Rechtsgrundlage und Anlässe
Die Unterweisung ist die Belehrung von Beschäftigten über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz und die Maßnahmen, die sie schützen. Grundlage ist § 12 Arbeitsschutzgesetz; die DGUV Vorschrift 1 und die branchenspezifischen Unfallverhütungsvorschriften konkretisieren sie. Für das Bewachungsgewerbe ist die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ einschlägig.
Fällig ist eine Unterweisung zu festen Anlässen:
- vor Aufnahme der Tätigkeit, also vor dem ersten Dienst
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich, neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technik
- nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen, wenn sich daraus neue Erkenntnisse ergeben
- regelmäßig wiederkehrend, mindestens einmal jährlich; bei Jugendlichen gelten kürzere Abstände
Unterweisung und Objekteinweisung
Im Sicherheitsdienst gibt es zwei Ebenen. Die allgemeine Unterweisung behandelt die Gefahren des Berufs: Alleinarbeit, Nachtdienst, Konflikte, Wetter, Verkehr, Umgang mit Hunden, Erste Hilfe. Die Objekteinweisung zeigt die Besonderheiten eines bestimmten Einsatzorts: Wege, Gefahrstellen, Schließplan, Notrufnummern, Rettungswege, Lage von Brandmeldezentrale und Absperrungen.
Erst beides zusammen macht eine Kraft einsatzfähig. Grundlage der Objekteinweisung ist die Dienstanweisung. Auf Baustellen kommt die Unterweisung nach Baustellenordnung hinzu, häufig vom Bauherrn oder SiGeKo vorgegeben.
Was eine gute Unterweisung ausmacht
| Merkmal | In der Praxis |
|---|---|
| Konkret | Gefahren des tatsächlichen Arbeitsplatzes statt allgemeiner Folien |
| Verständlich | einfache Sprache, bei Bedarf in weiteren Sprachen, mit Rückfragen |
| Vor Ort | Gefahrstellen und Rettungswege zeigen, nicht nur beschreiben |
| Grundlage | die aktuelle Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes |
| Nachweis | Datum, Inhalte, Unterweisender, Unterschrift der Teilnehmenden |
Fehlt die dokumentierte Unterweisung, kann das im Schadensfall als Organisationsverschulden gewertet werden. Der Nachweis ist deshalb keine Bürokratie, sondern Schutz für alle Beteiligten.
Was Auftraggeber wissen sollten
Die Pflicht zur Unterweisung trifft den Arbeitgeber, also den Sicherheitsdienst. Der Auftraggeber trägt aber dazu bei, indem er Gefahren seines Objekts mitteilt, etwa Gefahrstoffe, Maschinen, Hundehaltung oder bauliche Mängel. Wer mehrere Firmen auf demselben Gelände beschäftigt, muss nach § 8 Arbeitsschutzgesetz für Zusammenarbeit sorgen. Staffsec stimmt Objekteinweisungen mit dem Auftraggeber ab, etwa im Objektschutz oder in der Baustellenbewachung.

