Warum Sicherheitsunternehmen mit Nachunternehmern arbeiten
Im Sicherheitsgewerbe ist die Zusammenarbeit mit anderen Bewachungsunternehmen verbreitet. Gründe sind Spitzen bei Großveranstaltungen, Einsätze außerhalb des eigenen Kerngebiets, Spezialleistungen wie Diensthundeführer oder sehr kurzfristige Anfragen. Ein Stadtfest in Kiel mit mehreren hundert Posten an einem Wochenende stemmt kaum ein Unternehmen allein.
Problematisch wird es, wenn der Auftraggeber nicht weiß, wer tatsächlich auf seinem Gelände steht. Dann kann er weder Qualifikation noch Zuverlässigkeit prüfen, und im Schadensfall wird die Klärung schwierig. Nachunternehmer sind kein Mangel, intransparente Ketten schon.
Rechtlicher Rahmen: jede Stufe braucht eine eigene Erlaubnis
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, braucht eine Erlaubnis nach § 34a GewO. Das gilt nicht nur für den Hauptauftragnehmer, sondern für jedes Unternehmen in der Kette, das eigenes Personal zur Bewachung einsetzt. Die eingesetzten Personen müssen ihrerseits die erforderliche Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nachweisen und über das Bewacherregister gemeldet sein.
Für Auftraggeber bedeutet das: Lassen Sie sich die Erlaubnis jedes Nachunternehmers vorlegen, nicht nur die des Vertragspartners. Mehr zur Registerpflicht erläutert der Ratgeber Bewacherregister für Auftraggeber.
- Erlaubnis nach § 34a GewO je beteiligtem Unternehmen
- Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung mit den in der Bewachungsverordnung vorgesehenen Mindestdeckungen
- Qualifikationsnachweise der eingesetzten Personen passend zur Tätigkeit
- Meldung der Einsatzkräfte im Bewacherregister
Haftung beim Mindestlohn und bei Tarifentgelten
Ein Punkt, den viele Auftraggeber unterschätzen: Wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG wie ein Bürge dafür, dass dieser und seine Nachunternehmer den Beschäftigten den Mindestlohn zahlen. Bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen kann sich diese Haftung auf tarifliche Mindestentgelte erstrecken.
Ob ein Auftraggeber im Einzelfall erfasst ist, hängt davon ab, ob er selbst eine eigene Leistungspflicht weitergibt. Ein Generalunternehmer, der Bewachung gegenüber seinem Bauherrn schuldet und weitervergibt, ist typischerweise betroffen. Lassen Sie diese Frage im Zweifel rechtlich prüfen und sichern Sie sich vertraglich ab, etwa durch Freistellungserklärungen und Nachweisrechte.
Abgrenzung: Dienstvertrag oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Bewachung wird in der Regel als Dienst- oder Werkleistung vergeben. Der Dienstleister organisiert den Einsatz selbst, plant die Schichten und erteilt seinen Kräften die Weisungen. Gibt dagegen der Auftraggeber den Einsatzkräften direkt Arbeitsanweisungen, plant ihre Pausen oder integriert sie wie eigene Beschäftigte in seine Abläufe, kann eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen.
Das betrifft auch Ketten: Setzt ein Nachunternehmer Personal ein, das faktisch vom Hauptauftragnehmer gesteuert wird, verschwimmen die Grenzen ebenfalls. Saubere Lösung ist eine klare Dienstanweisung, die über die Einsatzleitung des jeweiligen Arbeitgebers umgesetzt wird. Wünsche vor Ort gehen an die Einsatzleitung, nicht an die einzelne Kraft.
Transparenz vertraglich regeln
Die einfachste Steuerung ist ein klarer Vertrag. Folgende Regelungen haben sich bewährt:
- Zustimmungsvorbehalt: Nachunternehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung eingesetzt werden.
- Offenlegung: Name, Anschrift und Erlaubnis jedes Nachunternehmers sowie der Umfang seiner Leistung werden vorab mitgeteilt.
- Begrenzung der Kettenlänge: Nachunternehmer dürfen nicht ihrerseits weitervergeben.
- Gleiche Standards: Dienstanweisung, Kleidung, Berichtswesen und Qualifikation gelten für alle Kräfte gleich.
- Prüfrechte: Der Auftraggeber kann Nachweise zu Qualifikation, Registermeldung und Entgeltzahlung anfordern.
Nachunternehmer in öffentlichen Vergaben
Öffentliche Auftraggeber haben eigene Werkzeuge, um Ketten sichtbar zu machen. Nach § 36 VgV können sie verlangen, dass Bieter schon im Angebot angeben, welche Teile des Auftrags sie weitervergeben wollen und, soweit bekannt, an wen. Für besonders kritische Aufgaben kann der Auftraggeber vorschreiben, dass sie vom Bieter selbst erbracht werden.
Stützt sich ein Bieter für seine Eignung auf ein anderes Unternehmen, spricht man von Eignungsleihe nach § 47 VgV. Das andere Unternehmen muss dann selbst die geforderten Eignungsnachweise erbringen und sich verpflichten, die Mittel tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Auch Ausschlussgründe werden für dieses Unternehmen geprüft.
Ein weiterer Punkt ist der Datenschutz. Erhält ein Nachunternehmer Zugriff auf Besucherlisten, Videobilder oder Mitarbeiterdaten des Auftraggebers, muss geregelt sein, auf welcher Grundlage das geschieht. Je nach Gestaltung ist eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO erforderlich, die auch die Weitergabe an Unterauftragnehmer regelt. Klären Sie das, bevor die erste Schicht beginnt, nicht erst bei der ersten Auskunftsanfrage.
Woran Sie eine problematische Kette erkennen
In der Praxis gibt es einige Warnsignale, die auf eine unübersichtliche Struktur hindeuten. Sie beweisen nichts, sind aber ein Anlass nachzufragen.
| Beobachtung | Mögliche Bedeutung | Sinnvolle Reaktion |
|---|---|---|
| Einsatzkräfte tragen unterschiedliche Kleidung oder Ausweise | Mehrere Unternehmen ohne Abstimmung im Einsatz | Offenlegung der beteiligten Firmen anfordern |
| Niemand vor Ort kennt die Dienstanweisung | Weitergabe ohne Einweisung | Einweisungsnachweise verlangen, Einsatzleitung einbestellen |
| Dienstausweise nennen ein anderes Unternehmen als den Vertragspartner | Nicht gemeldeter Nachunternehmer | Erlaubnis und Zustimmung prüfen |
| Ständig neue Gesichter auf festen Posten | Personal aus wechselnden Quellen | Feste Stammbesetzung vereinbaren |
Kontrolle im laufenden Betrieb
Vertrag und Nachweise sind die Grundlage, die Kontrolle findet vor Ort statt. Schauen Sie sich die Dienstausweise an, die nach der Bewachungsverordnung mitzuführen sind und das Unternehmen erkennen lassen. Gleichen Sie gelegentlich die eingesetzten Personen mit den gemeldeten Namen ab und lesen Sie die Einsatzberichte. Bei Veranstaltungen hilft eine Akkreditierung, die jede Kraft mit Unternehmen und Funktion erfasst.
Regelmäßige Qualitätsgespräche, in denen auch der Einsatz von Nachunternehmern Thema ist, schaffen Vertrauen auf beiden Seiten. Der Ratgeber zur Qualitätskontrolle beim Sicherheitsdienst zeigt, wie Sie Stichproben sinnvoll aufbauen.
Staffsec setzt Einsatzkräfte mit Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ein, die über das Bewacherregister überprüft sind. Fragen zu Ihrem Vorhaben beantworten wir über die Kontaktseite.


