Ein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit laufender Kontrolle
Das Bewachungsgewerbe gehört zu den Gewerben, die nicht einfach angemeldet, sondern erst nach einer behördlichen Erlaubnis ausgeübt werden dürfen. Grundlage ist § 34a GewO. Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht die Bewachungserlaubnis. Mit der Erteilung endet die Aufsicht aber nicht, sie fängt dort erst an.
Für Auftraggeber ist das mehr als eine Formalie. Wer ein Unternehmen ohne Erlaubnis beauftragt oder Wachpersonen einsetzen lässt, die nicht überprüft sind, trägt ein Risiko bei Haftung, Versicherung und Ruf. Wer dagegen weiß, wie die Aufsicht arbeitet, kann die richtigen Nachweise verlangen.
Wer zuständig ist
Welche Behörde die Erlaubnis erteilt und das Unternehmen überwacht, regelt jedes Land selbst. In den Flächenländern sind das meist die Gewerbe- oder Ordnungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, in den Stadtstaaten die Bezirksämter. In der Praxis ist zuständig, wo das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Ein Unternehmen mit Sitz in Neumünster und Niederlassung in Berlin hat es daher mit Behörden in zwei Ländern zu tun.
Daneben gibt es eine bundesweite Stelle: Das Bewacherregister nach § 11b GewO wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt. Es ist das gemeinsame Werkzeug, über das Unternehmen, Wachpersonen und Behörden die Daten austauschen.
| Stelle | Aufgabe |
|---|---|
| Erlaubnisbehörde (Gewerbe- oder Ordnungsamt, Bezirksamt) | Erteilt die Erlaubnis, prüft Zuverlässigkeit und Wachpersonen, überwacht laufend, ahndet Verstöße |
| Bewacherregister beim BAFA | Bundesweite Datenbank für Unternehmen und Wachpersonen, Schnittstelle zu den Behörden |
| Polizei und Verfassungsschutz | Werden bei der Zuverlässigkeitsprüfung beteiligt |
| IHK | Nimmt Unterrichtung und Sachkundeprüfung ab |
| Unfallversicherungsträger | Überwacht den Arbeitsschutz, etwa die DGUV Vorschrift 23 |
| Zollverwaltung | Prüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter anderem Mindestlohn und Schwarzarbeit |
Was die Behörde prüft
Vor der Erteilung prüft die Behörde, ob der Unternehmer und die Personen in der Betriebsleitung zuverlässig sind, ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen, ob die erforderliche Haftpflichtversicherung besteht und ob die Sachkundeprüfung abgelegt wurde. Für die Zuverlässigkeit fragt sie unter anderem das Bundeszentralregister, die Polizei und die Verfassungsschutzbehörde ab.
Seit der Neuordnung des Bewachungsrechts ist die Prüfung nicht einmalig. Nach § 34a Abs. 1 GewO hat die Behörde den Gewerbetreibenden und die Leitungspersonen in regelmäßigen Abständen, spätestens nach fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Für die Wachpersonen gilt Ähnliches: Sie dürfen nach § 34a Abs. 1a GewO nur beschäftigt werden, wenn sie zuverlässig sind, werden über das Bewacherregister gemeldet und von der Behörde überprüft. Mehr dazu im Ratgeber Bewacherregister für Auftraggeber.
Laufende Pflichten des Unternehmens
Die Bewachungsverordnung konkretisiert, was ein Unternehmen im Alltag leisten muss. Die Behörde kann die Einhaltung kontrollieren und sich nach § 29 GewO Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen lassen. Typische Prüfpunkte sind:
- Ausreichende Haftpflichtversicherung nach § 14 BewachV.
- Schriftliche Dienstanweisung nach § 17 BewachV, die Befugnisse und Verhalten im Dienst regelt.
- Ausweis und Dienstkleidung nach §§ 18 und 19 BewachV, die keine Verwechslung mit Polizei oder Behörden zulassen darf.
- Sichere Aufbewahrung von Waffen und Anzeige jedes Waffengebrauchs nach § 20 BewachV.
- Aufzeichnungen über Aufträge, Wachpersonen und Unterweisungen nach § 21 BewachV, aufzubewahren in der Regel drei Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.
- Meldung neuer und ausgeschiedener Wachpersonen über das Bewacherregister.
Ein gut geführtes Unternehmen hat diese Unterlagen jederzeit griffbereit. Für Auftraggeber ist das ein brauchbarer Maßstab: Wer Ihnen Erlaubnis, Versicherungsbestätigung und eine Musterdienstanweisung nicht zügig vorlegen kann, wird der Behörde gegenüber kaum besser aufgestellt sein.
Welche Folgen Verstöße haben
Die Aufsicht hat abgestufte Mittel. Am Anfang stehen meist Anhörung und Auflagen. Ist eine einzelne Wachperson nicht zuverlässig, kann die Behörde ihre Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 GewO untersagen. Bei schwerwiegenden Mängeln in der Person des Unternehmers kann die Erlaubnis widerrufen werden; die Fortsetzung des Betriebs ohne Erlaubnis kann die Behörde nach § 15 Abs. 2 GewO verhindern.
Wer ohne die nötige Erlaubnis bewacht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO. Auch Verstöße gegen die Pflichten der Bewachungsverordnung, etwa beim Einsatz nicht gemeldeter Wachpersonen, sind bußgeldbewehrt. Für den Auftraggeber bedeutet das im ungünstigen Fall, dass ein Einsatz kurzfristig ausfällt, weil Personal nicht weiterarbeiten darf.
So nutzen Sie die Aufsicht bei der Auswahl
Sie müssen nicht selbst Behörde spielen. Aber einige Nachweise sollten Sie vor Vertragsschluss sehen und im Vertrag festhalten:
- Kopie der Erlaubnis nach § 34a GewO mit Name der ausstellenden Behörde.
- Aktuelle Bestätigung der Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen.
- Zusicherung, dass nur im Bewacherregister gemeldete und überprüfte Wachpersonen eingesetzt werden.
- Nachweis der Qualifikation für die konkrete Tätigkeit, etwa Sachkundeprüfung bei Tätigkeiten, die sie verlangen.
- Regelung, wie Sie über Personalwechsel im Objekt informiert werden.
- Bei Subunternehmern: dieselben Nachweise auch für jeden Nachunternehmer.
Vergaben der öffentlichen Hand verlangen diese Nachweise ohnehin. Private Auftraggeber profitieren davon, sich an diesem Standard zu orientieren. Hinweise zur Formulierung finden Sie im Ratgeber Leistungsverzeichnis für Sicherheitsdienste.
Wenn Ihnen im Objekt etwas auffällt
Auftraggeber sehen im Alltag oft mehr als jede Behörde. Wechselt das Personal ständig, tragen Einsatzkräfte keinen Ausweis, kann niemand eine Dienstanweisung zeigen oder tauchen Personen auf, die sichtlich nicht eingewiesen sind, sollten Sie zuerst das Gespräch mit der Objektleitung des Dienstleisters suchen. Fordern Sie die vereinbarten Nachweise schriftlich an und setzen Sie eine Frist.
Bleiben die Antworten aus oder bestätigen sich Zweifel an Erlaubnis oder Überprüfung, ist die Erlaubnisbehörde am Sitz des Unternehmens der richtige Ansprechpartner. Sie kann Auskünfte verlangen und gegebenenfalls einschreiten. Vertraglich hilft ein Recht, nicht überprüfte Personen sofort aus dem Objekt zu weisen und den Vertrag bei wiederholten Verstößen außerordentlich zu kündigen.
Zertifikate sind keine Aufsicht
Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 oder DIN 77200 ist freiwillig und wird von privaten Zertifizierungsstellen vergeben. Sie zeigt, dass ein Unternehmen seine Abläufe dokumentiert und regelmäßig überprüfen lässt. Die behördliche Aufsicht ersetzt sie nicht und umgekehrt. Am aussagekräftigsten ist die Kombination: gültige Erlaubnis, gemeldete Wachpersonen und ein Zertifikat, das regelmäßig auditiert wird.
Staffsec besitzt die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO, ist nach DIN EN ISO 9001 und DIN 77200 zertifiziert und setzt Einsatzkräfte ein, die über das Bewacherregister überprüft sind.


