Die Ausgangslage: Sicherheitskräfte haben keine Polizeibefugnisse
Eine Sicherheitskraft darf grundsätzlich nicht mehr als jede andere Privatperson. Die Erlaubnis nach § 34a GewO berechtigt zur gewerblichen Bewachung, verleiht aber keine hoheitlichen Rechte. Eine Durchsuchung gegen den Willen einer Person ist deshalb nicht erlaubt – weder am Einlass eines Konzerts noch an der Kasse eines Supermarkts.
Trotzdem gehören Taschenkontrollen zum Alltag. Das passt zusammen, weil die Kontrolle auf zwei anderen Säulen steht: auf der Einwilligung der kontrollierten Person und auf dem Hausrecht des Veranstalters oder Eigentümers. Wer sein Gelände öffnet, darf festlegen, unter welchen Bedingungen man hineinkommt. Wer diese Bedingung nicht annehmen möchte, bleibt draußen.
Einlasskontrolle bei Veranstaltungen
Am häufigsten ist die Taschenkontrolle am Eingang von Konzerten, Stadtfesten, Sportveranstaltungen oder Messen. Hier ist sie eine Zutrittsbedingung: Der Veranstalter macht den Einlass davon abhängig, dass Besucher ihre Taschen öffnen und keine verbotenen Gegenstände mitbringen. Rechtlich wird diese Bedingung über das Hausrecht und meist zusätzlich über die Ticket- oder Geländebedingungen vereinbart.
Entscheidend ist, dass die Besucher die Regel vorher kennen. Ein Hinweis auf der Eintrittskarte, auf der Webseite und gut sichtbar am Zugang gehört dazu. Wer dann trotzdem die Kontrolle ablehnt, wird nicht durchsucht, sondern freundlich darauf hingewiesen, dass ein Einlass so nicht möglich ist. Mehr zum Ablauf am Eingang finden Sie im Ratgeber zur Einlasskontrolle.
- Die kontrollierte Person öffnet die Tasche selbst; die Sicherheitskraft schaut hinein.
- Gegenstände werden möglichst vom Besucher selbst herausgenommen und gezeigt.
- Abtasten der Kleidung nur mit ausdrücklicher Zustimmung und durch eine Kraft gleichen Geschlechts.
- Verbotene Gegenstände: Einlass erst nach Abgabe, etwa an einer Sammelstelle, oder Einlass verweigern.
- Keine Kontrolle von Ausweisdokumenten und Brieftaschen über das hinaus, was für Jugendschutz oder Ticketprüfung nötig ist.
Taschenkontrolle im Einzelhandel
Im Handel ist die Lage anders als am Konzerteingang. Ein Ladenbesitzer darf zwar per Hausrecht Regeln aufstellen, etwa große Taschen in Schließfächern verstauen lassen. Eine pauschale Pflicht, an der Kasse die Tasche vorzuzeigen, hat die Rechtsprechung in Geschäftsbedingungen von Supermärkten jedoch als unwirksam angesehen. Kunden dürfen also freundlich gebeten werden, können aber ablehnen.
Anders ist es bei einem konkreten Verdacht. Wer einen Ladendieb auf frischer Tat beobachtet, darf ihn nach § 127 StPO vorläufig festhalten, bis die Polizei eintrifft. Auch dann gilt: Die Sicherheitskraft durchsucht die Tasche nicht gegen den Willen der Person. Gibt die Person die Ware freiwillig heraus, ist das in Ordnung; weigert sie sich, übernimmt die Polizei. Wer im Handel mit Detektiv- oder Schutzaufgaben gegen Ladendiebe eingesetzt wird, braucht nach § 34a GewO die Sachkundeprüfung – die Unterrichtung allein reicht dafür nicht.
Kontrollen bei Beschäftigten im Betrieb
In Industrie und Logistik werden oft Mitarbeitende am Werktor kontrolliert, etwa stichprobenhaft beim Verlassen des Geländes. Hier kommen arbeitsrechtliche Fragen hinzu. Gibt es einen Betriebsrat, sind solche Torkontrollen in aller Regel mitbestimmungspflichtig, weil sie das Ordnungsverhalten im Betrieb betreffen. Ohne Betriebsvereinbarung oder eine klare arbeitsvertragliche Grundlage sollte niemand mit Taschenkontrollen bei der eigenen Belegschaft beginnen.
Für den Werkschutz heißt das: Die Sicherheitskräfte setzen um, was der Auftraggeber geregelt hat – nicht mehr. Bewährt haben sich zufallsgesteuerte Stichproben, damit sich niemand herausgegriffen fühlt, und eine kurze Dokumentation ohne unnötige Personendaten. Die Einzelheiten stehen in der Dienstanweisung.
Was gilt, wenn jemand die Kontrolle verweigert?
Die Weigerung ist das Recht jeder Person. Die Antwort darauf ist nie Zwang, sondern die Folge, die vorher angekündigt war. In der Praxis sehen die Abläufe so aus:
| Situation | Zulässige Reaktion | Nicht zulässig |
|---|---|---|
| Besucher lehnt Taschenkontrolle am Einlass ab | Einlass verweigern, Ticketfrage an den Veranstalter verweisen | Tasche gegen den Willen öffnen |
| Kunde im Laden will die Tasche nicht zeigen, kein Verdacht | Akzeptieren, freundlich verabschieden | Festhalten oder Hausverbot androhen, um Einblick zu erzwingen |
| Ladendieb auf frischer Tat beobachtet | Vorläufig festhalten, Polizei rufen | Selbst durchsuchen, Personalien gewaltsam feststellen |
| Mitarbeiter verweigert vereinbarte Torkontrolle | Vorgang dokumentieren und an Vorgesetzte melden | Am Verlassen des Geländes hindern, wenn kein Tatverdacht besteht |
So geben Sie die Kontrolle rechtssicher vor
Als Auftraggeber legen Sie fest, ob, wo und wie kontrolliert wird. Der Sicherheitsdienst braucht dazu klare Vorgaben, sonst entscheidet jede Kraft im Einzelfall anders. Folgende Punkte sollten vor dem ersten Einsatz feststehen:
- Rechtsgrundlage: Hausordnung, Ticketbedingungen oder Betriebsvereinbarung, die die Kontrolle ankündigt.
- Verbotsliste: welche Gegenstände nicht mitgenommen werden dürfen, mit Ausnahmen etwa für Medikamente.
- Umfang: nur Sichtkontrolle der Tasche oder auch Abtasten, und dann mit welchem Einverständnis.
- Personal: genügend weibliche und männliche Kräfte je Kontrollspur.
- Umgang mit Fundstücken: Abgabestelle, Aufbewahrung, Rückgabe, Weitergabe an die Polizei bei Waffen oder Betäubungsmitteln.
- Beschilderung: gut lesbarer Hinweis vor dem Kontrollpunkt, nicht erst daneben.
- Dokumentation: besondere Vorkommnisse im Einsatzbericht, ohne Daten unbeteiligter Personen.
Typische Fehler aus der Praxis
Die meisten Beschwerden entstehen nicht durch die Kontrolle selbst, sondern durch den Ton und durch unklare Regeln. Ein Besucher, der vor dem Eingang erst nach zwanzig Minuten Wartezeit erfährt, dass Rucksäcke nicht erlaubt sind, ist verständlicherweise verärgert. Auf Stadtfesten in Kiel oder Hamburg zeigt sich immer wieder: Wer die Regeln vorab deutlich kommuniziert und genügend Kontrollspuren einplant, hat am Eingang kaum Diskussionen.
Ein weiterer Fehler ist das stille Ausweiten der Kontrolle. Aus der Sichtkontrolle wird ein Abtasten, aus dem Abtasten ein Griff in die Jackentasche. Das ist ohne Zustimmung nicht gedeckt und kann für die Kraft strafrechtliche Folgen haben. Gute Schulung und eine eindeutige Dienstanweisung verhindern das. Hilfreich ist auch, bei Konflikten auf Deeskalation zu setzen und eine Leitung in Rufweite zu haben, die strittige Fälle entscheidet.
Kontrolle und Datenschutz
Eine Taschenkontrolle ist in der Regel keine Datenverarbeitung, solange nichts aufgeschrieben oder gefilmt wird. Sobald aber Namen notiert, Ausweise geprüft oder Fundstücke einer Person zugeordnet werden, gelten die Regeln der DSGVO. Erheben Sie nur, was Sie wirklich brauchen, und legen Sie fest, wie lange solche Notizen aufbewahrt werden. Mehr dazu im Ratgeber zum Datenschutz im Sicherheitsdienst.
Staffsec setzt Taschen- und Einlasskontrollen bei Veranstaltungen und im Werkschutz in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin nach den Vorgaben des Auftraggebers um und stimmt die Regeln vorab mit Ihnen ab.


