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Kommunen und Sicherheitsdienst:was geht und was nicht

Sie kennen die Grenze zwischen kommunalem Ordnungsdienst und privatem Sicherheitsdienst und wissen, welche Aufgaben sich sinnvoll vergeben lassen.

Praxis-Blog · 4 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 7. Oktober 2026

Warum Gemeinden private Dienste beauftragen

Rathäuser mit Publikumsverkehr, Schulen in den Ferien, Bauhöfe, Unterkünfte, Stadtfeste, Parkanlagen: Die Liste der Orte, für die eine Stadt Verantwortung trägt, ist lang. Eigenes Personal reicht dafür selten aus, besonders nachts und an Wochenenden. Private Sicherheitsdienste schließen diese Lücke, aber nur in einem klar begrenzten Rahmen.

Wer als Verwaltung ausschreibt, sollte diese Grenze kennen. Sonst steht in der Leistungsbeschreibung eine Aufgabe, die ein privater Dienst gar nicht übernehmen darf.

Die Grenze: hoheitliche Befugnisse

Das staatliche Gewaltmonopol liegt bei Polizei und Ordnungsbehörden. Ein kommunaler Ordnungsdienst besteht aus Bediensteten der Gemeinde, die Befugnisse aus dem Landesrecht haben, etwa Personalien feststellen, Platzverweise erteilen oder Verwarnungsgelder erheben. Ein privater Sicherheitsdienst hat diese Rechte nicht, auch wenn er im Auftrag der Stadt arbeitet.

AufgabeKommunaler OrdnungsdienstPrivater Sicherheitsdienst
Personalien feststellenJa, nach LandesrechtNein
Platzverweis im öffentlichen RaumJaNein
Ordnungswidrigkeiten ahndenJaNein, nur beobachten und melden
Hausrecht in städtischen GebäudenJaJa, im Auftrag der Verwaltung
Bestreifung, Präsenz, MeldungJaJa
Bewachung von LiegenschaftenSeltenJa

Private Einsatzkräfte stützen sich auf das übertragene Hausrecht und auf die Jedermannsrechte, etwa Notwehr nach § 32 StGB oder die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO. Eine ausführliche Gegenüberstellung bietet der Ratgeber Ordnungsdienst oder Sicherheitsdienst.

Typische Aufgaben für private Dienstleister

Innerhalb dieser Grenzen gibt es viele sinnvolle Einsatzfelder. Aus der Praxis in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin sind das vor allem:

  • Empfang und Einlass in Rathäusern, Bürgerämtern und Jobcentern, einschließlich Besucherlenkung.
  • Bewachung von Liegenschaften wie Bauhöfen, Kläranlagen, leerstehenden Schulen oder Turnhallen.
  • Revierfahrten zu mehreren Objekten mit Schließ- und Kontrolldienst nach Feierabend.
  • Veranstaltungsdienst bei Stadtfesten, Märkten und Konzerten auf Grundlage des Sicherheitskonzepts.
  • Präsenzstreifen in Parks oder an Bahnhofsvorplätzen, mit Beobachtung und Meldung an Ordnungsamt oder Polizei.

Für Streifen im öffentlichen Verkehrsraum verlangt § 34a GewO die Sachkundeprüfung. Das gilt auch, wenn die Stadt Auftraggeber ist. Prüfen Sie den Nachweis bei der Vergabe.

Worauf Verwaltungen bei der Vergabe achten

Öffentliche Auftraggeber vergeben nach Vergaberecht, und in Schleswig-Holstein sind zusätzlich die landesrechtlichen Vorgaben zu Tariftreue zu beachten. Eine gute Leistungsbeschreibung beschreibt Aufgaben, Zeiten und Qualifikationen genau und vermeidet Aufgaben mit hoheitlichem Charakter.

Hilfreich sind außerdem: klare Ansprechpartner in der Verwaltung, eine abgestimmte Dienstanweisung, eine nachvollziehbare Dokumentation mit Zeitstempel und ein Plan, wie Sicherheitsdienst, Ordnungsamt und Polizei sich gegenseitig informieren. Mehr zur Ausschreibung durch öffentliche Stellen finden Sie im Ratgeber Sicherheitsdienst für Behörden.

Zusammenarbeit statt Ersatz

Wie gut die Zusammenarbeit klappt, zeigt sich im Alltag. Ein Beispiel: Eine Kleinstadt beauftragt einen Sicherheitsdienst mit abendlichen Präsenzstreifen im Stadtpark, weil Anwohner sich über Lärm und Müll beschweren. Die Einsatzkräfte sprechen Gruppen freundlich an, weisen auf die Parkordnung hin und dokumentieren, was sie beobachten. Bei Sachbeschädigungen oder Gewalt rufen sie die Polizei. Die Berichte gehen am nächsten Morgen an das Ordnungsamt, das daraus ablesen kann, wann und wo eigene Kräfte gebraucht werden.

So entsteht ein Kreislauf: Der private Dienst liefert Beobachtungen und Präsenz, die Behörde entscheidet über Maßnahmen. Wichtig ist, dass beide Seiten feste Ansprechpartner haben und dass die Einsatzkräfte genau wissen, was sie tun dürfen und was nicht. Eine kurze gemeinsame Besprechung vor dem Start des Auftrags vermeidet viele Missverständnisse.

Ein privater Dienst ersetzt weder Polizei noch Ordnungsamt. Er ergänzt sie: mit Präsenz, mit Augen vor Ort und mit verlässlicher Bewachung städtischer Objekte. Wo diese Rollen sauber getrennt sind, profitieren Verwaltung, Bürger und Einsatzkräfte.

Staffsec arbeitet mit Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO und digitalen Einsatzberichten mit Zeitstempel und Fotos, was die Nachweisführung gegenüber Verwaltungen erleichtert.

Häufige Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Darf ein privater Sicherheitsdienst Knöllchen verteilen?+

Nein. Das Ahnden von Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum ist eine hoheitliche Aufgabe. Private Dienste dürfen beobachten und melden, die Verfolgung bleibt bei der Behörde.

Kann eine Stadt ihr Hausrecht an einen Sicherheitsdienst übertragen?+

Ja. Für Rathäuser, Bürgerämter oder Schulen kann die Verwaltung das Hausrecht zur Ausübung übertragen. Der Dienst spricht Hausverbote dann im Namen der Stadt aus.

Welche Qualifikation brauchen Streifen im Park?+

Für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum verlangt § 34a GewO die Sachkundeprüfung. Eine Unterrichtung reicht dafür nicht aus.

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