Landesrecht nach einem gemeinsamen Muster
Die Versammlungsstättenverordnung regelt Bau und Betrieb von Gebäuden und Flächen, in denen sich viele Menschen gleichzeitig aufhalten: Hallen, Theater, Konzertsäle, Stadien, Messehallen, Diskotheken, große Veranstaltungsräume in Hotels. Weil Bauordnungsrecht Ländersache ist, hat jedes Bundesland eine eigene Fassung. Vorlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO).
Schleswig-Holstein und Hamburg haben jeweils eine eigene Versammlungsstättenverordnung. Berlin regelt den Betrieb von Versammlungsstätten in einer eigenen Betriebsverordnung. Wer eine Tournee, eine Messe oder eine Firmenveranstaltung an wechselnden Orten plant, sollte deshalb immer die Fassung des jeweiligen Landes zugrunde legen und nicht die vom letzten Mal.
Wann die Verordnung gilt
Nach der Musterfassung gilt sie unter anderem für Versammlungsräume, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen, für Freisportanlagen mit Tribünen ab einer deutlich höheren Besucherzahl und für Szenenflächen im Freien mit großem Publikum. Die Länder haben die Schwellen teils angepasst. Für reine Freiflächen ohne bauliche Anlagen, etwa ein Stadtfest auf der Straße, gilt sie in der Regel nicht; dort entscheiden Genehmigungsbehörde und Sicherheitskonzept.
Was die Verordnung für den Betrieb verlangt
| Thema | Kern der Regelung |
|---|---|
| Betreiber und Veranstaltungsleiter | der Betreiber bleibt verantwortlich; er kann einen Veranstaltungsleiter benennen, der während der Veranstaltung anwesend und entscheidungsbefugt ist |
| Rettungswege | müssen freigehalten werden; Bestuhlungs- und Rettungswegpläne sind einzuhalten |
| Brandsicherheitswache | bei bestimmten Veranstaltungen, etwa mit erhöhter Brandgefahr oder auf großen Szenenflächen, in Abstimmung mit der Feuerwehr |
| Sicherheitskonzept | in der Musterfassung für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, sonst bei Bedarf auf Verlangen der Behörde |
| Ordnungsdienst | wird im Sicherheitskonzept festgelegt, mit Ordnungsdienstleiter und nach Lage und Größe bemessener Zahl von Kräften |
| Technik | Verantwortliche für Veranstaltungstechnik je nach Bühne und Aufwand |
Für den Sicherheitsdienst heißt das: Seine Positionen, Zahl und Aufgaben ergeben sich aus dem Sicherheitskonzept und den Vorgaben des Betreibers. Er ist Teil des Ordnungsdienstes und arbeitet dem Veranstaltungsleiter zu.
Häufige Fehler
- Veranstalter verlassen sich auf das Konzept der Halle, obwohl ihre Veranstaltung anders ist — etwa Stehplätze statt Bestuhlung.
- Rettungswege werden mit Deko, Technik oder Verkaufsständen zugestellt, oft erst kurz vor Einlass.
- Der Veranstaltungsleiter ist zwar benannt, aber nicht ständig erreichbar.
- Die Brandsicherheitswache wird zu spät mit der Feuerwehr abgestimmt.
- Ordnungsdienstkräfte kennen den Räumungsablauf nicht, weil keine Einweisung stattfand.
Staffsec stellt Ordnungsdienst und Brandwachen für Veranstaltungen in Versammlungsstätten in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin und richtet die Einweisung nach dem jeweiligen Sicherheitskonzept aus.

