungswidrigkeiten. Im Wiederholungsfall kann die Behörde die Zuverlässigkeit des Unternehmens insgesamt in Frage stellen.
Was Auftraggeber konkret prüfen können
Sie müssen die Bewachungsverordnung nicht auswendig kennen. Mit wenigen Fragen und Unterlagen lässt sich aber gut erkennen, ob ein Anbieter seine Pflichten ernst nimmt:
- Kopie der Erlaubnis nach § 34a GewO
- Versicherungsbestätigung mit Deckungssummen
- Bestätigung, dass alle eingesetzten Kräfte im Bewacherregister angemeldet sind
- Nachweis der Qualifikation der vorgesehenen Kräfte, je nach Tätigkeit Unterrichtung oder Sachkundeprüfung
- Muster einer Dienstanweisung für Ihr Objekt
- Dienstausweis und Dienstkleidung der Einsatzkräfte beim ersten Termin vor Ort
- Zertifizierungen wie DIN EN ISO 9001 oder DIN 77200, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen
Warum die Verordnung auch Auftraggeber schützt
Die BewachV schützt nicht nur Bürger vor unseriösen Anbietern, sondern auch Auftraggeber. Wer einen Dienstleister einsetzt, der Personal nicht anmeldet oder keine Versicherung unterhält, trägt ein erhebliches Risiko: Im Schadensfall fehlt die Deckung, und bei öffentlichen Aufträgen drohen Probleme mit der Eignung. Fragen Sie deshalb lieber einmal mehr nach.
Staffsec besitzt die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO, setzt Kräfte mit Unterrichtung oder Sachkundeprüfung ein, die über das Bewacherregister überprüft sind, und ist nach DIN EN ISO 9001 und DIN 77200 zertifiziert.


