Grundlage im Gewerberecht
Wer im Bewachungsgewerbe arbeitet, braucht neben der Qualifikation eine behördliche Bestätigung, dass er zuverlässig ist. Das gilt für den Unternehmer, der die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO beantragt, ebenso wie für jede einzelne Wachperson und für die Personen, die den Betrieb leiten.
Zuständig ist die Erlaubnisbehörde, je nach Bundesland etwa das Ordnungs- oder Gewerbeamt. Seit Einführung des Bewacherregisters läuft der Vorgang weitgehend digital: Der Arbeitgeber meldet die Einsatzkraft an, die Behörde prüft und gibt das Ergebnis über das Register zurück.
Was die Behörde heranzieht
- Bundeszentralregister: eine unbeschränkte Auskunft, die mehr enthält als ein einfaches Führungszeugnis.
- Polizeiliche Erkenntnisse: Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle.
- Verfassungsschutz: Abfrage, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekannt sind.
- Gewerbezentralregister: bei Unternehmern und Leitungspersonen.
Als in der Regel unzuverlässig gilt zum Beispiel, wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde, etwa Gewalt-, Eigentums- oder Waffendelikte, oder wer Mitglied einer verbotenen Vereinigung ist. Die Behörde muss die Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen erneut prüfen, spätestens nach fünf Jahren. Ohne positives Ergebnis darf die Person nicht als Wachperson eingesetzt werden.
Strengere Verfahren in besonderen Bereichen
In einigen Einsatzfeldern reicht die gewerberechtliche Prüfung nicht aus. Dort gelten eigene Verfahren mit eigener Zuständigkeit:
| Bereich | Verfahren | Hinweis für die Planung |
|---|---|---|
| Flughäfen | Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz | Ohne Freigabe kein Zugang zu Sicherheitsbereichen |
| Häfen | Prüfung im Rahmen der Hafensicherheit nach ISPS-Code und Landesrecht | Zugangsausweise erst nach Abschluss |
| Staatlicher Geheimschutz | Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz | Mehrstufig, oft lange Vorlaufzeit |
| Kritische Infrastruktur | Betreiberspezifische Vorgaben, teils zusätzliche Überprüfungen | Anforderungen früh beim Betreiber klären |
Diese Verfahren dauern häufig mehrere Wochen. Für einen Dienstbeginn an einem Flughafen, einem Hafen oder einer Anlage der kritischen Infrastruktur muss das Personal deshalb deutlich vor dem Start benannt werden.
Was Auftraggeber beachten sollten
Für Sie ist vor allem die Zeitplanung wichtig. Wer einen Auftrag mit kurzer Frist vergibt und zugleich besondere Überprüfungen verlangt, riskiert, dass beim Start nicht genug freigegebenes Personal bereitsteht. Planen Sie die Vorlaufzeit in Ausschreibung und Vertrag ein und vereinbaren Sie, wie Ersatzkräfte nachgemeldet werden.
Sie können verlangen, dass nur Kräfte mit abgeschlossener Prüfung eingesetzt werden, und sich die Freigabe bestätigen lassen. Bei Staffsec werden alle Einsatzkräfte über das Bewacherregister überprüft, bevor sie in den Dienst gehen.

