Warum es das Bewacherregister gibt
Lange Zeit lagen die Daten über Bewachungsunternehmen und ihre Beschäftigten verstreut bei den örtlichen Gewerbeämtern. Wer in Kiel angemeldet war und in Hamburg arbeitete, war für die dortige Behörde kaum sichtbar. Mit dem Bewacherregister nach § 11b GewO gibt es seit 2019 eine bundesweite Datenbank, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betreibt.
Das Register hat einen klaren Zweck: Es soll sicherstellen, dass nur zuverlässige und ausreichend qualifizierte Menschen Bewachungsaufgaben übernehmen. Für Sie als Auftraggeber ist es damit eine der wichtigsten Grundlagen, auf denen die Seriosität eines Dienstleisters ruht, auch wenn Sie selbst nicht hineinschauen können.
Wer und was dort erfasst wird
Eingetragen werden nicht nur die einzelnen Wachpersonen, sondern auch die Unternehmen selbst. Das betrifft den Inhaber der Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO, bei Gesellschaften die gesetzlichen Vertreter und die mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen.
- Unternehmen: Erlaubnis, Betriebsstätten, verantwortliche Personen.
- Wachpersonen: Identität, Qualifikationsnachweis (Unterrichtung oder Sachkundeprüfung), Beschäftigungsverhältnis.
- Ergebnis der Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde.
- Bewacherregister-Identifikationsnummer, die jede eingetragene Person und jedes Unternehmen erhält.
Die Prüfung hinter dem Eintrag
Bevor eine Wachperson eingesetzt werden darf, meldet das Unternehmen sie über das Register an. Die zuständige Behörde prüft dann die Zuverlässigkeit. Dazu holt sie nach § 34a Abs. 1a GewO unter anderem eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Stellungnahmen der Polizei und des Verfassungsschutzes ein. Erst wenn diese Prüfung abgeschlossen und positiv ist, darf die Person Bewachungsaufgaben übernehmen.
Zusätzlich muss die passende Qualifikation vorliegen. Für viele Aufgaben genügt die Unterrichtung nach § 34a. Für bestimmte Tätigkeiten verlangt das Gesetz die Sachkundeprüfung, etwa für Kontrollgänge in öffentlich zugänglichen Bereichen, den Schutz vor Ladendieben, den Einlass in Diskotheken oder leitende Funktionen bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Die Behörde wiederholt die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen Abständen; neue Erkenntnisse können jederzeit zu einer Neubewertung führen.
Was Sie als Auftraggeber sehen dürfen und was nicht
Das Register ist nicht öffentlich. Auftraggeber haben keinen eigenen Zugang und können keine Namen abfragen. Das ist kein Mangel, sondern Datenschutz: In der Datenbank stehen sensible Angaben, die nur Behörden und dem jeweiligen Arbeitgeber zustehen.
Trotzdem stehen Sie nicht ohne Werkzeug da. Sie können sich vom Dienstleister bestätigen lassen, dass alle eingesetzten Kräfte im Register gemeldet und mit positivem Ergebnis überprüft sind. Diese Bestätigung gehört in den Vertrag oder in die Einsatzunterlagen. Außerdem tragen die Wachpersonen ihre Identifikationsnummer bei sich, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Der Dienstausweis als sichtbarer Nachweis
Nach § 18 der Bewachungsverordnung erhält jede Wachperson vor Dienstbeginn einen Dienstausweis. Er enthält Familien- und Vornamen, Name und Anschrift des Unternehmens, die Unterschriften beider Seiten und die Bewacherregister-Identifikationsnummern der Wachperson und des Gewerbetreibenden. Der Ausweis muss sich deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden und wird im Dienst zusammen mit einem Personaldokument mitgeführt.
Für Sie heißt das: Bei einer Stichprobe vor Ort können Sie sich den Ausweis zeigen lassen. Fehlt er, ist das ein Gesprächsanlass mit der Einsatzleitung, nicht mit der Einsatzkraft.
| Prüfpunkt vor Ort | Worauf Sie achten |
|---|---|
| Dienstausweis vorhanden | Name, Unternehmen, Identifikationsnummern, Unterschriften |
| Personaldokument | Wird mitgeführt, Name stimmt mit dem Ausweis überein |
| Einsatzplan | Die Person ist für diese Schicht vorgesehen oder als Vertretung gemeldet |
| Qualifikation | Passt zur Aufgabe, etwa Sachkunde bei Streifen im öffentlich zugänglichen Bereich |
Vertragliche Absicherung: Formulierungen, die sich bewährt haben
Die gesetzliche Pflicht liegt beim Bewachungsunternehmen. Sie können aber vereinbaren, wie der Dienstleister Ihnen gegenüber Rechenschaft ablegt. In Verträgen und Leistungsverzeichnissen haben sich folgende Punkte bewährt:
- Zusicherung, dass nur im Register gemeldete und positiv überprüfte Kräfte eingesetzt werden, auch bei Vertretungen.
- Pflicht, eine Liste der eingesetzten Personen mit Qualifikationsstufe vorzuhalten und auf Anforderung vorzulegen.
- Regelung für Nachunternehmer: Auch deren Unternehmen und Kräfte müssen gemeldet sein, und der Einsatz von Subunternehmern bedarf Ihrer Zustimmung.
- Meldepflicht, wenn eine eingesetzte Kraft die Überprüfung nicht mehr besteht oder vom Objekt abgezogen werden muss.
- Recht auf Stichproben vor Ort, abgestimmt mit der Einsatzleitung.
Typische Fehler in der Praxis
Die meisten Probleme entstehen nicht bei der Stammbesetzung, sondern bei kurzfristigen Änderungen. Ein Beispiel aus dem Veranstaltungsbereich: Für ein Stadtfest in Schleswig-Holstein werden am Vortag zusätzliche Kräfte gebraucht. Wer dann Personen einsetzt, deren Anmeldung noch in Prüfung ist, verstößt gegen das Gesetz, auch wenn die Person fachlich geeignet wäre.
Ein zweiter häufiger Fehler betrifft die Qualifikationsstufe. Eine Kraft mit Unterrichtung darf am Empfang arbeiten, aber nicht ohne Weiteres Kontrollgänge in einem öffentlich zugänglichen Einkaufszentrum übernehmen. Lassen Sie sich deshalb bei neuen Aufgaben bestätigen, dass die Qualifikation zur Tätigkeit passt.
Drittens wird oft vergessen, dass auch das Personal von Nachunternehmern im Register stehen muss. Prüfen Sie bei Großeinsätzen, etwa in Hamburg oder Berlin, wer tatsächlich vor Ort ist.
Checkliste für Ihre nächste Vergabe
Ob Sie einen Dienstleister neu auswählen oder einen bestehenden Vertrag überprüfen: Mit wenigen Fragen erkennen Sie, wie ernst ein Anbieter das Thema nimmt. Lassen Sie sich die Antworten schriftlich geben und heften Sie sie zu den Vertragsunterlagen.
- Liegt eine gültige Erlaubnis nach § 34a GewO vor, und welche Behörde hat sie erteilt?
- Werden alle Einsatzkräfte vor dem ersten Dienst über das Register gemeldet und erst nach positivem Ergebnis eingesetzt?
- Wie wird sichergestellt, dass Vertretungen und Springer dieselben Voraussetzungen erfüllen?
- Welche Qualifikationsstufe ist für welche Position im Objekt vorgesehen?
- Werden Nachunternehmer eingesetzt, und wenn ja, wie werden deren Kräfte geprüft?
- Wer ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie einen Nachweis brauchen?
Wie Staffsec damit umgeht
Staffsec meldet alle Einsatzkräfte über das Bewacherregister an und setzt sie erst nach abgeschlossener Überprüfung ein; die Qualifikation nach § 34a wird je Aufgabe zugeordnet. Wenn Sie für Ihr Objekt einen Nachweis brauchen, sprechen Sie uns über die Kontaktseite an.


