Woraus das Hausrecht folgt
Das Hausrecht ist kein eigenes Gesetz, sondern ergibt sich aus Eigentum und Besitz, vor allem aus §§ 858 ff. und § 1004 BGB. Wer ein Gebäude oder Gelände rechtmäßig nutzt, darf grundsätzlich entscheiden, wer es betritt, wie lange jemand bleibt und unter welchen Bedingungen. Strafrechtlich wird es durch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB geschützt.
Inhaber ist nicht immer der Eigentümer. Bei vermieteten Flächen übt in der Regel der Mieter das Hausrecht in seinen Räumen aus, der Vermieter in den Gemeinschaftsflächen. Auf Veranstaltungen liegt es beim Veranstalter oder beim Betreiber der Versammlungsstätte — das sollte vorab geklärt sein.
Übertragung auf den Sicherheitsdienst
Sicherheitskräfte haben kein eigenes Hausrecht. Sie üben es im Auftrag des Berechtigten aus. Damit das im Streitfall trägt, sollte die Übertragung schriftlich im Vertrag stehen und in der Dienstanweisung konkretisiert sein.
- Für welche Flächen gilt die Übertragung — ganzes Gelände, nur Eingangsbereich, auch Parkplatz?
- Welche Maßnahmen sind erlaubt: Zutritt verweigern, Platzverweis, Hausverbot aussprechen?
- Wer darf ein dauerhaftes Hausverbot erteilen, und wie wird es dokumentiert?
- Wie wird die Taschenkontrolle geregelt — als Bedingung für den Zutritt, nicht als Zwangsmaßnahme?
- Wann wird die Polizei gerufen?
Was gedeckt ist und was nicht
Das Hausrecht erlaubt, jemanden zum Gehen aufzufordern und ihm den Zutritt zu verweigern. Weigert sich die Person, liegt in der Regel ein Hausfriedensbruch vor. Dann darf sie mit verhältnismäßigen Mitteln hinausbegleitet werden, gestützt auf die Besitzwehr nach § 859 BGB. Gewalt über das Nötige hinaus ist nicht gedeckt. Festhalten ist eine andere Frage und richtet sich nach dem Festnahmerecht.
Grenzen gibt es vor allem dort, wo Räume der Öffentlichkeit offenstehen, etwa im Einzelhandel, im Bahnhof, im Einkaufszentrum oder in Behörden. Hier darf der Ausschluss nicht willkürlich sein und nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Ein Hausverbot braucht dann einen sachlichen Grund, etwa einen Diebstahl oder wiederholte Störungen. Für Behörden gelten zusätzlich öffentlich-rechtliche Regeln.
Ein Beispiel aus Hamburg: In einer Einkaufspassage wird eine Gruppe Jugendlicher nach mehrfacher Belästigung von Kunden angesprochen und der Passage verwiesen. Das ist gedeckt. Wer dieselben Jugendlichen am nächsten Tag ohne neuen Anlass pauschal abweist, braucht dafür ein dokumentiertes Hausverbot mit Begründung.
Dokumentation
Ein Hausverbot ist nur so gut wie sein Nachweis. Festgehalten werden sollten Person, Anlass, Datum, Geltungsbereich und Dauer sowie, wer es ausgesprochen hat. Ein Formular mit Unterschrift der betroffenen Person ist ideal, eine Zeugenbestätigung reicht, wenn sie unterschreiben will. Verstöße werden im Einsatzbericht dokumentiert und sind Grundlage für eine Anzeige.
Staffsec regelt die Übertragung des Hausrechts vor Einsatzbeginn mit dem Auftraggeber und hält jede Maßnahme digital fest.

