Der Kern: fremdes Leben und fremdes Eigentum
Eine Sicherheitsdienstleistung im engeren Sinn ist das gewerbliche Bewachen von Leben oder Eigentum fremder Personen. Genau so beschreibt es § 34a der Gewerbeordnung, und daran hängt alles Weitere: Wer diese Tätigkeit selbstständig und mit Gewinnabsicht ausübt, braucht eine Bewachungserlaubnis der zuständigen Behörde.
Drei Merkmale entscheiden. Erstens fremd: Wer nur das eigene Gelände mit eigenen Beschäftigten sichert, betreibt kein Bewachungsgewerbe. Zweitens gewerblich: Die Nachbarschaftshilfe ist keine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes. Drittens Bewachung: Gemeint ist der aktive Schutz vor Gefahren, nicht etwa das bloße Ausgeben von Parkscheinen.
Was ein Anbieter nachweisen muss
Die Erlaubnis bekommt nur, wer mehrere Voraussetzungen erfüllt. Die Einzelheiten regelt die Bewachungsverordnung. Für Auftraggeber lohnt es sich, diese Punkte vor der Beauftragung abzufragen:
| Nachweis | Worum es geht |
|---|---|
| Erlaubnis nach § 34a GewO | behördliche Genehmigung des Unternehmens, Kopie gehört in die Vergabeakte |
| Zuverlässigkeit | geprüft über Register und Behörden, bei Unternehmen und bei jeder eingesetzten Kraft |
| Sachkunde der Leitung | die verantwortlichen Personen haben die Sachkundeprüfung abgelegt |
| Qualifikation des Personals | Unterrichtung oder Sachkundeprüfung, je nach Tätigkeit |
| Bewacherregister | Unternehmen und Wachpersonen sind dort eingetragen |
| Haftpflichtversicherung | Versicherungsbestätigung mit den vorgeschriebenen Mindestsummen |
Freiwillige Nachweise wie eine Zertifizierung nach DIN 77200 oder DIN EN ISO 9001 ergänzen das Bild. Sie ersetzen aber keinen der gesetzlichen Punkte.
Abgrenzung zu verwandten Tätigkeiten
- Eigener Werkschutz: Ein Betrieb, der mit eigenem Personal das eigene Werk schützt, braucht keine Bewachungserlaubnis. Wird der Werkschutz an einen Dienstleister vergeben, gilt § 34a in vollem Umfang.
- Detektei: Ermittlungen und Beobachtungen sind ein eigenes Gewerbe. Der Ladendetektiv im Kaufhaus bewacht dagegen Eigentum und fällt unter § 34a.
- Technischer Dienst: Wer eine Alarmanlage nur errichtet oder wartet, bewacht nicht. Wer auf ihre Meldungen hin ausrückt, dagegen schon.
- Hausmeister und Facility-Service: Schließen und Kontrollieren am Rande der eigentlichen Arbeit ist meist keine Bewachung. Wird es zur Hauptaufgabe, sollte die Frage geklärt werden.
Im Zweifel hilft ein Gespräch mit dem Gewerbeamt. Es entscheidet am Ende, ob eine Tätigkeit erlaubnispflichtig ist.
Woran Sie in der Praxis Qualität erkennen
Die Erlaubnis ist die Eintrittskarte, nicht das Qualitätsmerkmal. Aussagekräftiger sind die Fragen danach: Gibt es eine schriftliche Dienstanweisung für Ihr Objekt? Wer ist nachts erreichbar, wenn eine Kraft ausfällt? Wie werden Rundgänge belegt? Ein seriöses Angebot lässt außerdem erkennen, dass Qualifikation, Zuschläge und Ausfallzeiten einkalkuliert sind. Ein Preis, der das offensichtlich nicht hergibt, ist ein Warnsignal.
Staffsec erbringt Sicherheitsdienstleistungen mit Erlaubnis nach § 34a GewO in Schleswig-Holstein, Hamburg und Berlin. Einen Überblick über die Leistungen finden Sie unter Objektschutz und auf den verlinkten Fachseiten.

