Warum Jugendschutz Chefsache des Veranstalters ist
Auf Dorffesten, Abibällen, Schützenfesten, Clubnächten und Open-Air-Konzerten in Schleswig-Holstein mischen sich Altersgruppen. Für den Veranstalter heißt das: Er muss sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nur so lange bleiben und nur das bekommen, was das Jugendschutzgesetz (JuSchG) erlaubt. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können Auflagen für künftige Veranstaltungen nach sich ziehen. Vor allem aber geht es um die Jugendlichen selbst: Ein Vierzehnjähriger mit Alkoholvergiftung ist ein Notfall, kein Bußgeldthema.
Nach § 2 Abs. 2 JuSchG müssen Veranstalter und Gewerbetreibende in Zweifelsfällen das Lebensalter überprüfen. Wer sich darauf verlässt, dass die Gäste schon wissen, was sie dürfen, erfüllt diese Pflicht nicht. Außerdem verlangt § 3 JuSchG, dass die geltenden Regeln durch einen deutlich sichtbaren Aushang bekannt gemacht werden.
Die wichtigsten Altersgrenzen im Überblick
Die folgende Übersicht fasst die für Veranstaltungen wichtigsten Regeln zusammen. Sie ist bewusst vereinfacht; maßgeblich ist der Gesetzestext, den Sie bei gesetze-im-internet.de finden.
| Thema | Unter 16 Jahren | 16 und 17 Jahre |
|---|---|---|
| Öffentliche Tanzveranstaltung (§ 5 JuSchG) | Nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person | Ohne Begleitung bis 24 Uhr |
| Bier, Wein, Sekt (§ 9 JuSchG) | Grundsätzlich keine Abgabe, kein Verzehr in der Öffentlichkeit | Erlaubt |
| Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke (§ 9 JuSchG) | Verboten | Verboten |
| Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas (§ 10 JuSchG) | Keine Abgabe, kein Rauchen in der Öffentlichkeit | Keine Abgabe, kein Rauchen in der Öffentlichkeit |
Für Tanzveranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder solche, die der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dienen, sieht § 5 Abs. 2 JuSchG längere Zeiten für Kinder und Jugendliche unter 16 vor. Ob Ihre Veranstaltung darunter fällt, klären Sie im Zweifel mit dem Jugendamt oder der Ordnungsbehörde. Für Cannabis gelten seit 2024 eigene Regeln mit Konsumverboten in Gegenwart von Minderjährigen; die Hausordnung kann den Konsum auf dem Gelände ganz ausschließen.
Der Erziehungsauftrag – oft „Muttizettel“ genannt
Unter 16-Jährige dürfen auf eine öffentliche Tanzveranstaltung, wenn eine erziehungsbeauftragte Person sie begleitet. Das ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG eine Person über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Für 16- und 17-Jährige verlängert ein solcher Auftrag den Aufenthalt über 24 Uhr hinaus. Ein Formular schreibt das Gesetz nicht vor, in der Praxis hat sich aber der schriftliche Erziehungsauftrag durchgesetzt.
Für den Einlass bedeutet das: Der Zettel allein reicht nicht. Die beauftragte Person muss anwesend, volljährig und erkennbar in der Lage sein, die Aufsicht tatsächlich wahrzunehmen. Prüfen Sie deshalb am Einlass:
- Ausweis des Jugendlichen und Ausweis der beauftragten Person
- Unterschrift eines Elternteils und eine Telefonnummer für Rückfragen
- Ob die beauftragte Person selbst nüchtern genug ist, Verantwortung zu tragen
- Ob eine Person nicht für eine ganze Gruppe gleichzeitig „zuständig“ ist, die sie gar nicht im Blick behalten kann
Der Veranstalter kann in seiner Hausordnung strengere Regeln festlegen, etwa Erziehungsaufträge gar nicht anzunehmen oder die Zahl der Begleiteten je Person zu begrenzen. Das sollte dann vorab bekannt gemacht werden.
Alterskontrolle am Einlass
Die Alterskontrolle beginnt am Eingang. Bewährt hat sich ein Bändchen- oder Stempelsystem mit unterschiedlichen Farben für unter 16, 16 und 17 sowie ab 18. Wer am Einlass ein Bändchen bekommt, wird am Tresen nicht noch einmal nach dem Ausweis gefragt – vorausgesetzt, das System wird konsequent umgesetzt und die Bändchen lassen sich nicht einfach abstreifen und weitergeben.
Gültig sind amtliche Lichtbildausweise wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein. Schülerausweise und Kopien helfen im Zweifel nicht weiter. Bei Unstimmigkeiten zwischen Foto und Person darf der Einlass verweigert werden; das Hausrecht des Veranstalters deckt das. Wie eine Einlasskontrolle insgesamt aufgebaut ist, beschreibt der Beitrag zur Einlasskontrolle.
- Ausweise im Hellen und ohne Zeitdruck prüfen – lieber eine zweite Kontrollspur öffnen
- Geburtsdatum vom Ausweis lesen, nicht schätzen lassen
- Bändchen eng genug anlegen, Farben täglich wechseln
- Zeitpunkt festlegen, ab dem unter 18-Jährige ohne Erziehungsauftrag gebeten werden zu gehen, und diesen per Durchsage ankündigen
Ausschank: die zweite Kontrolllinie
Die meisten Verstöße passieren nicht am Einlass, sondern am Tresen. Aushilfen am Getränkestand stehen unter Zeitdruck, und eine volljährige Freundin holt für die ganze Gruppe. Gegen diese Weitergabe hilft nur Aufmerksamkeit: Getränke nicht in großen Mengen an Einzelne abgeben, Gruppen beobachten, auffällige Fälle ansprechen.
Wichtig ist, dass Tresenpersonal eingewiesen ist und weiß, dass es Ausschank verweigern darf und soll – auch gegenüber Erwachsenen, die erkennbar betrunken sind. Die Einweisung gehört zum Aufbau, nicht in die letzten Minuten vor Einlass. Mischgetränke mit Spirituosen gehören nicht in die Hände von unter 18-Jährigen, auch nicht als Dosen- oder Flaschengetränk mit niedrigem Alkoholgehalt.
Aufsicht auf dem Gelände und um 24 Uhr
Jugendschutz endet nicht an der Theke. Kontrollgänge über das Gelände – auch hinter Zelten, auf Parkplätzen und an den Toiletten – zeigen, wo mitgebrachter Alkohol getrunken wird. Wer stark alkoholisierte Jugendliche antrifft, holt den Sanitätsdienst hinzu und informiert die Eltern; bei Gefahr für Leib und Leben steht die Gesundheit vor allem anderen.
Eine besondere Situation ist der Zeitpunkt, an dem Jugendliche ohne Begleitung gehen müssen. Kündigen Sie ihn rechtzeitig an, kontrollieren Sie anhand der Bändchenfarbe und bieten Sie, wo möglich, einen ruhigen Bereich an, in dem Jugendliche auf ihre Abholung warten können. Vertreiben Sie Minderjährige nicht einfach auf eine dunkle Landstraße.
Typische Lücken und wie Sie sie schließen
- Kein Aushang der Jugendschutzregeln – ist nach § 3 JuSchG Pflicht und schnell erledigt
- Ein Einlass für alle ohne Bändchen – dann muss jeder Tresen erneut prüfen, und das passiert nicht
- Erziehungsaufträge ohne Prüfung der Begleitperson
- Ungeschultes Tresenpersonal, das sich nicht traut, Ausschank zu verweigern
- Keine Kontrollgänge im Außenbereich
- Keine Dokumentation von Vorfällen – wer später Fragen beantworten muss, braucht Notizen mit Uhrzeit
Staffsec übernimmt Einlass, Alterskontrolle und Kontrollgänge bei Veranstaltungen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin. Mehr dazu auf der Seite zum Veranstaltungsschutz.


