Worum es in der Verordnung geht
Wenn viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen, entscheidet die Vorbereitung darüber, ob ein Zwischenfall glimpflich ausgeht. Die Versammlungsstättenverordnung regelt deshalb, wie Säle, Hallen, Arenen und bestimmte Freiflächen gebaut und betrieben werden müssen. Sie ist Bauordnungsrecht und damit Ländersache. Grundlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), die die Bundesländer in eigene Verordnungen übernommen haben.
Schleswig-Holstein und Hamburg haben jeweils eine eigene Versammlungsstättenverordnung, die sich eng am Muster orientiert. Berlin regelt den Betrieb solcher Stätten in einer eigenen Betriebsverordnung. Die Grundgedanken sind überall gleich; einzelne Details, Fristen und Paragrafennummern können abweichen. Für Ihre konkrete Veranstaltung gilt immer die Fassung des Landes, in dem sie stattfindet.
Wann die Verordnung gilt
Nicht jede Feier fällt darunter. Das Muster setzt Schwellen, ab denen eine Stätte als Versammlungsstätte gilt. Maßgeblich ist die Zahl der Besucher, die der Raum oder die Fläche fassen kann, nicht die Zahl der verkauften Karten.
- Versammlungsräume in Gebäuden, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben, etwa Stadthallen, Mehrzweckhallen, Theater, Diskotheken oder große Tagungsräume.
- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die nicht Fliegende Bauten sind, ab mehr als 1.000 Besuchern.
- Sportstadien und vergleichbare Anlagen mit Tribünen ab mehr als 5.000 Besuchern.
- Nicht erfasst sind in der Regel Räume für Gottesdienste, Unterrichtsräume in Schulen und Ausstellungsräume in Museen.
Betreiber, Veranstalter und ihre Verantwortung
Die Verordnung unterscheidet zwischen dem Betreiber, dem die Halle gehört oder der sie bewirtschaftet, und dem Veranstalter, der dort ein Konzert, eine Messe oder eine Firmenfeier ausrichtet. Grundsätzlich ist der Betreiber für die Sicherheit verantwortlich. Er kann einen Teil seiner Pflichten durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser mit der Stätte und den Sicherheitseinrichtungen vertraut ist.
Genau dieser Punkt wird im Alltag unterschätzt. Wer in Kiel oder Lübeck eine Halle für ein Firmenjubiläum mietet, unterschreibt oft einen Nutzungsvertrag, in dem bereits Pflichten übertragen sind. Lesen Sie solche Klauseln genau und fragen Sie nach: Wer kontrolliert die Besucherzahl? Wer hält die Rettungswege frei? Wer stellt die Brandsicherheitswache?
Während des Betriebs muss der Betreiber oder eine von ihm beauftragte, mit der Stätte vertraute Person anwesend sein. Kann der sichere Betrieb nicht mehr gewährleistet werden, etwa weil Rettungswege blockiert sind oder Sicherheitseinrichtungen ausfallen, ist die Veranstaltung einzustellen.
Rettungswege, Bestuhlung und Besucherzahl
Ein großer Teil der Verordnung betrifft die Bauweise: Breite und Führung der Rettungswege, Türen in Fluchtrichtung, Sicherheitsbeleuchtung, Bestuhlung und Abstände. Für Veranstalter wichtig ist, dass diese Vorgaben nicht nur beim Bau, sondern an jedem Veranstaltungstag gelten. Eine Dekoration vor dem Notausgang oder ein zusätzlicher Stehtisch im Gang kann aus einer genehmigten Stätte eine unsichere machen.
Wenn die Bestuhlung vom genehmigten Plan abweicht, braucht es in der Regel einen eigenen Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, der vorher abgestimmt wird. Die zulässige Besucherzahl ergibt sich aus Fläche und Rettungswegen. Sie darf nicht überschritten werden, auch wenn die Abendkasse noch Nachfrage hätte.
- Notausgänge und Rettungswege während der gesamten Veranstaltung freihalten und regelmäßig kontrollieren.
- Türen im Verlauf von Rettungswegen dürfen nicht abgeschlossen sein, solange Besucher im Gebäude sind.
- Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen außen freihalten, auch für Lieferfahrzeuge und Shuttle-Busse.
- Besucherzahl laufend erfassen, etwa über Einlasszählung oder Bändchen.
Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst
Bei Veranstaltungen mit erhöhter Brandgefahr, etwa mit Bühnenaufbauten, Pyrotechnik, offenem Feuer oder großen Szenenflächen, verlangt die Verordnung eine Brandsicherheitswache. In der Regel stellt sie die Feuerwehr oder eine von ihr anerkannte Stelle; Einzelheiten regelt das Land. Was die Wache leistet und wann sie Pflicht ist, steht ausführlich im Beitrag Brandsicherheitswache: wann sie Pflicht ist.
Ergänzend sind Veranstaltungen mit vielen Besuchern der zuständigen Stelle für den Sanitäts- und Rettungsdienst anzuzeigen. Der Sicherheitsdienst ersetzt keine dieser Funktionen. Er arbeitet ihnen zu: Er hält Wege frei, weist Rettungskräfte ein und meldet Auffälligkeiten früh.
Ordnungsdienst und Sicherheitskonzept
Für Sicherheitsdienste ist ein Paragraf besonders wichtig: Im Muster ist es § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst. Erfordert es die Art der Veranstaltung, muss der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufstellen und einen Ordnungsdienst einrichten. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist ein Sicherheitskonzept immer erforderlich und wird mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst abgestimmt.
Das Konzept legt unter anderem die Mindestzahl der Ordnungskräfte fest, gestaffelt nach Besucherzahl und Gefährdungsgrad. Der Ordnungsdienst steht unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters. Seine Aufgaben sind konkret benannt:
- Kontrolle an Ein- und Ausgängen sowie an den Zugängen zu den Besucherblöcken.
- Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Bestuhlung.
- Durchsetzung der Verbote, etwa zum Mitbringen bestimmter Gegenstände oder zum Rauchen.
- Sicherheitsdurchsagen und geordnete Räumung im Gefahrenfall.
Was ein externer Sicherheitsdienst übernehmen kann
Viele Betreiber und Veranstalter beauftragen für den Ordnungsdienst einen Bewachungsunternehmer. Dann gelten zusätzlich die Regeln aus § 34a GewO: Die eingesetzten Kräfte brauchen mindestens die Unterrichtung, bei Einlass- und Zugangskontrollen zu zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion die Sachkundeprüfung. Das Bewachungsrecht und die Versammlungsstättenverordnung ergänzen sich; das eine ersetzt das andere nicht.
Wichtig ist eine klare Aufgabenteilung im Vertrag: Wer ist Ordnungsdienstleiter? Wer stellt die Kräfte an den Notausgängen? Wer zählt die Besucher? Wer gibt die Räumung frei? Diese Fragen sollten vor der Veranstaltung beantwortet und in einer Sicherheitsbesprechung mit allen Beteiligten durchgegangen werden. Hinweise zum Aufbau finden Sie im Beitrag Sicherheitskonzept für Veranstaltungen.
Checkliste für Veranstalter
Die folgenden Punkte haben sich bei Veranstaltungen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin bewährt. Sie ersetzen keine Abstimmung mit Bauaufsicht und Feuerwehr, helfen aber, nichts Wesentliches zu vergessen. Staffsec unterstützt Veranstalter mit geschultem Ordnungs- und Einlasspersonal und bringt die Erfahrung aus der Abstimmung mit Behörden in die Planung ein.
- Klären, ob Ihre Stätte unter die Verordnung fällt und welche Landesfassung gilt.
- Nutzungsvertrag auf übertragene Betreiberpflichten prüfen.
- Zulässige Besucherzahl und genehmigten Bestuhlungsplan anfordern.
- Bedarf an Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst früh anfragen.
- Prüfen, ob ein Sicherheitskonzept nötig ist, und wer es erstellt.
- Ordnungsdienstleiter benennen und Zuständigkeiten schriftlich festhalten.
- Räumungsablauf und Durchsagetexte vorbereiten.


