Warum Zuverlässigkeit im Wachdienst Pflicht ist
Eine Sicherheitskraft bekommt Schlüssel, Zugangskarten und Alarmcodes. Sie ist nachts allein in einem Lager, kennt die Schwachstellen eines Firmengeländes und weiß, wann das Gebäude leer ist. Wer diese Aufgabe übernimmt, muss also vertrauenswürdig sein. Der Gesetzgeber hat das in § 34a GewO deshalb nicht dem Zufall überlassen: Sowohl der Unternehmer als auch jede einzelne Wachperson muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Das ist kein weiches Kriterium, das ein Arbeitgeber nach Bauchgefühl beurteilt. Die Prüfung liegt bei der zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsbehörde am Sitz des Unternehmens; welche Stelle das genau ist, regeln Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin jeweils selbst. Erst wenn die Behörde keine Bedenken hat, darf eine Person im Bewachungsdienst arbeiten.
Wie die Behörde prüft
Für die Prüfung reicht kein Blick in die Bewerbungsmappe. Die Behörde holt selbst Auskünfte ein. Für den Unternehmer und die Leitungspersonen nennt § 34a Abs. 1 GewO vier Quellen. Für Wachpersonen gilt nach Absatz 1a ein vergleichbares Verfahren, je nach Rolle mit weniger Abfragen.
- Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister: Sie zeigt mehr als ein privates Führungszeugnis, weil auch Eintragungen sichtbar werden, die dort nicht mehr erscheinen.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Unternehmer: etwa Bußgelder wegen gewerberechtlicher Verstöße oder frühere Gewerbeuntersagungen.
- Stellungnahme der Polizei, ob Tatsachen bekannt sind, die gegen die Zuverlässigkeit sprechen.
- Abfrage beim Verfassungsschutz des Landes, ob die Person extremistischen Bestrebungen zuzurechnen ist.
Wann jemand in der Regel als unzuverlässig gilt
Das Gesetz nennt Fälle, in denen die Zuverlässigkeit in der Regel fehlt. Die Behörde muss dann besondere Umstände finden, um trotzdem positiv zu entscheiden. Die Aufzählung ist ausführlich; für die Praxis reichen die Grundzüge.
Erstens politische Gründe: Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, sowie die Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb bestimmter Zeiträume. Zweitens Straftaten: Wer in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, gilt regelmäßig als unzuverlässig. Dazu zählen unter anderem Verbrechen, Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, Sexualdelikte, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Verstöße gegen Waffen-, Sprengstoff- und Betäubungsmittelrecht.
Wichtig für die Einordnung: Nicht jede Eintragung führt automatisch zum Ausschluss. Das Gesetz knüpft an Art und Höhe der Strafe an. Eine lange zurückliegende Bagatelle wird anders bewertet als eine frische Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts. Die Entscheidung trifft die Behörde im Einzelfall, nicht der Arbeitgeber und nicht der Auftraggeber.
Führungszeugnis: was es leistet und was nicht
Viele Auftraggeber fragen zuerst nach dem Führungszeugnis. Das ist verständlich, denn es ist das bekannteste Dokument. Im Bewachungsgewerbe ist es aber nicht der Kern der Prüfung. Die Behörde arbeitet mit der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die mehr Einträge enthält als das Führungszeugnis, das eine Privatperson beantragen kann.
Ein Führungszeugnis kann trotzdem sinnvoll sein. Manche Unternehmen lassen es sich bei der Einstellung zusätzlich vorlegen, etwa für Einsätze in Schulen, Kitas oder Einrichtungen der Jugendhilfe. Dort kann ein erweitertes Führungszeugnis gefordert sein, das auch bestimmte Sexualdelikte mit geringerer Strafe enthält. Ob es verlangt werden darf, hängt von der konkreten Tätigkeit ab; für einen Pförtner im Bürohaus gelten andere Maßstäbe als für die Nachtaufsicht in einer Wohngruppe.
| Nachweis | Wer veranlasst ihn | Aussagekraft |
|---|---|---|
| Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO | Behörde, ausgelöst durch die Meldung im Bewacherregister | Gesetzliche Voraussetzung für jeden Einsatz |
| Einfaches Führungszeugnis | Die Person selbst beim Bürgeramt | Ergänzender Nachweis, zeigt nicht alle Einträge |
| Erweitertes Führungszeugnis | Die Person selbst, mit Aufforderung des Arbeitgebers | Für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen relevant |
| Sachkunde oder Unterrichtung | IHK | Fachliche Eignung, nicht die Zuverlässigkeit |
Das Bewacherregister als Schaltstelle
Seit 2019 läuft das Verfahren über das Bewacherregister. Das Unternehmen meldet eine neue Kraft elektronisch an, die Behörde startet die Abfragen und trägt das Ergebnis ein. Vorher darf die Person nicht als Wachperson arbeiten. Das Register macht auch sichtbar, wenn jemand bei mehreren Unternehmen gemeldet ist oder eine frühere Prüfung negativ ausgefallen ist.
Für Sie als Auftraggeber bedeutet das: Ein seriöser Dienstleister kann für jede eingesetzte Kraft bestätigen, dass sie im Register steht und die Prüfung bestanden hat. Einsicht in das Register selbst haben Sie nicht, die Daten sind geschützt. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Bewacherregister für Auftraggeber.
Zuverlässigkeit ist kein Stempel auf Lebenszeit
Die Prüfung wird nicht einmal erledigt und dann vergessen. Die Behörde muss die Zuverlässigkeit in regelmäßigen Abständen erneut prüfen, spätestens nach fünf Jahren. Dazu kommt das sogenannte Nachberichtsverfahren: Erfährt der Verfassungsschutz nachträglich etwas Relevantes, meldet er es der Behörde. Auch neue Verurteilungen können zum Widerruf führen.
Im Unternehmen gehört dazu eine Kultur, in der Auffälligkeiten nicht übersehen werden. Wer als Einsatzleiter merkt, dass eine Kraft Alkoholprobleme hat, Schlüssel unsauber behandelt oder Dienstwege umgeht, muss reagieren. Die behördliche Prüfung ist das Fundament; die tägliche Führung im Einsatz ist die zweite Hälfte der Zuverlässigkeit.
Was Sie als Auftraggeber konkret verlangen sollten
Sie müssen die behördliche Arbeit nicht nachmachen. Sinnvoll ist aber, im Vertrag festzuhalten, welche Nachweise der Dienstleister erbringt und wie Sie Stichproben machen können. Eine praxistaugliche Liste:
- Kopie der Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO des Unternehmens und gegebenenfalls jedes Subunternehmers.
- Schriftliche Bestätigung, dass alle eingesetzten Kräfte im Bewacherregister gemeldet und positiv geprüft sind.
- Für jede Person den passenden Qualifikationsnachweis: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung, je nach Aufgabe.
- Bei sensiblen Einsätzen mit Kindern, Jugendlichen oder schutzbedürftigen Menschen: Regelung zum erweiterten Führungszeugnis.
- Pflicht, Ihnen einen Personalwechsel vorab mitzuteilen, damit keine ungeprüfte Kraft im Objekt steht.
- Ein Recht auf Ausschluss einzelner Kräfte, wenn es konkrete Anlässe gibt, ohne dass Sie Gründe im Detail darlegen müssen.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
Der häufigste Fehler ist der Glaube, ein sauberes Führungszeugnis ersetze die Zuverlässigkeitsprüfung. Das tut es nicht. Ein zweiter Klassiker: Bei kurzfristigem Mehrbedarf, etwa zu einem Stadtfest in Kiel oder einer Messe in Hamburg, werden Aushilfen eingesetzt, deren Prüfung noch läuft. Das ist unzulässig, und als Auftraggeber sollten Sie danach fragen, wie der Dienstleister solche Spitzen abdeckt.
Ebenfalls riskant sind lange Nachunternehmerketten, bei denen niemand mehr weiß, wer eigentlich auf dem Gelände steht. Hier hilft eine klare Vertragsregel, dass Subunternehmer nur mit Ihrer Zustimmung eingesetzt werden. Staffsec setzt nur Kräfte ein, die im Bewacherregister geprüft und für ihre Aufgabe nach § 34a qualifiziert sind, und legt die Nachweise auf Wunsch zum Vertragsbeginn vor.


