Ein Hausverbot ist schnell gesagt, aber selten sauber gemacht
Im Einkaufszentrum, im Bürgeramt, auf dem Bahnhofsvorplatz eines Privateigentümers oder im Wohnquartier: Überall dort, wo Menschen ein- und ausgehen, gibt es Personen, die immer wieder stören. Das Mittel der Wahl ist das Hausverbot. In der Praxis scheitert es aber oft nicht an der Entscheidung, sondern an der Umsetzung. Es fehlt die Befugnis der Person, die es ausspricht, es fehlt die Dokumentation, oder bei der nächsten Begegnung weiß niemand mehr, ob das Verbot noch gilt.
Dieser Ratgeber zeigt den Weg vom Vorfall bis zur Durchsetzung. Die Grundlagen des Hausrechts und seine Übertragung auf den Dienstleister behandelt der Ratgeber Hausrecht und Sicherheitsdienst; hier geht es um das Werkzeug Hausverbot selbst.
Wer ein Hausverbot erteilen darf
Ein Hausverbot kann nur der Inhaber des Hausrechts aussprechen oder jemand, dem er diese Befugnis eingeräumt hat. Das ist der Eigentümer oder berechtigte Besitzer, also häufig der Mieter oder Betreiber einer Fläche. In einem Einkaufszentrum kann das zu einer geteilten Lage führen: Für die Mall-Flächen entscheidet der Center-Betreiber, für den einzelnen Laden der Mieter.
Der Sicherheitsdienst handelt nur abgeleitet. Ob eine Wachperson selbst ein Hausverbot aussprechen darf oder ob sie nur Verweise vom Tag erteilt und dauerhafte Verbote vorbereitet, legen Sie im Vertrag und in der Dienstanweisung fest. Bewährt hat sich eine Zweiteilung: Der Platzverweis für den laufenden Tag liegt bei der Einsatzkraft, das befristete oder unbefristete Hausverbot unterschreibt eine benannte Person beim Auftraggeber oder die Objektleitung des Dienstleisters mit ausdrücklicher Vollmacht.
Wann ein Hausverbot einen Grund braucht
Bei einem privaten Wohnhaus oder einem nicht öffentlich zugänglichen Betriebsgelände kann der Berechtigte grundsätzlich frei entscheiden, wen er hereinlässt. Anders liegt es bei Flächen, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Wer einen Ort für jedermann öffnet, braucht nach der Rechtsprechung in der Regel einen sachlichen Grund, um einzelne Personen auszuschließen. Bei Behörden und öffentlichen Einrichtungen gelten zudem die Regeln des öffentlichen Rechts.
Sachliche Gründe sind zum Beispiel Diebstahl, Sachbeschädigung, Bedrohung oder Belästigung von Kunden und Personal, wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung oder Drogenhandel auf der Fläche. Kein tragfähiger Grund sind Merkmale, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt, etwa Herkunft, Religion, Behinderung oder Alter. Das Verbot muss sich am Verhalten festmachen, nicht an der Person.
Was in ein Hausverbot gehört
Mündlich ausgesprochen ist ein Hausverbot wirksam. Beweisbar ist es aber nur, wenn es schriftlich festgehalten wird. Eine einseitige Vorlage im Dienstordner spart im Ernstfall viel Zeit. Sie sollte mindestens enthalten:
- Name und, soweit freiwillig angegeben oder durch die Polizei festgestellt, Geburtsdatum und Anschrift der betroffenen Person, ersatzweise eine genaue Beschreibung.
- Den räumlichen Geltungsbereich, möglichst mit Lageplan: nur ein Laden, die ganze Mall, alle Objekte desselben Eigentümers?
- Die Dauer mit Anfangs- und Enddatum oder den Vermerk „unbefristet“.
- Den Anlass in sachlichen Worten, ohne Wertungen.
- Name und Funktion der aussprechenden Person und, falls abgeleitet, den Hinweis auf die Vollmacht des Hausrechtsinhabers.
- Den Hinweis, dass ein Betreten trotz Verbots als Hausfriedensbruch nach § 123 StGB verfolgt werden kann.
- Datum, Uhrzeit, Ort der Übergabe und Zeugen; wenn die Person die Annahme verweigert, wird das vermerkt.
Eine Kopie geht an den Auftraggeber, das Original bleibt in der Objektakte. Wer Fotos der Person speichert, um das Verbot durchzusetzen, verarbeitet personenbezogene Daten. Dafür braucht es eine Rechtsgrundlage, regelmäßig das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, eine Information der Betroffenen und eine Löschfrist, die zur Dauer des Verbots passt. Mehr dazu im Ratgeber Datenschutz im Sicherheitsdienst.
Durchsetzung: der Weg in Stufen
Trifft die Einsatzkraft eine Person mit Hausverbot im Objekt an, geht es zuerst darum, die Lage ruhig zu halten. Ein Hausverbot ist kein Grund für Hektik. Der folgende Ablauf hat sich bewährt:
| Stufe | Was die Einsatzkraft tut | Rechtlicher Rahmen |
|---|---|---|
| 1. Ansprechen | Person erkennen, ruhig ansprechen, auf das bestehende Verbot hinweisen | Ausübung des übertragenen Hausrechts |
| 2. Auffordern | Klar und hörbar zum Verlassen auffordern, Weg zum Ausgang zeigen, möglichst mit Zeugen | Erst ab hier ist das Verweilen eindeutig unbefugt |
| 3. Begleiten | Person zum Ausgang begleiten, Abstand halten, nicht drängen | Deeskalation, keine Gewalt nötig |
| 4. Hinausführen | Nur wenn sie sich weigert: geringstmöglicher Zwang, etwa Führen am Arm, möglichst zu zweit | Notwehr gegen den andauernden Hausfriedensbruch und Besitzwehr nach § 859 BGB, jeweils nur im erforderlichen Maß |
| 5. Polizei | Bei Widerstand, Gefahr oder auf Wunsch des Auftraggebers Polizei rufen, Person beobachten | Strafanzeige und Strafantrag nach § 123 StGB |
Auf Stufe 4 entscheidet die Verhältnismäßigkeit. Wer eine ältere, sichtbar verwirrte Person mit Gewalt hinausbringt, riskiert mehr, als das Hausverbot wert ist. Hier ist der Ruf nach Polizei oder Rettungsdienst oft die bessere Wahl. Hilfreich sind die Grundsätze der Deeskalation, die in der Unterweisung regelmäßig geübt werden sollten.
Gewahrsam gibt es nicht: was nach dem Verweis erlaubt ist
Immer wieder fällt im Objekt das Wort Gewahrsam, etwa wenn jemand bis zum Eintreffen der Polizei in einem Büro bleiben soll. Eine Ingewahrsamnahme ist aber eine polizeiliche Maßnahme. Ein privater Sicherheitsdienst kann niemanden in Gewahrsam nehmen. Das Hausverbot zielt darauf, dass die Person geht, nicht darauf, dass sie bleibt.
Festhalten ist nur unter den Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO erlaubt, also wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und fluchtverdächtig ist oder seine Identität nicht sofort feststellbar ist. Der Hausfriedensbruch selbst kann eine solche Tat sein. In der Praxis ist es aber meist klüger, die Person gehen zu lassen, ihre Personalien über die Polizei feststellen zu lassen und Anzeige zu erstatten. Details erklärt der Ratgeber zum Festnahmerecht.
Strafantrag nicht vergessen
Hausfriedensbruch wird nach § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist der Inhaber des Hausrechts. Die Frist beträgt nach § 77b StGB drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Viele Verfahren scheitern schlicht daran, dass niemand den Antrag stellt oder unklar ist, wer ihn stellen darf.
Legen Sie deshalb vorab fest, wer bei Ihnen unterschreibt und ob der Dienstleister eine Vollmacht zur Antragstellung erhält. Der Einsatzbericht mit Zeitstempel, Zeugen und Hinweis auf das bestehende Verbot ist für die Polizei die wichtigste Unterlage.
Checkliste für Objekte mit Publikumsverkehr
- Hausordnung sichtbar aushängen, Geltungsbereich klar beschreiben.
- Befugnisse im Bewachungsvertrag regeln: Platzverweis, Hausverbot, Strafantrag.
- Einheitliche Vorlage für Hausverbote im Dienstordner bereithalten.
- Liste der aktiven Hausverbote pflegen, mit Ablaufdatum und Löschfrist.
- Übergabe zwischen Schichten: neue Verbote an jede Einsatzkraft weitergeben.
- Regelmäßige Unterweisung zu Deeskalation und Jedermannsrechten.
Staffsec setzt im Empfangsdienst und im Objektschutz Einsatzkräfte mit Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ein und hält Vorfälle in digitalen Berichten mit Zeitstempel fest.


