Zwei Blickrichtungen
Der Begriff Gefährdungsbeurteilung wird in der Sicherheitsbranche in zwei Bedeutungen verwendet. Im Arbeitsschutz ist sie eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers nach § 5 Arbeitsschutzgesetz: Er muss ermitteln, welchen Gefährdungen seine Beschäftigten ausgesetzt sind, und Schutzmaßnahmen festlegen. Für Sicherheitsdienste konkretisiert die DGUV Vorschrift 23 diese Pflicht, etwa für Alleinarbeit oder Einsätze mit Hunden.
Im Objektschutz meint man damit die Analyse, was an einem Ort geschützt werden muss und wovor. Sie heißt dann auch Risiko- oder Schutzbedarfsanalyse und ist die Grundlage jedes belastbaren Sicherheitskonzepts. Beide Sichtweisen gehören zusammen: Ein Konzept, das das Objekt schützt, aber die Wachkraft unnötig gefährdet, ist nicht fertig.
Ablauf in sechs Schritten
- Schutzgüter festlegen: Menschen, Gebäude, Waren, Daten, Betriebsabläufe, Ruf.
- Bedrohungen sammeln: Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Brand, Übergriffe, Sabotage, Unwetter, technische Störungen.
- Schwachstellen finden: bei einer Objektbegehung zu verschiedenen Tageszeiten, inklusive Zaun, Beleuchtung, Schlüssel und Abläufe.
- Bewerten: Wie wahrscheinlich ist ein Ereignis, wie groß wäre der Schaden? Eine einfache Matrix reicht oft.
- Maßnahmen ableiten: baulich, technisch, organisatorisch, personell — in dieser Reihenfolge prüfen.
- Wirksamkeit prüfen und fortschreiben: nach Vorfällen, Umbauten oder Nutzungsänderungen erneut ansehen.
Die Reihenfolge der Maßnahmen hat einen praktischen Grund. Ein abschließbares Tor oder eine bessere Beleuchtung wirkt rund um die Uhr. Personal ist flexibel und kann urteilen, ist aber auch die aufwendigste Lösung. Deshalb sollte es dort eingesetzt werden, wo Technik und Bau allein nicht reichen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Logistiker am Stadtrand von Neumünster meldet wiederholt Diebstähle von Paletten und Dieselkraftstoff. Die Begehung zeigt: Der Zaun ist intakt, aber das Tor zur Laderampe bleibt nachts offen, weil Spätanlieferungen erwartet werden. Die Hofbeleuchtung schaltet sich um Mitternacht ab. Die Wachkraft eines früheren Dienstleisters war allein unterwegs, ohne Notrufmöglichkeit.
Das Ergebnis der Beurteilung ist kein dicker Ordner, sondern eine kurze Liste: Torsteuerung mit Zeitfenster, Licht mit Bewegungsmeldern, zwei Kontrollgänge in der kritischen Zeit und ein Personennotsignal für die Wachkraft wegen Alleinarbeit. Nach drei Monaten wird ausgewertet, ob die Vorfälle zurückgegangen sind.
Typische Fehler
- Die Beurteilung wird einmal erstellt und nie wieder angefasst.
- Es wird nur nach Einbruch gefragt, Brand und Personensicherheit fehlen.
- Maßnahmen werden aus Gewohnheit gewählt („wir hatten immer einen Nachtwächter“), nicht aus der Bewertung.
- Die Gefährdung der eigenen Wachkräfte wird nicht betrachtet.
- Ergebnisse werden nicht dokumentiert, obwohl § 6 Arbeitsschutzgesetz das für den Arbeitsschutz verlangt.
Staffsec erstellt vor jedem neuen Objekt eine Begehung mit Schwachstellenanalyse und leitet daraus die Dienstanweisung ab.

