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Zuverlässigkeitsprüfungdie Freigabe vor dem ersten Dienst

Sie wissen danach, wer die Zuverlässigkeit prüft, welche Quellen herangezogen werden und welche strengeren Verfahren es in besonderen Bereichen gibt.

Glossar · 3 Min. LesezeitVon Manuel Rutsch · Stand 7. Oktober 2026

Grundlage im Gewerberecht

Wer im Bewachungsgewerbe arbeitet, braucht neben der Qualifikation eine behördliche Bestätigung, dass er zuverlässig ist. Das gilt für den Unternehmer, der die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO beantragt, ebenso wie für jede einzelne Wachperson und für die Personen, die den Betrieb leiten.

Zuständig ist die Erlaubnisbehörde, je nach Bundesland etwa das Ordnungs- oder Gewerbeamt. Seit Einführung des Bewacherregisters läuft der Vorgang weitgehend digital: Der Arbeitgeber meldet die Einsatzkraft an, die Behörde prüft und gibt das Ergebnis über das Register zurück.

Was die Behörde heranzieht

  • Bundeszentralregister: eine unbeschränkte Auskunft, die mehr enthält als ein einfaches Führungszeugnis.
  • Polizeiliche Erkenntnisse: Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle.
  • Verfassungsschutz: Abfrage, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekannt sind.
  • Gewerbezentralregister: bei Unternehmern und Leitungspersonen.

Als in der Regel unzuverlässig gilt zum Beispiel, wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde, etwa Gewalt-, Eigentums- oder Waffendelikte, oder wer Mitglied einer verbotenen Vereinigung ist. Die Behörde muss die Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen erneut prüfen, spätestens nach fünf Jahren. Ohne positives Ergebnis darf die Person nicht als Wachperson eingesetzt werden.

Strengere Verfahren in besonderen Bereichen

In einigen Einsatzfeldern reicht die gewerberechtliche Prüfung nicht aus. Dort gelten eigene Verfahren mit eigener Zuständigkeit:

BereichVerfahrenHinweis für die Planung
FlughäfenZuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftsicherheitsgesetzOhne Freigabe kein Zugang zu Sicherheitsbereichen
HäfenPrüfung im Rahmen der Hafensicherheit nach ISPS-Code und LandesrechtZugangsausweise erst nach Abschluss
Staatlicher GeheimschutzSicherheitsüberprüfung nach dem SicherheitsüberprüfungsgesetzMehrstufig, oft lange Vorlaufzeit
Kritische InfrastrukturBetreiberspezifische Vorgaben, teils zusätzliche ÜberprüfungenAnforderungen früh beim Betreiber klären

Diese Verfahren dauern häufig mehrere Wochen. Für einen Dienstbeginn an einem Flughafen, einem Hafen oder einer Anlage der kritischen Infrastruktur muss das Personal deshalb deutlich vor dem Start benannt werden.

Was Auftraggeber beachten sollten

Für Sie ist vor allem die Zeitplanung wichtig. Wer einen Auftrag mit kurzer Frist vergibt und zugleich besondere Überprüfungen verlangt, riskiert, dass beim Start nicht genug freigegebenes Personal bereitsteht. Planen Sie die Vorlaufzeit in Ausschreibung und Vertrag ein und vereinbaren Sie, wie Ersatzkräfte nachgemeldet werden.

Sie können verlangen, dass nur Kräfte mit abgeschlossener Prüfung eingesetzt werden, und sich die Freigabe bestätigen lassen. Bei Staffsec werden alle Einsatzkräfte über das Bewacherregister überprüft, bevor sie in den Dienst gehen.

Häufige Fragen

Fragen zum Begriff kurz beantwortet

Ist die Zuverlässigkeitsprüfung dasselbe wie ein Führungszeugnis?+

Nein. Das Führungszeugnis ist nur eine von mehreren Quellen. Die Behörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein und fragt zusätzlich Polizei und Verfassungsschutz ab. Die Prüfung geht damit deutlich weiter.

Wie lange dauert eine Zuverlässigkeitsprüfung?+

Die gewerberechtliche Prüfung über das Bewacherregister dauert je nach Behörde einige Tage bis Wochen. Sonderverfahren wie an Flughäfen oder im Geheimschutz brauchen oft deutlich länger. Bei Ausschreibungen sollte diese Zeit von Anfang an eingeplant werden.

Kann ein Auftraggeber das Ergebnis einsehen?+

Die Einzelheiten der Prüfung sind vertraulich und bleiben bei Behörde und Arbeitgeber. Der Auftraggeber kann sich aber bestätigen lassen, dass die eingesetzten Kräfte freigegeben sind. Das lässt sich vertraglich vereinbaren.

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