Ein Begriff, drei Bedeutungen
Wer von „Ordnungsdienst“ spricht, kann ganz Verschiedenes meinen. Das führt in Ausschreibungen, Genehmigungen und Gesprächen mit Behörden immer wieder zu Missverständnissen. Im Alltag begegnen Ihnen vor allem drei Bedeutungen:
- Der kommunale Ordnungsdienst: Mitarbeitende einer Stadt oder Gemeinde, die als Teil der Verwaltung Ordnungswidrigkeiten verfolgen und Satzungen durchsetzen
- Der Ordnungsdienst bei Veranstaltungen: Ordnerinnen und Ordner, die Besucher lenken, informieren und auf die Einhaltung der Regeln achten
- Der Sicherheitsdienst: ein gewerbliches Unternehmen mit Erlaubnis nach § 34a GewO, das Personen, Objekte oder Veranstaltungen bewacht
Die Begriffe überschneiden sich, sind aber rechtlich und praktisch nicht dasselbe. Wer weiß, was er braucht, kann gezielt anfragen und vermeidet böse Überraschungen bei der Genehmigung.
Der kommunale Ordnungsdienst: Teil der Verwaltung
Viele Städte, auch in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin, setzen eigene Außendienstkräfte ein. Sie handeln hoheitlich, also im Namen der Behörde. Sie können Platzverweise nach Landesrecht aussprechen, Personalien feststellen, Verwarnungsgelder erheben und Satzungen durchsetzen, etwa zu Lärm, Müll oder Hunden. Wie weit diese Befugnisse genau gehen, regelt das jeweilige Landesrecht.
Ein privater Sicherheitsdienst kann diese Rolle nicht einfach übernehmen. Er hat keine hoheitlichen Befugnisse. Kommunen beauftragen private Dienste deshalb meist für ergänzende Aufgaben: Bewachung von Gebäuden, Präsenz in Parks oder auf Plätzen, Begleitung von Veranstaltungen. Rechtsakte wie Bußgelder bleiben bei der Behörde. Aktuelle Entwicklungen dazu beschreibt unser Beitrag zu Kommunen und Ordnungsdienst.
Der Ordnungsdienst bei Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen ist mit Ordnungsdienst die Gruppe von Kräften gemeint, die für einen geordneten Ablauf sorgt. Die Versammlungsstättenverordnung kennt den Ordnungsdienst ausdrücklich: Wo das Sicherheitskonzept einen Ordnungsdienst vorsieht, legt es unter anderem die Mindestzahl der Kräfte fest, und für deren Führung ist eine verantwortliche Leitung zu bestimmen. Einzelheiten finden Sie im Ratgeber zur Versammlungsstättenverordnung.
Typische Aufgaben der Ordner sind Besucherlenkung, Platzanweisung, Kontrolle von Bändchen, Freihalten von Rettungswegen, Information und Unterstützung bei einer Räumung. Sie sind das freundliche Gesicht der Veranstaltung und die Augen und Ohren der Sicherheitsleitung.
Ordner können vom Veranstalter selbst gestellt werden, etwa Vereinsmitglieder beim Dorffest oder Studierende beim Campusfest. Häufig übernimmt ein Dienstleister diese Aufgabe ganz oder teilweise.
Gleich, wer die Ordner stellt: Sie brauchen eine Einweisung in das Gelände, die Rettungswege, die Sammelplätze und die Meldewege. Ein Ordner, der bei einer Räumung nicht weiß, wohin er die Menschen schicken soll, hilft niemandem. Gut bewährt haben sich gut sichtbare Westen mit Aufdruck, eine kurze schriftliche Aufgabenkarte je Posten und ein fester Ansprechpartner, an den sich Helfer bei jeder Unsicherheit wenden können.
Der Sicherheitsdienst: gewerbliche Bewachung nach § 34a GewO
Ein Sicherheitsdienst ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht. Dafür braucht es die Erlaubnis nach § 34a GewO, und die eingesetzten Kräfte müssen mindestens eine Unterrichtung, für bestimmte Tätigkeiten eine Sachkundeprüfung nachweisen. Die Kräfte werden vor dem Einsatz über das Bewacherregister überprüft.
Sicherheitskräfte übernehmen bei Veranstaltungen vor allem Aufgaben mit Konfliktpotenzial: Einlass- und Taschenkontrollen, Schutz von Bühne und Backstage, Bewachung von Kassen und Technik, Durchsetzen von Hausverboten, Begleitung von Künstlern und Bewachung des Geländes in der Nacht. Auch eine Sicherheitskraft hat keine Polizeibefugnisse; sie handelt aus dem übertragenen Hausrecht und den Jedermannrechten.
Gegenüberstellung auf einen Blick
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Unterschiede zusammen. Im Einzelfall kommt es immer auf die konkrete Aufgabe an.
| Merkmal | Kommunaler Ordnungsdienst | Ordner bei Veranstaltungen | Gewerblicher Sicherheitsdienst |
|---|---|---|---|
| Auftraggeber | Stadt oder Gemeinde | Veranstalter oder Betreiber | Veranstalter, Betreiber, Unternehmen, Behörden |
| Rechtsgrundlage | Landesrecht, kommunale Satzungen | Hausrecht, Sicherheitskonzept | Hausrecht, § 34a GewO, Bewachungsverordnung |
| Hoheitliche Befugnisse | ja, im gesetzlichen Rahmen | nein | nein |
| Typische Aufgaben | Ordnungswidrigkeiten, Kontrollen im öffentlichen Raum | Lenken, Informieren, Rettungswege freihalten | Kontrollieren, Bewachen, Schützen, Konflikte lösen |
| Qualifikation | Verwaltungsausbildung oder Lehrgänge der Behörde | Einweisung, je nach Einsatz mehr | Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a GewO |
Wann brauchen Ordner eine Qualifikation nach § 34a?
Diese Frage wird oft gestellt, und die Antwort hängt von zwei Punkten ab: Wer stellt die Kräfte, und was tun sie? Ehrenamtliche Helfer eines Vereins, die beim eigenen Fest Besucher lenken, arbeiten nicht gewerbsmäßig für Dritte. Für sie greift § 34a GewO in der Regel nicht.
Anders liegt es, wenn ein Unternehmen gegen Entgelt Kräfte stellt, die bewachende Aufgaben übernehmen, zum Beispiel Einlass- und Taschenkontrollen, den Schutz von Bereichen oder das Durchsetzen von Hausverboten. Dann handelt es sich um Bewachung im Sinne des Gewerberechts, und Erlaubnis sowie Qualifikation der Kräfte sind erforderlich. Die Grenze ist nicht immer scharf; im Zweifel sollten Sie die Einordnung mit der Genehmigungsbehörde abstimmen.
In der Praxis verlangen viele Behörden im Genehmigungsverfahren ohnehin, dass zumindest die Leitung des Ordnungsdienstes und die Kräfte an sensiblen Stellen qualifiziert sind. Wer hier frühzeitig plant, vermeidet Auflagen kurz vor dem Termin.
Die richtige Mischung für Ihre Veranstaltung
Bei vielen Veranstaltungen ist eine Kombination die beste Lösung: Ordner übernehmen Lenkung und Information, ein Sicherheitsdienst übernimmt Einlass, Schutz und Konfliktlösung, die Sicherheitsleitung führt beide Gruppen. So setzen Sie qualifizierte Kräfte dort ein, wo sie gebraucht werden, und Helfer dort, wo Freundlichkeit und Ortskenntnis zählen.
- Stadtfest mit Vereinsbeteiligung: Vereinshelfer an Ständen und Wegen, Sicherheitsdienst an Bühne, Kassen und Nachtbewachung
- Konzert in einer Halle: Sicherheitsdienst für Einlass, Bühnengraben und Backstage, Ordner für Platzanweisung und Rettungswege
- Firmenfeier: kleines Sicherheitsteam für Einlass mit Gästeliste und Garderobe, Gastgeber übernehmen die Begrüßung
- Sportveranstaltung: abgestimmter Einsatz von Ordnern, Sicherheitsdienst und Polizei nach Sicherheitskonzept
Wichtig ist eine gemeinsame Einweisung aller Kräfte, ein einheitlicher Funk und klare Zuständigkeiten. Nichts schadet mehr als zwei Gruppen, die nebeneinander statt miteinander arbeiten. Wie Sie den Gesamtablauf aufbauen, beschreibt der Ratgeber Veranstaltungsschutz planen.
Worauf Sie bei der Beauftragung achten sollten
Beschreiben Sie in Ihrer Anfrage die Aufgaben, nicht nur die Bezeichnung. „Zehn Ordner“ sagt wenig, „vier Kräfte für Einlasskontrolle mit Taschenkontrolle, zwei Kräfte für den Bühnengraben, vier Kräfte zur Besucherlenkung“ macht ein Angebot vergleichbar. Achten Sie auf die Erlaubnis nach § 34a GewO, eine Zertifizierung nach DIN 77200 und eine benannte Einsatzleitung vor Ort.
Staffsec stellt Sicherheits- und Ordnungskräfte für Veranstaltungen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin und stimmt die Aufgabenverteilung gern mit Ihnen und Ihren Helfern ab.


