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Hausverbot aussprechenund durchsetzen

Sie wissen danach, wie ein Hausverbot rechtssicher ausgesprochen, dokumentiert und mit Unterstützung eines Sicherheitsdienstes durchgesetzt wird.

Praxis-Blog · 4 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 7. Oktober 2026

Das Hausrecht als Grundlage

Ein Hausverbot ist nichts anderes als die Ausübung des Hausrechts. Wer Eigentümer oder berechtigter Besitzer eines Grundstücks oder Gebäudes ist, darf grundsätzlich bestimmen, wer es betreten darf und wer nicht. Rechtlich stützt sich das vor allem auf die Vorschriften des BGB zu Eigentum und Besitz, etwa § 1004 BGB, und strafrechtlich auf § 123 StGB, den Hausfriedensbruch.

Das Hausrecht kann übertragen werden, zum Beispiel an einen Filialleiter, einen Hausmeister oder einen beauftragten Sicherheitsdienst. Der Sicherheitsdienst hat dabei kein eigenes Hausrecht, er handelt im Namen des Berechtigten. Deshalb muss schriftlich geregelt sein, wer im Objekt Hausverbote aussprechen darf. Mehr Hintergrund liefert der Ratgeber Hausrecht und Sicherheitsdienst.

Wann ein Hausverbot gerechtfertigt ist

Im privaten Bereich, etwa in einem Bürogebäude ohne Publikumsverkehr, ist der Spielraum groß. Anders sieht es bei Orten aus, die grundsätzlich für alle offen stehen, wie Supermärkte, Einkaufszentren, Bahnhöfe oder Freizeiteinrichtungen. Wer sein Haus allgemein für Publikum öffnet, braucht für ein Hausverbot in der Regel einen sachlichen Grund. Bei öffentlichen Einrichtungen wie Behörden oder Schulen gelten zusätzlich öffentlich-rechtliche Regeln.

Sachliche Gründe sind zum Beispiel:

  • Ladendiebstahl oder Betrugsversuche
  • Beleidigungen, Bedrohungen oder Gewalt gegen Personal oder Kunden
  • Wiederholte Störungen trotz Ermahnung
  • Sachbeschädigung oder Vandalismus
  • Verstöße gegen die Hausordnung, etwa Betteln, Alkohol oder Rauchen, wenn sie klar geregelt sind

Kein sachlicher Grund ist die Benachteiligung wegen Herkunft, Religion, Geschlecht, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet das ausdrücklich bei Geschäften, die typischerweise mit jedermann geschlossen werden.

Richtig aussprechen: mündlich, dann schriftlich

Ein Hausverbot kann mündlich ausgesprochen werden und gilt dann sofort. In der Praxis ist es aber sinnvoll, es schriftlich zu bestätigen. Nur so lässt sich später beweisen, dass die Person das Verbot kannte. Das ist wichtig, wenn sie wiederkommt und Anzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet werden soll.

InhaltWarum er wichtig ist
Name und möglichst Geburtsdatum der PersonEindeutige Zuordnung
Räumlicher GeltungsbereichEine Filiale, ein Gebäude oder alle Standorte
DauerBefristet oder unbefristet, je nach Anlass
Kurze BegründungNachvollziehbarkeit bei öffentlich zugänglichen Orten
Datum, Ort und Name des AussprechendenNachweis im Streitfall
Unterschrift oder Vermerk über die ÜbergabeBeleg, dass die Person informiert wurde

Verweigert die Person die Unterschrift, wird das mit Uhrzeit und Zeugen im Bericht festgehalten. Eine Kopie bleibt beim Betreiber, eine Liste aktiver Hausverbote sollte, unter Beachtung des Datenschutzes, dem eingesetzten Personal bekannt sein. Unbefristete Verbote sollten in sinnvollen Abständen überprüft werden.

Durchsetzen: Was Sicherheitskräfte dürfen

Kommt jemand trotz Hausverbot wieder, ist der Ablauf klar. Die Sicherheitskraft spricht die Person an, weist auf das bestehende Verbot hin und fordert sie auf, das Gelände zu verlassen. Geht sie, wird der Vorfall dokumentiert. Bleibt sie, kann sie sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt, deshalb muss der Hausrechtsinhaber oder sein Vertreter Strafantrag stellen.

Körperlicher Zwang ist eine Ausnahme. Die Sicherheitskraft darf im Rahmen der Besitzwehr nach § 859 BGB und der Notwehr nach § 32 StGB verhältnismäßig handeln, etwa wenn jemand gewaltsam eindringt. Eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO kommt in Betracht, wenn eine Straftat auf frischer Tat beobachtet wird. In den meisten Fällen ist der bessere Weg aber, Abstand zu halten, die Polizei zu rufen und Zeugen zu sichern. Hintergründe lesen Sie in den Ratgebern zu Besitzwehr und Besitzkehr und zum Festnahmerecht.

Typische Fehler im Alltag

Viele Hausverbote scheitern nicht am Recht, sondern an der Umsetzung. Das Verbot wurde nur mündlich ausgesprochen und niemand weiß mehr genau, wann. Die neue Aushilfe an der Kasse kennt die Person nicht. Der Geltungsbereich ist unklar, sodass die Person einfach die Filiale im Nachbarort aufsucht. Oder die Sicherheitskraft greift zu schnell zu und liefert der Gegenseite damit selbst Argumente.

Abhilfe schaffen ein einheitliches Formular, eine kurze Einweisung des Personals und eine Regel, wer Strafanträge stellt. Wie gute Gesprächsführung solche Situationen entschärft, beschreibt unser Beitrag zur Deeskalation im Alltag.

Staffsec setzt Hausverbote in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin im Auftrag von Handel, Wohnungswirtschaft und Gewerbe um, mit sachkundegeprüftem Personal und digitaler Dokumentation jedes Vorfalls. Für Einzelheiten nutzen Sie die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Darf ein Sicherheitsdienst selbst ein Hausverbot aussprechen?+

Nur im Auftrag des Hausrechtsinhabers. Der Sicherheitsdienst hat kein eigenes Hausrecht. Im Vertrag oder in der Dienstanweisung sollte klar geregelt sein, dass er Hausverbote aussprechen darf.

Wie lange gilt ein Hausverbot?+

So lange, wie es ausgesprochen wurde. Bei öffentlich zugänglichen Orten sollte die Dauer in einem vernünftigen Verhältnis zum Anlass stehen. Unbefristete Verbote sollten regelmäßig überprüft werden.

Muss ein Hausverbot schriftlich sein?+

Nein, ein mündliches Hausverbot ist wirksam. Schriftlich lässt es sich aber im Streitfall viel besser beweisen, besonders wenn später Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt werden soll.

Darf eine Person mit Hausverbot festgehalten werden?+

Allein wegen des Hausverbots in der Regel nicht. Sie wird zum Gehen aufgefordert, notfalls wird die Polizei gerufen. Eine vorläufige Festnahme kommt nur unter den Voraussetzungen des § 127 StPO in Betracht.

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