Versammlungen sind keine gewöhnlichen Veranstaltungen
Eine Demonstration, eine Mahnwache oder eine Kundgebung auf dem Marktplatz ist rechtlich etwas anderes als ein Stadtfest. Sie steht unter dem besonderen Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Grundgesetz. Daraus folgt, dass der Staat Versammlungen unter freiem Himmel nicht genehmigt, sondern nur angezeigt bekommt. Die Behörde kann Auflagen erteilen, in engen Grenzen auch beschränken oder verbieten.
Welches Gesetz im Einzelnen gilt, hängt vom Bundesland ab. Schleswig-Holstein und Berlin haben eigene Versammlungsfreiheitsgesetze, andere Länder wenden ganz oder teilweise noch das Versammlungsgesetz des Bundes an. Die Grundzüge sind ähnlich, die Details unterscheiden sich. Wer eine Versammlung plant, sollte deshalb immer die Hinweise der örtlichen Versammlungsbehörde lesen, oft beim Kreis, bei der kreisfreien Stadt oder bei der Polizei angesiedelt.
Für Unternehmen und Veranstalter ist das Thema aus zwei Richtungen relevant: als Organisator einer eigenen Kundgebung, etwa eines Verbands oder einer Initiative, und als Betroffener, wenn eine Versammlung am eigenen Gelände, Werkstor oder Geschäft vorbeizieht.
Die Rollen im Überblick
| Wer | Aufgabe | Grenzen |
|---|---|---|
| Veranstalter | lädt ein, zeigt die Versammlung rechtzeitig an, bestimmt Thema und Ablauf | muss Auflagen der Behörde beachten |
| Versammlungsleitung | leitet die Versammlung vor Ort, sorgt für Ordnung, kann die Versammlung unterbrechen oder beenden | hat keine polizeilichen Befugnisse |
| Ordnerinnen und Ordner | unterstützen die Leitung, weisen Teilnehmende auf Auflagen hin, halten Wege frei | müssen als Ordner gekennzeichnet sein, dürfen keine Waffen tragen, handeln nur im Auftrag der Leitung |
| Versammlungsbehörde | nimmt die Anzeige entgegen, führt Kooperationsgespräch, erlässt Auflagen | Beschränkungen nur bei konkreter Gefahr |
| Polizei | schützt die Versammlung, sichert Strecke und Umfeld, setzt Auflagen durch | Eingriffe nur nach dem Versammlungsrecht |
Ordner sind im Versammlungsrecht Helfer der Leitung, nicht ein eigener Sicherheitsdienst mit eigenen Rechten. Unter freiem Himmel müssen sie in der Regel durch weiße Armbinden mit der Aufschrift „Ordnerin“ oder „Ordner“ erkennbar sein. Die genauen Anforderungen, etwa zu Mindestalter oder Zahl der Ordner, ergeben sich aus dem jeweiligen Landesgesetz und aus den Auflagen der Behörde.
Kann ein Sicherheitsdienst Ordner stellen?
Diese Frage kommt häufig, und die Antwort ist vorsichtig zu geben. Klassische Versammlungsordner sind Teil der Versammlung selbst. Das Versammlungsgesetz des Bundes geht etwa von ehrenamtlichen Ordnern aus. Ob und in welchem Umfang bezahlte Kräfte eines Bewachungsunternehmens diese Rolle übernehmen dürfen, ist je nach Landesrecht und Behördenpraxis unterschiedlich zu bewerten. Klären Sie das im Kooperationsgespräch, bevor Sie Personal buchen.
Unabhängig davon gibt es viele Aufgaben am Rand einer Versammlung, die ein Sicherheitsdienst ohne Weiteres übernehmen kann: die Bewachung von Bühne, Lautsprecherwagen und Technik, den Schutz eines Backstage-Bereichs oder Zeltes, die Absicherung eines privaten Geländes, auf dem die Abschlusskundgebung stattfindet, die Betreuung von Rednern beim Weg zum Podium oder die Nachtbewachung bei mehrtägigen Mahnwachen und Protestcamps auf privatem Grund.
Wichtig ist, dass die Rollen getrennt bleiben. Sicherheitskräfte des Dienstleisters handeln im Auftrag ihres Auftraggebers, mit dessen Hausrecht und den Jedermannsrechten. Sie sind keine verlängerte Polizei und auch keine Teilnehmer.
Typische Auflagen und was sie praktisch bedeuten
Die Versammlungsbehörde kann Auflagen erlassen, wenn das zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Häufig betreffen sie diese Punkte:
- Route und Zeiten, damit Rettungswege, Krankenhauszufahrten und der Nahverkehr nicht dauerhaft blockiert werden
- Zahl der Ordner im Verhältnis zur erwarteten Teilnehmerzahl
- Lautstärke von Lautsprecheranlagen, besonders in Wohngebieten oder nahe Kliniken
- Größe und Material von Transparenten und Stangen
- Aufbauten wie Bühnen, Pavillons oder Fahrzeuge, die standsicher sein müssen
- Verbot gefährlicher Gegenstände und von Pyrotechnik
- Freihalten von Zugängen zu Gebäuden, Geschäften und Haltestellen
Auflagen sind verbindlich. Die Versammlungsleitung muss die Ordner darüber informieren, damit sie Teilnehmende freundlich auf die Regeln hinweisen können. Ein gemeinsames Briefing vor Beginn, mit Funk- oder Telefonkontakt zur Polizei, ist gute Praxis.
Wenn eine Versammlung am eigenen Betrieb stattfindet
Für Unternehmen ist die zweite Perspektive oft die wichtigere. Eine angemeldete Kundgebung vor dem Werkstor, ein Aufzug, der an der Filiale vorbeiführt, ein Protest vor dem Verwaltungsgebäude: Auf öffentlichem Grund haben Sie kein Hausrecht und können eine angemeldete Versammlung nicht wegschicken. Was Sie tun können, ist Ihr eigenes Gelände schützen und Ihren Betrieb geordnet weiterführen.
Bewährt hat sich ein kurzer Ablauf: Informieren Sie sich bei der Versammlungsbehörde über Zeit, Route und Größe. Klären Sie, welche Zufahrten für Lieferverkehr und Mitarbeitende frei bleiben. Besetzen Sie Tore und Eingänge mit eigenem Personal oder einem Werkschutz, der freundlich, aber bestimmt den Zugang zum Gelände kontrolliert. Halten Sie Fluchtwege offen, auch wenn draußen Menschen stehen. Und dokumentieren Sie Schäden sachlich mit Fotos und Uhrzeit.
Ihre Sicherheitskräfte sollten sich gegenüber den Teilnehmenden neutral verhalten. Diskussionen über das Thema der Versammlung, Filmen von Teilnehmenden ohne Anlass oder provozierendes Auftreten schaden mehr, als sie nützen. Bei Straftaten oder Übergriffen auf das Gelände ist die Polizei der richtige Ansprechpartner.
Kooperationsgespräch gut vorbereiten
Vor größeren Versammlungen lädt die Behörde den Veranstalter in der Regel zu einem Kooperationsgespräch ein. Dort werden Route, Ablauf, Ordnerzahl und mögliche Auflagen besprochen. Wer gut vorbereitet erscheint, kann viele Auflagen vermeiden oder praktikabel gestalten.
Bringen Sie mit: einen Lageplan mit Aufstellort, Route und Endkundgebung, eine realistische Teilnehmerschätzung, die Zahl und Ausstattung der Ordner, Angaben zu Bühne, Fahrzeugen und Lautsprechern, einen Ablaufplan mit Rednerinnen und Rednern sowie Name und Telefonnummer der Versammlungsleitung. Wenn ein Dienstleister Technik oder Bühne bewacht, nennen Sie auch dessen Ansprechpartner.
Für größere Kundgebungen mit Bühnenprogramm lohnen sich die Grundsätze aus dem Sicherheitskonzept für Veranstaltungen und aus dem Crowd Management, auch wenn das Versammlungsrecht eigene Regeln hat.
Häufige Missverständnisse
- „Wir lassen die Ordner einfach vom Sicherheitsdienst stellen.“ Das kann je nach Landesrecht unzulässig sein und muss vorher geklärt werden.
- „Der Sicherheitsdienst kann Störer aus der Versammlung entfernen.“ Ausschlüsse sind Sache der Versammlungsleitung und im Zweifel der Polizei.
- „Vor unserem Gebäude darf niemand demonstrieren.“ Auf öffentlichem Grund schon, solange die Versammlung angezeigt und friedlich ist.
- „Wir filmen zur Sicherheit alle Teilnehmenden.“ Das kann gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte verstoßen.
- „Ordner dürfen Taschen kontrollieren.“ Ohne Einwilligung nicht.
Staffsec sichert in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin Gelände, Technik und Zugänge bei Veranstaltungen und schützt Betriebe, wenn vor der Tür etwas los ist. Sprechen Sie uns über die Kontaktseite an, wenn Sie eine solche Lage vorbereiten.


